Rechtsprechung
| VG Berlin, 30.08.2016 - 2 K 37.15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 1 S 3 IFG, § 1 Abs 3 IFG, § 21 Abs 3 KHEntgG, § 17b Abs 2 S 8 KHG
Zugang zu amtlichen Informationen; tatsächliches Vorhandensein von Daten beim InEK; Informationsbeschaffungspflicht der Behörde - fragdenstaat.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- VG Berlin, 11.04.2013 - 2 K 145.11
Zugang zu Informationen, die als Grundlage für die Vereinbarung von …
Auszug aus VG Berlin, 30.08.2016 - 2 K 37.15
Nach Ablehnung und erfolglosem Widerspruch erhob er am 29. August 2011 Klage, die die Kammer hinsichtlich der vom InEK erhobenen "Rohdaten" mit Urteil vom 11. April 2013 (VG 2 K 145.11, juris) mit der Begründung abwies, diese Daten unterlägen einer Vertraulichkeitspflicht nach § 21 Abs. 3 Satz 10 (inzwischen Satz 9) KHEntG, so dass der Informationszugang nach § 3 Abs. 4 IFG ausgeschlossen sei.Der vom Beklagten zu 1 eingereichte Verwaltungsvorgang sowie die Streitakte des Verfahrens VG 2 K 145.11 lagen vor.
8 KHG enthalten keine spezielleren, das Informationsfreiheitsgesetz verdrängenden Regelungen über den individuellen Zugang zu amtlichen Informationen (VG Berlin, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. Rn. 74).
Rn. 24 Soweit der Beklagte zu 1 im Verfahren VG 2 K 145.11 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 noch vorgetragen hat, die bei der Auszählung der jeweils 20 häufigsten Hauptdiagnosen, Nebendiagnosen und Prozeduren ermittelten Zahlen der übrigen Hauptdiagnosen, Nebendiagnosen und Prozeduren lägen als Informationen dem InEK vor, ist dem das InEK schon mit den Schreiben vom 14. November 2013 und vom 6. November 2014 entgegen getreten und hat Dr. R… nachvollziehbar dargelegt, dass diese nur als Zwischenergebnis für die Dauer des Rechenvorgangs gespeichert werden und der entsprechende Zwischenspeicher beim nächsten Rechenvorgang überschrieben wird.
- BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12
Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund; …
Auszug aus VG Berlin, 30.08.2016 - 2 K 37.15
Allein die Addition gleichartiger Informationen ist keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen (wie BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20/12 -, BVerwGE 151, 1 Rn. 37).Allein die Addition gleichartiger Informationen ist aber keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37).
- VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 178.19
Versicherungsombudsmann nicht informationsverpflichtet i.S.d. IFG
Selbst wenn sich eine Behörde des Beklagten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediente; wäre auskunftsverpflichtet und damit Anspruchsgegner in dieser Konstellation jedoch nur die Behörde selbst ( VG Berlin, Urteil vom 30. August 2016 - 2 K 37.15 - juris Rn. 20 ;… Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 234 ff. und § 7 Rn 56 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 1. Oktober 2008 - OVG 12 B 49.07 - juris Rn. 19). - VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19
Anspruch auf Informationszugang nach IFG § 1 Abs 1 S 1umfasst nur vorhandene …
Der Anspruch auf Informationszugang erfasst allerdings nur solche Informationen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind; es besteht grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde (BVerwG…, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 43.12 - juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 30. August 2016 - VG 2 K 37.15 - juris Rn. 22). - VG Berlin, 22.06.2020 - 2 K 154.17 Der Anspruch auf Informationszugang erfasst nur solche Informationen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind; es besteht grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde (BVerwG…, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 43.12 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2016 - VG 2 K 37.15 - juris Rn. 22).
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