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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.2017 - 2 KSt 2.17, 2 KSt 2.17 (2 B 31.16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,68855
BVerwG, 27.06.2017 - 2 KSt 2.17, 2 KSt 2.17 (2 B 31.16) (https://dejure.org/2017,68855)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17, 2 KSt 2.17 (2 B 31.16) (https://dejure.org/2017,68855)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 2 KSt 2.17, 2 KSt 2.17 (2 B 31.16) (https://dejure.org/2017,68855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 52 Abs 6 S 1 Nr 2 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 68 Abs 3 GKG
    Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung; Verlängerung der Probezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2
    Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf den sog. Regelstreitwert (hier: Verlängerung der Probezeit des Beamtenverhältnisses)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.12.2016 - 2 B 31.16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit eines Lehrers

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2017 - 2 KSt 2.17
    Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - 2 B 31.16 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 1 1. Der Senat hat im Beschluss vom 30. Dezember 2016 den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 2 B 31.16 ) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf den sog. Regelstreitwert i.H.v. 5 000 EUR festgesetzt.

    Streitgegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG 2 B 31.16 war dagegen ein Bescheid des beklagten Landes, mit dem die Probezeit des Klägers um ein Jahr verlängert wurde (vgl. § 14 LVO BW).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 6 A 1229/18

    Beamter; Probezeit; Verlängerung; Bewährung; Einschätzungsspielraum; …

    In einem Klageverfahren, das sich gegen die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit richtet, ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (wie BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 KSt 2.17 -).

    Rn. 22 BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 2 KSt 2.17 -, juris, und etwa vom 30. Dezember 2016 - 2 B 31.16 -, juris Rn. 18; auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 6 A 1984/13 -, juris Rn. 6.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 4 S 3694/20

    Streitwert bei Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben

    § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) findet keine Anwendung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17 -).

    Rn. 2 Zwar spricht einiges für die Auffassung der Kammer, die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17 - den Streitwert für die Klage, die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Probezeit gerichtet war, gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt hat (ebenso OVG NRW…, Beschluss vom 16.03.2020 - 6 A 1229/18 -, Juris Rn. 21 f. unter ausdrücklicher Ablehnung des Streitwertkatalogs).

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 8 C 21.2337

    Streitwert für Klage betreffend die Unterhaltungslast an oberirdischen Gewässern

    Denn es handelt sich bei § 52 Abs. 2 GKG nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 - 2 KSt 2.17 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 17.3.2016 - 14 C 15.2798 - juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2023 - 1 A 3268/20

    Klage eines Beamten auf Aufhebung der Probezeitbeurteilung und Neubeurteilung

    Rn. 47 Wie hier: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017- 2 KSt 2.17 -, juris, Rn. 3 f., und OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 6 A 1229/18 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
  • VGH Bayern, 17.09.2025 - 8 C 25.1276

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Beseitigung …

    Denn es handelt sich bei § 52 Abs. 2 GKG nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 - 2 KSt 2.17 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 17.3.2016 - 14 C 15.2798 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 22.03.2023 - 8 C 23.316

    Bezifferung eines wirtschaftlichen Wertes für ein von Baumaßnahmen verschont …

    Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt indessen nicht zum Zug, wenn sich die aus dem Antrag oder Antragsvorbringen des Klägers objektiv für ihn ergebende Bedeutung der Sache wertmäßig nach Ermessen bestimmen lässt; es handelt sich nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 - 2 KSt 2.17 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 18 = juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 16.12.2021 - 8 C 21.2337 - juris Rn. 8;… OVG Bremen, B.v. 22.11.2022 - 2 S 63/22 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 22.11.2021 - 36 K 566.19
    Beim Streit um die Verlängerung der Probezeit geht es nicht um die Begründung, Umwandlung, das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.(BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 2 KSt 2.17 -, juris, …und vom 30. Dezember 2016 - 2 B 31.16 - Rn. 18, juris).
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