Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
Hochschulprüfungsrecht - kein Vertrauensschutz, Studium ohne Änderung der Prüfungsordnung beenden zu können - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 25.11.2010 - 6 A 325/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2012, 813
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.06.2010 - 6 C 8.10
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11
Die beanstandete Änderung der Prüfungsordnung greift nicht in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein, sondern erfasst hier einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die grundsätzlich zulässig ist (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10, zit. nach juris Rn. 66, 73 f. m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 54 m.w.N.) Besonders schützenswerte Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers, die sein Vertrauen ausnahmsweise schützenswerter erscheinen lassen, weil er als Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen brauchte, werden jedenfalls nicht durchgreifend vorgetragen.Insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein derartiger Vertrauensschutz nicht generell entnehmen (…vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, ein begonnenes und bereits überlang andauerndes Studium unbegrenzt fortführen zu können, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).
- VGH Bayern, 29.04.2004 - 7 N 02.2640
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11
Insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein derartiger Vertrauensschutz nicht generell entnehmen (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.;… BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).Denn den Individualinteressen des Studenten steht insoweit das Interesse des Satzungsgebers entgegen, Studiengänge und damit einhergehende Prüfungsordnungen zu ändern (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, zit. nach juris Rn. 21).
- BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11
Die beanstandete Änderung der Prüfungsordnung greift nicht in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein, sondern erfasst hier einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10, zit. nach juris Rn. 66, 73 f. m.w.N.;… BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 54 m.w.N.) Besonders schützenswerte Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers, die sein Vertrauen ausnahmsweise schützenswerter erscheinen lassen, weil er als Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen brauchte, werden jedenfalls nicht durchgreifend vorgetragen.
- OVG Niedersachsen, 17.02.2020 - 2 MN 379/19
Gesamtnote; Modulprüfung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolleilantrag; …
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird, vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (…HessVGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 36;… OVG NRW, Beschl. v. 31.3.2016 - 14 B 243/16 -, juris Rn. 6; OVG MV, Beschl. v. 1.8.2012 - 2 L 31/11 -, juris Rn. 12;… Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 64 f.). - OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 2 KN 378/19
Gesamtnote; Modulprüfung; Normenkontrollantrag; Prüfungsordnung; unechte …
Rn. 34 Es besteht kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird, vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (…HessVGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 36;… OVG NRW, Beschl. v. 31.3.2016 - 14 B 243/16 -, juris Rn. 6; OVG MV, Beschl. v. 1.8.2012 - 2 L 31/11 -, juris Rn. 12;… Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 64 f.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2022 - 1 LB 716/17
Gewährung einer Fristverlängerung für universitäre Prüfungsleistung im …
Zudem verschafft dies auch dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren stärker Geltung (so zur Einführung der Regelstudienzeit OVG Greifswald, Beschluss vom 1. August 2012 - 2 L 31/11 -, juris Rn. 12 m.w.N.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2012 - 2 L 218/10
Subventionen; hier: Verjährung von Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012, - 2 L 31/11 -, m.w.N.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2012 - 2 L 121/11
Promotionsverfahren; Anspruch des Doktoranden auf Betreuung durch den Doktorvater
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - 2 L 31/11 -, m.w.N.).
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