Rechtsprechung
| FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung
- Justiz Hamburg
§ 71 AO, § 191 AO, § 14c Abs 2 UStG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung - Betriebs-Berater
Umsatzsteuerkarussell - Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgabenordnung : Haftung wegen Steuerhinterziehung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
- BFH - VII B 190/12 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (…vgl. BFH-Urteil vom 05. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).Zwar kann der Grundsatz zur anteiligen Haftung auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO zur Anwendung kommen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).
Nach dem Tatplan der Beteiligten sollte die pflichtwidrige Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Nichtabgabe der Voranmeldungen mit dazu dienen, den aus der vorangegangenen vorsätzlichen Nichtzurverfügungstellung der - zur Begleichung der tatsächlich verwirklichten Umsatzsteuerschuld notwendigen und im Geldkreislauf auch vorhandenen - Gelder erlangten Vorteil auf Dauer sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).
- FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells - …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluss des Gerichts vom 24. April 2012 (2 V 233/11) abgelehnt.Rn. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 K 232/11, 2 V 233/11) und den der beigezogenen Akten des Beklagten sowie den der beigezogenen Akten zu den Strafverfahren des LG Hamburg (...; ...) Bezug genommen.
Rn. 63 Soweit der Zeuge auf seine schriftlichen Aussagen im Strafverfahren Bezug nimmt, die vom Kläger bereits in das Eilverfahren 2 V 233/11 eingeführt worden sind, haben diese in Bezug auf den Kenntnisstand des Klägers vom wahren Hintergrund der Geschäfte nur einen geringen Beweiswert.
- BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07
Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07, BStBl II 2009, 478;… BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246).
- BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88
GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung - …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Rn. 73 Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet werden, dass der Haftende den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außerstande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (vgl. BFH Urteil vom 05. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681). - BFH, 14.02.2006 - VII B 119/05
Haftungsbescheid - Ermessen
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07, BStBl II 2009, 478; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246). - BFH, 05.08.2010 - V R 13/09
Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO - …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81;… BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891). - BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06
Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Dagegen kann bei Tatverwirklichung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - hier durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 2007 - Täter und Mittäter nur sein, wer selbst zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen verpflichtet ist (vgl. BGH-Urteil vom 07. November 2006 5 StR 164/06, NStZ-RR 2007-345;… Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 25 Rdn. 16e). - BFH, 07.03.2006 - X R 8/05
Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Der Kläger hat dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen und bewiesen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 2006 X R 8/05, BStBl II 2007, 594). - BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen …
Auszug aus FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
Sie werden durch den Beschluss des BGH vom 08. Februar 2011 (1 StR 24/10) gestützt, worin dieser auf die Sachrügen des Klägers und anderer Angeklagter ausgeführt hat, dass zum Schein Fakturierungsketten aufgebaut worden seien, die u. a. der Firma A den Abzug von in den Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer hätten ermöglichen sollen.
- FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem …
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 232/11).Das Gericht wies die Klage durch Urteil vom 06.09.2012 ab (2 K 232/11, juris; FGA 2 K 232/11 Bl. 141 ff.) und führte zur Begründung aus, der Kläger hafte wegen mittäterschaftlich begangener Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung für den von der Q geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus den Rechnungen an die Firma C in den Monaten Juni bis September 2007.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (FGA 2 K 232/11 Bl. 123 ff.) und wegen der weiteren Urteilsbegründung auf das Urteil.
Rn. 31 b) Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der BFH durch Beschluss vom 25.04.2013 als unbegründet zurück (VII B 190/12, FGA 2 K 232/11 Bl. 185 ff.).
Rn. 34 Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags verwies der Kläger auf die Beschlüsse des FG BW vom ... 2011 (...), mit denen die Vollziehung der gegenüber der C und der G ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 zum Teil ausgesetzt wurde, und auf die Aussage des Zeugen M im Finanzgerichtsprozess (2 K 232/11) und dessen eidesstattliche Versicherung vom 27.06.2011 (...).
Daher seien die Feststellungen im Urteil des FG Hamburg vom 06.09.2012 (2 K 232/11) zu seiner, des Klägers, Haftung für die Umsatzsteuerschulden der Q nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Rn. 88 Ferner hat das Gericht die Finanzgerichtsakten zum Az. 2 K 232/11 und zum Az. ... (betreffend Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Haftungsbescheides) sowie die Akten des Strafverfahrens gegen Herrn R (...) beigezogen.
Rn. 112 (1) Zur Widerlegung dieser Feststellungen beruft der Kläger sich vor allem auf die Aussage des Zeugen M in der mündlichen Verhandlung des finanzgerichtlichen Verfahrens (2 K 232/11).
Steht die Begehung der Haupttat - wie im Streitfall - hingegen fest, genügt es für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes, wenn der Gehilfe weiß, dass es eine Haupttat gibt und er, der Gehilfe, diese durch seine Gehilfenhandlung fördert, ohne dass der Gehilfe den Haupttäter konkret kennen müsste (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2012 2 K 232/11, BB 2013, 150, rechtskräftig).
Dieser rechtliche Gesichtspunkt muss auch zum Tragen kommen, wenn die zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld erforderlichen Gelder der Schuldnerin nicht erst zur Verfügung gestellt und anschließend entzogen werden, sondern ihr vorsätzlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden, obwohl sie im Geldkreislauf insgesamt, d. h. auf den nachgelagerten Fakturierungsstufen, vorhanden waren (FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2012 2 K 232/11, BB 2013, 150, rechtskräftig).
- FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells - …
Rn. 23 Der Antragsteller hat am ... 2011 Klage erhoben (2 K 232/11) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.Rn. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 K 232/11, 2 V 233/11) und den der beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
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