Rechtsprechung
| ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25
- LAG Hamm, 06.08.2026 - 18 SLa 24/26
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung
Auszug aus ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25
Die möglichen Folgen einer solchen Ablehnung regelt vielmehr als lex specialis § 11 Nr. 2 KSchG, der abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen sich der Arbeitnehmer bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess auf die Annahmeverzugsvergütung anrechnen lassen muss, was er beim bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber hätte verdienen können, aber böswillig unterlassen hat (vgl. BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22, juris).Auch Art und Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe können für ihn bereits die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen (BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22, juris).
Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer trotz der gegen ihn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung erhobenen Vorwürfe weiterarbeiten soll oder er nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gleichsam "rehabilitiert" in den Betrieb zurückkehren kann (BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22, juris).
Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des 5. Senates zugrundeliegenden Sachverhaltes (BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22, juris), handelte es sich nicht um abwegige und pauschale Vorwürfe.
- BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
Abmahnung - Warnfunktion
Auszug aus ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25
Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Arbeitnehmer aus der Abmahnung erkennen kann, welches Verhalten der Arbeitgeber erwartet und welches Fehlverhalten er als so schwerwiegend ansieht, dass es ihm aus seiner Sicht Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben werde (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, juris).Der Kläger muss der Abmahnung entnehmen können, was er nach Meinung der Beklagten "tun und lassen" sollte (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, juris).
- BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21
Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit
Auszug aus ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25
Dabei hindert die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21, juris).Rn. 31 3. Weil im Streitzeitraum nach der - rechtskräftig gewordenen - Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21, juris).
- BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
Abmahnung wegen Pflichtverletzung
Auszug aus ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25
Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (vgl. BAG, Urteil v. 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11, juris). - BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Auszug aus ArbG Detmold, 19.11.2025 - 2 Ca 17/25
Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., zuletzt BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22, juris).
- LAG Hamm, 06.08.2026 - 18 SLa 24/26
Angebot und Zumutbarkeit einer Prozessbeschäftigung bei dem bisherigen …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.11.2025, Az. 2 Ca 17/25 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Rn. 31 das Urteil Arbeitsgerichts Detmold vom 19.11.2025 (2 Ca 17/25) abzuändern und über die Entfernung der Abmahnung vom 30.08.2024 hinaus.
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