Rechtsprechung
| OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 30 AO 1977, § 33 Abs 2 FGO, § 37 S 1 LTG SL, § 12 Abs 1 Nr 4 LTGO SL, Art 65 Abs 3 Verf SL
Rechtsweg für Klagen/Anordnungsanträge Privater gegen Landtag; Auskunftsersuchen an Finanzbehörde wegen Steuer-CD-Datensätzen; Beschwerde gegen Verweisung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ABGABENANGELEGENHEIT; ANORDNUNGSANTRAG; AUSKUNFTSERSUCHEN; AUSKUNFTSERTEILUNGSPFLICHT; FINANZBEHÖRDE; FINANZRECHTSWEG; KLAGE; KONTROLLRECHT; LANDTAG; PRIVATPERSON; RECHTSWEG; STEUER-CD-DATENSÄTZE; STEUERGEHEIMNIS; UNTERLASSUNG; VERFASSUNGSORGAN; VERFASSUNGSRECHTLICHE ...
- rechtsportal.de
Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitigkeit; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage einer Privatperson bzgl. Untersagung des Auskunftsverlangens der Daten auf einer sog. Steuer-CD; Auskunftsverlangen des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitigkeit; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage einer Privatperson bzgl. Untersagung des Auskunftsverlangens der Daten auf einer sog. Steuer-CD; Auskunftsverlangen des ...
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 95/16
- OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 1582
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16
Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs" …
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.
Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.
- FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016 …
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.
Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.
- FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016 …
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Damit ist offensichtlich, dass Gegenstand des Verfahrens weder das von der Klägerin nicht in Frage gestellte Kontrollrecht des beklagten Landtags als solches ist, das auf vielfältige Weise ausgeübt werden kann, noch die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung, eines anderen Verfassungsorgans, die sich im Einzelfall erst durch die Prüfung des Ministeriums für Finanzen und Europa, wie dem Kontrollrecht des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss,(Vgl. hierzu etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) konkretisieren lässt.Zwar stellt die Entscheidung einer Finanzbehörde über die Erteilung von Auskünften über steuerliche Angelegenheiten eines Bürgers/einer Bürgerin auf Auskunftsersuchen des Finanzausschusses des Landtags eine Abgabenangelegenheit dar, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, wie das Finanzgericht kürzlich zu Recht entschieden hat.(Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Konstellation, in der die Klägerin bereits das an die Finanzbehörden gerichtete und von diesen unter Berücksichtigung u.a. des Steuergeheimnisses zu prüfende Auskunftsersuchen des Finanzausschusses - soweit ihre Daten betroffen sind - durch eine gegen den Landtag bzw. das Saarland gerichtete Klage unterbinden will.
Hintergrund des der Informationsbeschaffung und der Sachverhaltsaufklärung dienenden Auskunftersuchens des Finanzausschusses ist nicht die Überprüfung des konkreten Steuerfalles der Klägerin oder sonstiger auf der von der Finanzbehörde erstellten Liste erfasster Personen, sondern Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. "Steuer-CD"-Daten, die in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden haben und mit Zweifeln an der Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Exekutive einhergehen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 2 V 1088/16, 2 V 1089/16 und 2 V 1091/16 -, juris) Allein der Umstand, dass sich die Klägerin auch auf eine steuerliche Vorschrift, nämlich das Steuergeheimnis nach § 30 AO beruft, macht ihr Begehren daher nicht zu einer Abgabenangelegenheit im Verständnis des § 33 Abs. 2 FGO.
- OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10
Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer …
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.
- BFH, 06.05.1997 - VII B 4/97
Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Insoweit kommt es vielmehr allein auf die sich aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebende Rechtsnatur ihres Klagebegehrens an.(Vgl. BFH, Beschluss vom 6.5.1997 - VII B 4/97 -, juris) Entgegen der Meinung der Beklagten sind "Umfang und Reichweite des Kontrollrechts des Parlaments" und "Umfang und Reichweite der Auskunftsverpflichtung der Landesregierung" vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.Rn. 10 Die Beschwerdeentscheidung, durch die die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs festgestellt ist, bedarf keiner Kostenentscheidung(Vgl. BFH, Beschluss vom 6.5.1997 - VII B 4/97 -, juris).
- OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02
Untersagung der Verwendung der "Kurzbezeichnung B-Untersuchungsausschuss" durch …
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.
- OVG Saarland, 05.11.2002 - 1 W 29/02
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.
- BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75
Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis - …
Auszug aus OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16
Verlangt wird insoweit zum einen, dass die Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen bzw. Personen sind (formelles Kriterium), zum andern, dass das streitige Rechtsverhältnis dem materiellen Verfassungsrecht zuzuordnen ist (materielles Kriterium).(Vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 132, 136 mwN) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 2.7.1976(BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 71) nicht ausgeschlossen, dass "für besondere Materien" der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit "ausnahmsweise der Modifizierung bedarf".
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21
Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den …
Eine Beschränkung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit auf diese Fälle erweist sich indessen als zu eng und bedarf der Modifikation (…vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 17. November 2014 - Vf. 70-VI-14 - juris Rn. 39; VGH München…, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 5 ZB 20.2632 - juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 E 112/16 - juris Rn. 5;… Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 40 Rn. 32 ff.;… Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 136 ff.;… Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 192 ff.;… Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 21;… Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 40 VwGO Rn. 159 ff.;… vorsichtig Reimers, in: BeckOK VwGO, § 40 Rn. 98). - OVG Saarland, 14.05.2019 - 2 A 181/18
Auskunftsbegehren zu einer von Finanzbehörden angekauften "Steuer-CD"
Diese Entscheidung wurde auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.5.2016 - 2 E 112/16 - aufgehoben. - VG Saarlouis, 02.04.2020 - 2 L 115/20
Einstweiliger Rechtsschutz bei der Wahl des Direktors der Landesmedienanstalt …
dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2016 - 2 E 112/16 -, juris.
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