Rechtsprechung
| ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4f Abs. 3 S. 3 BDSG; § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG; § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG
Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz; Verbot der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten; Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; Kündigung vor Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; Kündigung während der Probezeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz; Verbot der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten; Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; Kündigung vor Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; Kündigung während der Probezeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
- ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 320/02
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 360/99
Arbeitnehmerstatus einer Versicherungsvermittlerin; Kündigungsschutz im …
Auszug aus ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
Dabei gilt die Regelung des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, die dem Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen auferlegt, die die Kündigung bedingen, außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2001, Der Betrieb 2001, Seite 2504 f.). - LAG Berlin, 27.10.1997 - 17 Sa 87/97
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines zum Datenschutzbeauftragten …
Auszug aus ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
Ist demgemäss die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht generell ausgeschlossen und wird anderseits der gesetzgeberische Wille des erschwerten Widerrufs der Bestellung berücksichtigt, folgt daraus lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte aus amtsbezogenen Gründen nicht ordentlich, sondern bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes lediglich fristlos kündbar, im übrigen aber - aus nicht amtsbezogenen Gründen - wie jeder Arbeitnehmer ordentlich kündbar ist, soweit nicht Verbote aus anderen Gesetzen eingreifen oder das Kündigungsschutzgesetz dem entgegensteht (so auch Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 09.02.1994, Az. 3 Ca 7628/93, auf Blatt 5 der Gründe; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, Az. 17 Sa 87/97, Seite 8 der Gründe; Ehrich, Der Betrieb 1981 ff., 1985). - ArbG Dresden, 09.02.1994 - 3 Ca 7628/93
Auszug aus ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
Ist demgemäss die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht generell ausgeschlossen und wird anderseits der gesetzgeberische Wille des erschwerten Widerrufs der Bestellung berücksichtigt, folgt daraus lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte aus amtsbezogenen Gründen nicht ordentlich, sondern bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes lediglich fristlos kündbar, im übrigen aber - aus nicht amtsbezogenen Gründen - wie jeder Arbeitnehmer ordentlich kündbar ist, soweit nicht Verbote aus anderen Gesetzen eingreifen oder das Kündigungsschutzgesetz dem entgegensteht (so auch Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 09.02.1994, Az. 3 Ca 7628/93, auf Blatt 5 der Gründe; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, Az. 17 Sa 87/97, Seite 8 der Gründe; Ehrich, Der Betrieb 1981 ff., 1985).
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Rn. 7 Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der am 15.04.2002 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage (2 Ca 189/02) und begehrt die Weiterbeschäftigung als Qualitätsmanagementbeauftragter-.es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 22.03.2002, zugegangen am 26.03.2002, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.04.2002 hinaus unverändert fortbesteht und der Kläger als Qualitätsmanagement-Beauftragter weiter zu beschäftigen ist (2 Ca 189/02) sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.06.2002 nicht aufgelöst wurde.
Rn. 19 Wegen der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitgegenstandes und dessen rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht wird auf die Urteile Bezug genommen (Bl. 124 - 130 des Verfahrens 2 Ca 189/02 sowie Bl. 45 - 48 d.A. 2 Ca 320/02).
Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.10.2002 - 2 Ca 189/02 - festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 22.03.2002, zugegangen am 26.03.2002, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.04.2002 hinaus unverändert fortbesteht und der Kläger als Qualitätsmanagement-Beauftragter weiter zu beschäftigen ist;.
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