Rechtsprechung
| FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
- BFH, 20.08.1997 - X R 5/96
Papierfundstellen
- EFG 1996, 426
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90
1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von …
Auszug aus FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
Der Große Senat des BFH (Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 BStBl II 1992, 78) habe entschieden, daß Versorgungsleistungen als dauernde Last gelten sollten, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen durch ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO oder in anderer Weise aus dem Vertrag ersichtlich sei.Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-; 6/89 (BStBl II 1990, 847 [BFH 05.07.1990 - GrS - 46/89] ) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BStBl II 1992, 78) hat der BFH mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BStBl II 1992, 499) entschieden, daß Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages dazu führen, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
- BFH, 11.03.1992 - X R 141/88
Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente
Auszug aus FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
Das BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BStBl II 1992, 499) ändere daran nichts.Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-; 6/89 (BStBl II 1990, 847 [BFH 05.07.1990 - GrS - 46/89] ) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BStBl II 1992, 78) hat der BFH mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BStBl II 1992, 499) entschieden, daß Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages dazu führen, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
- BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …
Auszug aus FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-; 6/89 (BStBl II 1990, 847 [BFH 05.07.1990 - GrS - 46/89] ) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BStBl II 1992, 78) hat der BFH mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BStBl II 1992, 499) entschieden, daß Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages dazu führen, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind. - BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung
Auszug aus FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
Das dem Kläger übertragene Grundstück ist nach seiner Nutzungsart (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und in Anbetracht der erzielbaren Erträge eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit, die Gegenstand einer Vermögensübergabe sein kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 , BStBl II 1992, 609).
- BFH, 17.06.1998 - X R 104/94
Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens
Diese Überlegungen gelten auch, wenn die Veräußerung der Vermögensübertragung nicht --wie in den entschiedenen Fällen-- unmittelbar nachfolgt, sondern wenn --wie im Streitfall-- der Übernehmer die übergebene Wirtschaftseinheit zunächst weiterbewirtschaftet hat, sie aber zu einem späteren Zeitpunkt veräußert (…offengelassen im Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382; a.A. FG München, Urteil vom 31. Oktober 1995 2 K 2255/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 426). - BFH, 20.08.1997 - X R 5/96
Versorgungsleistungen bei Verkauf des übergebenen Vermögens
Der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben; seine Entscheidung ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 426.
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