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Rechtsprechung
   FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8509
FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01 (https://dejure.org/2001,8509)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.12.2001 - 2 K 280/01 (https://dejure.org/2001,8509)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 2 K 280/01 (https://dejure.org/2001,8509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Einbau eines Behinderten gerechten Badezimmers führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Umbaukosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1998 § 33
    Außergewöhnliche Belastung; Behinderten-Dusche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungen für Behinderten-Dusche als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 33 EStG
    Einkommensteuer; Einbau eines behindertengerechten Badezimmers keine außergewöhnliche Belastung

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses …

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Im Übrigen weisen die Kläger insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, Bundessteuerblatt - BStBl - [Teil] II 1997, 491, hin.

    Der BFH (Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491, …und vom 6. Februar 1997 III R 47/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [bis einschließlich 1997] / Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [ab 1998] - BFH/NV 1997, 559 [Leitsatz]) hat die Voraussetzungen des § 33 EStG als nicht erfüllt angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Behinderung entsprechend ausstattet.

    So hat der BFH im Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (…a.a.O.), auf das sich die Kläger insbesondere bezogen haben, ausgeführt (S. 495): "Auch solche Einrichtungen bzw. baulichen Besonderheiten wie die Vergrößerung des Bades und die sog. Bodendusche lassen sich nicht von vornherein als nur zur Bewältigung der Behinderung des Klägers nützlich verstehen, sondern dürften von jedem Benutzer eines Wohnhauses im Rahmen der für dieses kennzeichnenden Zweckbestimmung nutzbar sein und daher Wert bildende Faktoren für das Gebäude darstellen." Dies gilt zur Überzeugung des Senats gleichermaßen für das im Streitfall in Rede stehende Badezimmer, das speziell auf die Belange des behinderten Vaters der Kläger zugeschnitten wurde.

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht …

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Voraussetzung dafür ist, dass sich infolge der Erkrankung plötzlich die Notwendigkeit ergibt, noch neue Gegenstände auszuwechseln (BFH, Urteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BStBl II 1992, 290).

    Insoweit kann nicht im Sinne des BFH-Urteil vom 29. November 1991 (a.a.O.) davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger vorgetragen haben - durch die Maßnahme "neue" Gegenstände ausgewechselt werden mussten.

  • BFH, 04.03.1983 - VI R 189/79

    Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form …

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Da letztlich nahezu jeder Aufwand zu einem Gegenwert in Form von Gütern oder Dienstleistungen führt, werden im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - gebilligten (Beschluss vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BStBl III 1967, 106) sogenannten "Gegenwerttheorie" nur solche Vorteile berücksichtigt, die auch für andere Personen von Wert sein können und damit eine gewisse Marktfähigkeit haben, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt (BFH, Urteil vom 4. März 1983 VI R 189/79, BStBl II 1983, 378).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Gegenwertlehre grundsätzlich nur dann von Bedeutung, wenn der betreffende Gegenstand oder die bestellte Leistung nach dem Erhalt durch den Steuerpflichtigen nicht nur für diesen, sondern auch für andere Personen von Wert sein kann und damit eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 4. März 1983 VI R 189/79, a.a.O.).

  • BFH, 29.01.1997 - XI B 205/95

    Marketing- und Unternehmensberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Der BFH (Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 47/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [bis einschließlich 1997] / Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [ab 1998] - BFH/NV 1997, 559 [Leitsatz]) hat die Voraussetzungen des § 33 EStG als nicht erfüllt angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Behinderung entsprechend ausstattet.
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Wohnungseinrichtung

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Da letztlich nahezu jeder Aufwand zu einem Gegenwert in Form von Gütern oder Dienstleistungen führt, werden im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - gebilligten (Beschluss vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BStBl III 1967, 106) sogenannten "Gegenwerttheorie" nur solche Vorteile berücksichtigt, die auch für andere Personen von Wert sein können und damit eine gewisse Marktfähigkeit haben, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt (BFH, Urteil vom 4. März 1983 VI R 189/79, BStBl II 1983, 378).
  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten …

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Mit Urteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96 (BStBl II 1997, 607) hat der BFH diese Grundsätze für den Fall fortgeführt, dass nicht ein Haus behindertengerecht neu errichtet, sondern ein bestehendes, vom Steuerpflichtigen schon bisher genutztes Haus wegen seiner danach eingetretenen Behinderung erweitert oder - ohne Erweiterung des Baukörpers - umgestaltet wird.
  • BFH, 30.07.1982 - VI R 67/79

    Für Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gilt § 11 Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    § 33 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen tatsächlich und endgültig belastet wird (BFH, Urteil vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744).
  • BFH, 06.02.1997 - III R 47/96
    Auszug aus FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01
    Der BFH (Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 47/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [bis einschließlich 1997] / Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [ab 1998] - BFH/NV 1997, 559 [Leitsatz]) hat die Voraussetzungen des § 33 EStG als nicht erfüllt angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Behinderung entsprechend ausstattet.
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