Rechtsprechung
| OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 4 RuStAG, § 12 Abs 1 RuStAG
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung; Art und Weise der Identitätsklärung in Einbürgerungsverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StAG § 12 Abs. 1
Einbürgerung; Eltern; Flüchtling; Hinnahme; Identifikationsnummer; Identität; Konsulat; Mehrstaatigkeit; Reiseausweis; Staatsangehörigkeit; Türkei; unzumutbar; Pkh-Beschwerde; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; fehlender Identitätsnachweis - rechtsportal.de
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StAG § 12 Abs. 1
Voraussetzungen der Identitätsklärung für Anerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auswirkungen einer Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 C 482/19
- VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 K 482/19
- OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
- OVG Saarland, 16.07.2021 - 2 D 73/21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche …
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch die Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - juris] Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiter Einbürgerungsmerkmale.Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - juris] Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung.[Vgl BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris][Vgl BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris] Nach diesen Maßstäben ist die Identität des Klägers nicht geklärt, da entsprechende Unterlagen nicht vorliegen.
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte; …
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - juris] Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung.[Vgl BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris][Vgl BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris] Nach diesen Maßstäben ist die Identität des Klägers nicht geklärt, da entsprechende Unterlagen nicht vorliegen.Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, seine Identität sei bereits bei der Ausstellung des Reiseausweises geprüft worden und durch die Ausstellung des Reiseausweises nachgewiesen worden, verkennt er, dass die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren vorgreiflich ist und mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung seiner Identität führt.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris] Den Identitätsnachweis muss im Übrigen sogar ein Einbürgerungsbewerber - ggfs. mit Erleichterungen bei der Beweisführung und unter deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht - erbringen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.[Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.2016 - 19 A 286/13 - m.w.N.][Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.2016 - 19 A 286/13 - m.w.N.].
- BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12
Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus …
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität wird nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 - OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 - OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 - juris] Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung gehört zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9.12 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9.12 - juris].
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2016 - 19 A 286/13
Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers als zwingende Voraussetzung …
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, seine Identität sei bereits bei der Ausstellung des Reiseausweises geprüft worden und durch die Ausstellung des Reiseausweises nachgewiesen worden, verkennt er, dass die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren vorgreiflich ist und mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung seiner Identität führt.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris] Den Identitätsnachweis muss im Übrigen sogar ein Einbürgerungsbewerber - ggfs. mit Erleichterungen bei der Beweisführung und unter deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht - erbringen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.[Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.2016 - 19 A 286/13 - m.w.N.][Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.2016 - 19 A 286/13 - m.w.N.]. - OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2021 - 4 LB 7/20
Einbürgerung eines anerkannten Asylbewerbers in den deutschen Staatsverband
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität wird nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 - OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 - OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 - juris] Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung gehört zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9.12 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9.12 - juris]. - BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 26.19
Visaerteilung
Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität wird nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 - OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 - 1 C 26.19 - OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 - 4 LB 7/20 - juris] Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung gehört zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9.12 - juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9.12 - juris].
- BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (BVerwG…, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 15 f., 22; OVG Schleswig…, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 37, 53; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 D 73/21 - juris Rn. 11, 13; OVG Münster…, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 - juris Rn. 13). - OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 7/22
Klärung der Identität bei einem Einbürgerungsbewerber
Im Übrigen entfällt selbst bei anerkannten Flüchtlingen die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht; dabei gehört insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegebenenfalls auch eine erforderliche persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung zu den "grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen".[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - und vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 -, juris][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - und vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 -, juris]. - OVG Saarland, 31.10.2022 - 2 A 275/21
Anforderungen an das in VwGO § 124a Abs 4 S 4, Abs 5 S 2 geforderte …
Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.[Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 -][Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 -].Die wiederholte Behauptung des Klägers, eine Terminvereinbarung müsse zwingend über eine ID-Nr. erfolgen und die Frage, um wessen ID-Nr. es sich insoweit handeln könne, ebenso wie der Hinweis des Klägers, seine Eltern wollten insoweit nicht mitwirken, waren bereits Gegenstand der bisherigen gerichtlichen Verfahren.[vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - (ablehnende PKH-Entscheidung); Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - (PKH-Beschwerde)][vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - (ablehnende PKH-Entscheidung); Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - (PKH-Beschwerde)] Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er kenne niemanden, der ihm eine ID-Nr. zur Verfügung stellen würde, ist zu bemerken, dass bereits im Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - dieses Vorbringen aufgegriffen und dem entgegengehalten wurde, dass der volljährige Kläger die Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat auch ohne seine Eltern bewerkstelligen könnte und die erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen abgeben kann.
- VG Minden, 26.03.2025 - 11 K 2537/23 Rn. 37 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15.07.2021 - 2 D 73/21 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 2132/12 -, juris Rn. 47 ff.
- OVG Bremen, 09.02.2024 - 2 LA 51/22
Übertragung der Rechtsprechung zur gestuften Prüfung der Identität eines …
Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Vermerk aus dem Verfahren über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für das vorliegende Einbürgerungsverfahren nicht bindend ist (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 13.05.2022 - 19 E 64/22, juris Rn. 4 ff., OVG SL, Beschl. v. 15.07.2021 - 2 D 73/21, juris Rn. 11). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2022 - 19 E 64/22
Mitwirkungsobliegenheiten eines Einbürgerungsbewerbers im Hinblick auf die …
Rn. 5 OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 D 73/21 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 20 f.
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 16.07.2021 - 2 D 73/21 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 C 482/19
- VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 K 482/19
- OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
- OVG Saarland, 16.07.2021 - 2 D 73/21
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