Rechtsprechung
| ArbG Kaiserslautern, 14.08.2008 - 2 Ca 438/08, 2 Ca 438/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Sexuelle Belästigung einer Kundin am Arbeitsplatz
- arbeitsrecht-hessen.de
Sexuelle Belästigung einer Kundin am Arbeitsplatz
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 14.08.2008 - 2 Ca 438/08, 2 Ca 438/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2009 - 3 Sa 643/08
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 297/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 3 Sa 618/10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99
Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung …
Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 14.08.2008 - 2 Ca 438/08
Die Beklagte hat nämlich nicht behauptet, dass die Dienstvorschrift, aus der sich die Kündigungsbefugnis der Marktleiterin ergibt, dem Kläger vor Zugang der Kündigung zur Kenntnis gebracht oder sonst wie öffentlich bekannt gemacht worden sei (vgl. hierzu BAG Urteil v. 18.10.2000, NZA 2001, 219 m. w. N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2009 - 3 Sa 643/08
Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kundin - Interessenabwägung - …
Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 14.08.2008 - 2 Ca 438/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom Dienstag, 3. Februar 2009 - Aktenzeichen: 3 Sa 643/08 Sexuelle Belästigung.
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2009 - 3 Sa 643/08
Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kundin - Interessenabwägung - …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.08.2008 - Az: 2 Ca 438/08 - wird kostenpflichtig - unter Zurückweisung des Auflösungsantrages - zurückgewiesen.Über die mündliche Verhandlung vor der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern verhält sich die Sitzungsniederschrift vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - (dort S. 1 ff. = Bl. 78 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - dort S. 2 ff. = Bl. 85 ff. d.A. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 25.03.2008, noch durch die Kündigung vom 03.04.2008 aufgelöst worden ist.
Gegen das ihr am 23.09.2008 zugestellte Urteil vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - hat die Beklagte am 20.10.2008 Berufung eingelegt und diese am 24.11.2008 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 24.11.2008 begründet.
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. -hilfsweise -, das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aber EUR 12.000,00 nicht überschreiten sollte, zum 30.09.2008 aufzulösen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".