Rechtsprechung
| FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Ertragsteuerrecht/Bilanzierung: Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung als zu bilanzierendes Wirtschaftsgut
- Betriebs-Berater
Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung als zu bilanzierendes Wirtschaftsgut
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigen der aktivierten Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- rechtsportal.de
Berücksichtigen der aktivierten Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentümer beteiligt an Instandhaltungsrückstellung
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Bilanzierung | Aktivierung von Beiträgen zur Instandhaltungsrückstellung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Immobilien - Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrückstellungen beim einzelnen Eigentümer
Verfahrensgang
- FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
- BFH, 15.01.2026 - IV R 19/23
Papierfundstellen
- BB 2023, 2608
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BFH, 09.10.1991 - II R 20/89
Guthaben in der Instandhaltungsrückstellung ist keine grunderwerbsteuerrechtliche …
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Das FG habe die Gegenleistung für den Grundstückserwerb und damit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht gemäß Urteil des BFH vom 09.10.1991, II R 20/89, um das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung vermindert und seine Rechtsauffassung damit begründet, dass es der Rechtsauffassung des Finanzamtes Y folge.Dabei sei seitens des BFH jedoch ausdrücklich offengelassen worden, ob an der Vorgängerentscheidung des BFH vom 09.10.1991 II R 20/89 festzuhalten sei.
Nach Auffassung des FG Köln solle die mit Urteil des BFH vom 02.03.2016 getroffene Rechtsauffassung auch für einen "normalen" Erwerbsvorgang gelten (Urteil FG Köln, Seite 9, 2. Absatz) und die Grundsätze des Urteils des BFH vom 09.10.1991, II R 20/89 seien nicht mehr anzuwenden, was jedoch in dem zitierten Urteil des BFH vom 02.03.2016 gerade offengelassen worden sei, da es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe.
Rn. 10 Nach der vom FG Köln im Urteil vom 17.10.2017 vertretenen Auffassung sei der Beurteilung des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2015, II R 27/14, zu folgen und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.10.1991, II R 20/89, seien nach der Änderung des WEG nicht mehr anwendbar.
Denn zum einen vermittelt sie einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung (vgl. BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, 550, BStBl. II 1992, 152, 153).
Ein Erwerber des entsprechenden Betriebs wird der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer von ihr profitiert (vgl. BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, 550, BStBl. II 1992, 152, 153) und würde diesen Vorteil bei marktgerechtem Verhalten im Rahmen des Kaufpreises für den Betrieb abgelten.
- BFH, 16.09.2020 - II R 49/17
Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 49/17 blieb ebenso ohne Erfolg, Urteil vom 16.09.2020, BFHE 271, 455, BStBl. II 2021, 339.Rn. 12 Diese Überlegungen würden bestätigt unter Berücksichtigung des nunmehr ergangenen Urteils des BFH vom 16.09.2020 im Verfahren II R 49/17.
Eine Aufteilung des Kaufpreises entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung ist nur dann geboten, wenn der Kaufvertrag Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. BFH vom 16.09.2020, II R 49/17, BFHE 271, 455, BStBl. II 2021, 339).
Der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass dabei unbeachtlich ist, wie die Instandhaltungsrückstellung ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist (vgl. BFH vom 16.09.2020, II R 49/17, a. a. O., Rn. 20).
Dass der BFH - nach ausdrücklicher Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2023 vor dem erkennenden Senat - in der mündlichen Verhandlung der Sache II R 49/17 erklärt haben soll, die Instandhaltungsrückstellung habe für die Klägerin keinen Wert, nimmt das Gericht zur Kenntnis.
- BFH, 05.10.2011 - I R 94/10
Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist …
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Rn. 6 Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Beteiligung der Klägerin an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrückstellungen sei ein Wirtschaftsgut, das in der Bilanz des Streitjahres mit den von der Klägerin eingezahlten und noch nicht verbrauchten Beträgen aktiviert werden müsse, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 05.10.2011, I R 94/10, eindeutig ergebe.Dieser Rechtsgedanke sei nach dem BFH-Beschluss vom 05.10.2011, I R 94/10, auch zwingend auf bilanzierende Steuerpflichtige zu übertragen.
Rn. 11 Der BFH habe die Instandhaltungsrückstellung bislang als ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung", das den geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung ausweise, behandelt (BFH vom 05.10.2011, I R 94/10).
