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Rechtsprechung
   FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06 (5)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19873
FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06 (5) (https://dejure.org/2007,19873)
FG Bremen, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 K 147/06 (5) (https://dejure.org/2007,19873)
FG Bremen, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 2 K 147/06 (5) (https://dejure.org/2007,19873)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 2; ; UStG § 4 Nr. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgelt für Tätigkeit als Beraterin in der öffentlichen Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen nicht umsatzsteuerfrei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung des gezahlten Entgelts für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berater in der Öffentlichen Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer; Erbringung von selbstständigen Leistungen für die Arbeitnehmerkammer; Einordnung der Tätigkeit als Beraterin in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Entgelt für Tätigkeit als Beraterin in der Öffentlichen Rechtsberatung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.1987 - X R 7/82

    1. Ehrenamtliche Tätigkeit der Schätzer der Oldenburgischen Landesbrandkasse. 2. …

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06
    Sie weise auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 hin.

    Die Klägerin könne sich nicht auf das BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 berufen.

    Sie müsse mit dem Brandkassenschätzer, dessen Tätigkeit Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 gewesen sei, gleichbehandelt werden.

    In der Regel beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit auf einer Wahl oder öffentlichen Bestellung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384;… Heidner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., § 4 Nr. 26 Rz. 3, Hünnekens, in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 26 UStG Rn. 9).

    Kennzeichen jeder ehrenamtlichen Tätigkeit, auch der für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Unentgeltlichkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384).

    Wenn diese Entschädigung den Verdienstausfall umfasst, wird damit nicht die Tätigkeit entlohnt, sondern ein Schadensersatz gewährt (BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384).

    In dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 zu Grunde lag, erreichten die dem betreffenden Steuerpflichtigen geleisteten Erstattungen nicht die Höhe der ehrenamtlichen Richtern für die Zeitversäumnis gezahlten Entschädigungen.

  • BFH, 25.05.2000 - V R 48/99

    Steuerfreie Vermietung bei Scheinbestandteilen?

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06
    Sofern eine zeitbezogene Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt wird, geben die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die ehrenamtlichen Richtern gewährte Entschädigung für die Zeitversäumnis einen Anhaltspunkt (Meyer, EFG 2006, 1023 , Meyer, HFR 2000, 832).
  • OVG Bremen, 26.10.2004 - 1 A 282/03

    Arbeitnehmerkammer mit Grundgesetz vereinbar - Arbeitnehmerkammer; …

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06
    Das Land Bremen erstattet der Arbeitnehmerkammer die entstandenen Aufwendungen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26. Oktober 2004 1 A 282/03, NZA-RR 2005, 429).
  • BFH, 27.07.1972 - V R 33/72

    Aufsichtsratstätigkeit bei Genossenschaften als ehrenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06
    Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten i. S. des § 4 Nr. 26 UStG gehören alle diejenigen Tätigkeiten, die in einem (anderen) Gesetz ausdrücklich oder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als solche bezeichnet werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 1972 V R 33/72, BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844).
  • FG Hessen, 29.01.2025 - 1 K 13/22

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der von einer Rechtsanwältin für einen Landkreis bzw. …

    Im allgemeinen Sprachgebrauch wird in der Regel eine auf einer Wahl oder einer öffentlichen Bestellung beruhende und grundsätzlich nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlich bezeichnet (siehe auch FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007, 2 K 147/06, EFG 2008, 83 f.).

    Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht mit einem Anspruch auf Vergütung/Besoldung im Sinne einer Leistungsvergütung verbunden, sondern lediglich mit einer Entschädigung besonderer Art, die einen Ausgleich zwischen den öffentlichen und den beruflich-privaten Interessen schaffen soll (so auch FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007, 2 K 147/06, EFG 2008, 83 f.).

    Wird eine zeitbezogene Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall gewährt, geben die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die ehrenamtlichen Richtern gewährte Entschädigung für die Zeitversäumnis einen Anhaltspunkt (…vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831 f., FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007, 2 K 147/06, EFG 2008, 83 f.).

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