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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1074
BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88 (https://dejure.org/1991,1074)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1991 - 2 C 44.88 (https://dejure.org/1991,1074)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1991 - 2 C 44.88 (https://dejure.org/1991,1074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit - Erstattungsgrenze - Höherrangiges Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BhV § 5, § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2361
  • NVwZ 1991, 998 (Ls.)
  • DVBl 1991, 1197
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88
    Die Einführung der 100 %-Erstattungsgrenze im Beihilferecht ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BVerwGE 77, 331 = NJW 1987, 2387 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85] = NVwZ 1987, 893 L).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (BVerwGE 77, 331) zu § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO entschieden habe, sei die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln über die zumutbare Eigenbelastung hinaus finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe rechtswidrig, weil sie deren Zusammenhang mit den Dienstbezügen und dem Sinn und Zweck der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Beihilfe widerspreche.

    Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Erwägungen gestützt, die dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 331) zugrunde liegen.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. November 1988 (BVerwGE 81, 27) ausgeführt, daß die für die Rechtswidrigkeit der Anrechnung von Leistungen einer privaten Krankenversicherung gemäß § 15 BhV auf die Beihilfe maßgeblichen Erwägungen (BVerwGE 77, 331) auf die Berücksichtigung von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bei freiwilliger Versicherung, nicht übertragbar sind, da es sich bei letzteren um Leistungen aus öffentlichen Kassen handelt (BVerwGE 81, 27 ).

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung - …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88
    Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die die Leistungen einer Ersatzkasse übersteigenden Aufwendungen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BVerwGE 81, 27 [BVerwG 24.11.1988 - 2 C 18/88] = NJW 1989, 1558).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. November 1988 (BVerwGE 81, 27) ausgeführt, daß die für die Rechtswidrigkeit der Anrechnung von Leistungen einer privaten Krankenversicherung gemäß § 15 BhV auf die Beihilfe maßgeblichen Erwägungen (BVerwGE 77, 331) auf die Berücksichtigung von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bei freiwilliger Versicherung, nicht übertragbar sind, da es sich bei letzteren um Leistungen aus öffentlichen Kassen handelt (BVerwGE 81, 27 ).

    Die gesetzliche Krankenversicherung steht damit in deutlichem Gegensatz zu der auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhenden beamtenrechtlichen Krankenfürsorge und erweist sich dem Beamtenrecht gegenüber als systemfremd (BVerwGE 81, 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88
    An dieser dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung hält der Senat im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - (DVBl. 1991, 201) nicht mehr fest.

    Auch habe der Vorschriftengeber mit der ohne Übergangsregelung erfolgten Einführung der 100 %-Erstattungsgrenze weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da die Erwartung der Beihilfeberechtigten, die Höhe ihrer Beihilfeansprüche werde auch in Zukunft unabhängig von der Höhe der ihnen zufließenden Krankenversicherungsleistungen bleiben, keinen verfassungsrechtlichen Schutz genieße (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - <DVBl. 1991, 201/204 f.>).

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen - …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88
    Jedenfalls sei der mit der Kürzung der Beihilfe verbundene Rückgriff auf die Alimentation des Beamten dann nicht mehr mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, wenn der Beamte tatsächlich nicht in der Lage sei, den mit zusätzlichen Eigenmitteln über die zumutbare Eigenbelastung hinaus "erkauften" überhöhten Versicherungsschutz durch Vertragsänderung ohne Versicherungswechsel auf einen nur restkostendeckenden Versicherungsschutz zu reduzieren (vgl. Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - <BVerwGE 77, 345>).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88

    Anrechnung - Eigenleistung - Private Krankenversicherung - Beihilfe

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88
    Entsprechendes hat der Senat im Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 17.88 - (Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 2) zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV ausgesprochen.
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2023 - 5 LC 142/21

    Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen eines Beamten anlässlich …

    Dem ist das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung zu der 100 %-Erstattungsgrenze gefolgt (Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris) und hat die in Niedersachsen bis zum 27. März 2009 geltende Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV dahin verstanden, dass die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf, und eine solche Regelung als mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar angesehen.

    Es hat in der vorgenannten Vorschrift lediglich eine Begrenzung des Beihilfeanspruchs im Sinne einer 100 %-Erstattungsgrenze gesehen, jedoch nicht eine Regelung, nach der Leistungen einer privaten Krankenversicherung von den ansonsten als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Abzug gebracht werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris Rn. 15 f.).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 39 f.; BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris Rn. 15 f.).

    Insoweit handelt es sich - wie bereits dargelegt - um ein Vorschrift, die den Beihilfeanspruch des Beamten unter Berücksichtigung von zustehenden Leistungen von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen im Sinne einer Deckelung auf eine Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt, nicht jedoch um eine Regelung, nach der Leistungen einer privaten Krankenversicherung von den ansonsten als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Abzug gebracht werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris Rn. 15 f.).

  • VG Greifswald, 22.11.2018 - 6 A 1594/17

    Verhältnis eines Anspruchs auf Sonderurlaub zu bereits gewährtem Erholungsurlaub

    Auch wenn der Kläger den beantragten Sonderurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann, kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen antragsgemäß gewährten Erholungsurlaubs auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, vom 29. August 1991 - 2 C 44.88 - und vom 29. Januar 1987 -2 C 12.85 -, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2012 - 1 K 5386/10

    Sonderurlaub, Prüfer, Prüfungsausschuss, Steuerfachwirte, Ehrenamtlichkeit, …

    Rn. 31 BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, vom 29. August 1991 - 2 C 44.88 - und vom 29. Januar 1987 - 2 C 12.85 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 971/06 - VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, juris.
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