Rn. 26 b. Zur (ertragsteuerlichen) bilanziellen Behandlung einer Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einer solchen Instandhaltungsrückstellung hat der BFH am 05.10.2011 (I R 94/10, BStBl. II 2012, 244) entschieden, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss.
Die Zuweisungsentscheidung in § 10 Abs. 7 WEG 2007, wonach "das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört", beantwortet nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätigt (vgl. BFH vom 09.12.2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 sowie zum Ganzen: BFH vom 05.10.2011, I R 94/10, BStBl. II 2012, 244).
- FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene …
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Auch die nachfolgende Klage beim Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5 K 2297/16, hatte keinen Erfolg und wurde mit Urteil vom 17.10.2017 (Bl. 22 GA) abgewiesen.Rn. 8 Mit Urteil vom 17.10.2017 habe das FG Köln im Verfahren 5 K 2297/16 die Klage abgewiesen.
Rn. 17 Die Auffassung der Klägerin, dass das sonstige Wirtschaftsgut "Beteiligung an der lnstandhaltungsrücklage" auf Grund des Urteils des FG Köln vom 17.10.2017, 5 K 2297/16, nicht mehr zu aktivieren sei, werde nicht geteilt.
- BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Abzugszeitpunkt bei der Instandhaltungsrücklage
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Rn. 28 c. Nach der Rechtsprechung des BFH sind, wenn der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung eingezahlten Beträge erst mit deren Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH vom 21.10.2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291). - BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Die Zuweisungsentscheidung in § 10 Abs. 7 WEG 2007, wonach "das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört", beantwortet nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätigt (vgl. BFH vom 09.12.2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 sowie zum Ganzen: BFH vom 05.10.2011, I R 94/10, BStBl. II 2012, 244). - BFH, 18.12.2002 - I R 11/02
Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Selbst wenn dieser Anspruch zivilrechtlich erst in der Folgezeit entstehen sollte, ist seine Entstehung zumindest hinreichend sicher und - durch die vorausgegangenen Einzahlungen - in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht, was für seine Aktivierung im Grundsatz genügt (vgl. BFH vom 18.12.2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, 231, BStBl. II 2003, 400, 401). - BFH, 30.09.2010 - IV R 28/08
Keine Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung" …
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Rn. 27 Nach dieser Entscheidung des BFH sind Wirtschaftsgüter alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (vgl. BFH vom 30.09.2010 IV R 28/08, BFHE 231, 144, 148, BStBl. II 2011, 406). - BFH, 02.03.2016 - II R 27/14
Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Auszug aus FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Rn. 10 Nach der vom FG Köln im Urteil vom 17.10.2017 vertretenen Auffassung sei der Beurteilung des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2015, II R 27/14, zu folgen und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.10.1991, II R 20/89, seien nach der Änderung des WEG nicht mehr anwendbar.
- BFH, 14.01.2025 - IX R 19/24
Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind …
Rn. 15 Im Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen hat der I. Senat des BFH für einen bilanzierenden Wohnungsvermieter entschieden, dass die Zuführung zu einer Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut zu aktivieren sei und daher keine sofort abziehbare Betriebsausgabe darstelle (BFH-Beschluss vom 05.10.2011 - I R 94/10, BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244, Rz 10, 14 ff.; ebenso FG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 2 K 158/20, Rz 24 ff., Revision anhängig unter IV R 19/23). - BFH, 15.01.2026 - IV R 19/23
Aktivierung der Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.06.2023 - 2 K 158/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 6 Die nachfolgende Klage wies das FG Köln mit Urteil vom 21.06.2023 - 2 K 158/20 (EFG 2023, 1770) als unbegründet ab.
das Urteil des FG Köln vom 21.06.2023 - 2 K 158/20 und die Einspruchsentscheidung vom 18.12.2019 aufzuheben sowie den Gewinnfeststellungsbescheid für 2016 vom 05.06.2018 dahin zu ändern, dass ein um 190.747,54 EUR verminderter laufender Gesamthandsgewinn festgestellt wird.
- FG Nürnberg, 12.03.2024 - 1 K 866/23
Entstehen von Werbungskosten mit Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nach …
Rn. 32 Diese Auffassung vertritt auch das Finanzgericht Köln (vgl. Urteil vom 21.06.2023 2 K 158/20, EFG 2023, 1770; Revisionsverfahren unter IV R 19/23 beim BFH anhängig) in einer aktuellen Entscheidung zur Frage, ob bei bilanzierenden Gewerbetreibenden zum WEG 2007 ein Wirtschaftsgut "Instandhaltungsrücklage" zu bilanzieren ist.
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