Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16 |
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Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
Art 28 Abs 2 GG
Heranziehung zur Kreisumlage nach Haushaltssatzungsänderung; Verstoß gegen die Anhörungspflicht
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2018 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.11.2021 - 8 B 13.21
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (22)
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Rn. 44 (55) bb) (1) Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; stRspr).Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).
Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).
Rn. 45 (56) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).
Rn. 45 (56) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).
Rn. 45 (56) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).
Rn. 45 (56) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Rn. 45 (56) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
Zinsanpassungsgesetz
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77
Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).
Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Rn. 44 (55) bb) (1) Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; stRspr).Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63
Verschollenheitsrente
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).
Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).
- BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12
Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; …
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
- BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …
- BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14
Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage; …
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung …
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
Nach erneuter Prüfung: Progressive Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm …
- VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14
Mecklenburg-Vorpommern; Festsetzung des Kreisumlagesatzes; Recht einer …
- BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60
Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21
Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung …
Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55 ; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland…, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern…, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).Dementsprechend verstößt ein Umlagesatz gegen das Verfassungsgebot der finanziellen Mindestausstattung, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar ist, dass er von vielen oder gar dem überwiegenden Teil der umlageverpflichteten Kommunen nicht erbracht werden könnte bzw. rechtswidrig in deren Finanzautonomie eingriffe und daher mit entsprechenden Auswirkungen auf den Landkreishaushalt im Wege von (Teil-)Erlassen korrigiert werden müsste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 35, 36; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 8 B 58.20 -, juris, Rn. 13).
Im Hinblick auf die grundsätzlich zulässige und gebotene Querschnittsbildung bei der Festsetzung des Umlagesatzes, die jedoch nicht im Wege finanzieller Billigkeitsmaßnahmen auf der Vollzugsebene weitgehend entwertet werden darf (s. o.), folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung, dass die Grenze jedenfalls dann überschritten ist, wenn mehr als ein Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden die Kreisumlage ohne Eingriff in ihre verfassungsrechtliche Mindestausstattung nicht vollständig erbringen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 100; vgl. auch VG Magdeburg…, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 9 A 367/19 -, juris, Rn. 71 ; vgl. weiter BVerwG…, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 8 B 58.20 -, juris, Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 36).
- VG Schwerin, 27.04.2023 - 3 A 317/21
Anfechtung eines Kreisumlagebescheids durch eine kreisangehörige Gemeinde wegen …
Es ist allgemein anerkannt, dass die Kreisumlage rechtmäßiger Weise erhoben werden kann und in der Regel faktisch auch notwendiger Weise erhoben werden muss, um die den Landkreisen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen ( OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris Rn. 41 ;… Henneke, Die Kreisumlagefestsetzung, Materiellrechtliche Vorgaben - Verfahren - Höhe, 2020, S. 124 ff. m .w. N.).Auch zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden besteht eine Rücksichtnahmepflicht bei der Festsetzung einer Kreisumlage (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 L 463/16 -, juris Rn. 46 f.).
- VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271
Klage gegen Kreisumlage des Landkreises Bayreuth abgewiesen
Überwiegend wird dabei hinsichtlich der Frage, ob eine Gemeinde durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist, wohl auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen sein, d.h. auf die vergangenen sechs Jahre, das aktuelle Haushaltsjahr sowie die drei folgenden Finanzplanungsjahre (…vgl. OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - juris Rn. 53; befürwortend: Thormann, ZKF 2017, 93/94; offenlassend OVG MV, U.v. 28.10.2020 - 2 L 463/16 - juris Rn. 43;… ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 74 ff.). - OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen …
Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55 ; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland…, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern…, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.). - VG Halle, 01.02.2024 - 3 A 142/21
Kommunalrecht (Kreisumlage)
Dementsprechend verstößt ein Umlagesatz gegen das Verfassungsgebot der finanziellen Mindestausstattung, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar ist, dass er von vielen oder gar dem überwiegenden Teil der umlageverpflichteten Kommunen nicht erbracht werden könnte bzw. rechtswidrig in deren Finanzautonomie eingriffe und daher mit entsprechenden Auswirkungen auf den Landkreishaushalt im Wege von (Teil-)Erlassen korrigiert werden müsste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris Rn. 35, 36; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 8 B 58.20 -, juris Rn. 13).
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Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Anhörungspflicht bei Kreisumlage
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2018 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.11.2021 - 8 B 13.21
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488
Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt …
Insbesondere hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - anders als das Erstgericht und einige außerbayerische Instanzgerichte (vgl. ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - ZKF 2017, 91; OVG MV, U.v. 18.7.2018 - 2 L 463/16) - die Durchführung eines formalisierten Anhörungsverfahrens, bei dem wegen des dreistufigen kommunalen Aufbaus im Freistaat drei kommunale Ebenen zeitlich zu koordinieren wären, zur Ermittlung und Dokumentation des gemeindlichen Finanzbedarfs nicht für unabdingbar geboten.Rn. 14 b) Der gerichtliche Vergleichsvorschlag kann allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats ein rückwirkender Neuerlass der Haushaltssatzung zulässig wäre (…bejahend auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 37; verneinend OVG MV, U.v. 18.7.2018 - 2 L 463/16 - UA S. 7 ff.).
- OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
Anfechtung eines Kreisumlagebescheids
Nach der von beiden Beteiligten - wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich dem Art. 28 Abs. 2 GG keine Verpflichtung entnehmen lässt, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören,(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279, insoweit ausdrücklich in Abweichung von der Vorinstanz OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 463/16 -, bei juris) wobei insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aspekt eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren anerkannten Fälle eines Erfordernisses zur Anhörung von Gemeinden vor bestimmten Entscheidungen der staatlichen Ebene auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nicht übertragbar sind.(vgl. insoweit für die staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 19.11.2002 - 2 BvR 329/97 -, DÖV 2003, 589; für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, Beschlüsse vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, NJW 1981, 1659, und vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BRS 47 Nr. 21, für die Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf andere staatliche Ebenen Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, NVwZ 2015, 728, und für die Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, NVwZ 2015, 136) Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes. - OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18
Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage
Nach der von beiden Beteiligten - wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich dem Art. 28 Abs. 2 GG keine Verpflichtung entnehmen lässt, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören,(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279, insoweit ausdrücklich in Abweichung von der Vorinstanz OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 463/16 -, bei juris) wobei insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aspekt eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren anerkannten Fälle eines Erfordernisses zur Anhörung von Gemeinden vor bestimmten Entscheidungen der staatlichen Ebene auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nicht übertragbar sind.(vgl. insoweit für die staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 19.11.2002 - 2 BvR 329/97 -, DÖV 2003, 589; für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, Beschlüsse vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, NJW 1981, 1659, und vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BRS 47 Nr. 21, für die Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf andere staatliche Ebenen Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, NVwZ 2015, 728, und für die Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, NVwZ 2015, 136) Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes.
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Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Art 28 Abs 2 GG, § 120 Abs 2 Ziff 3 KomVerf MV, § 45 Abs 7 KomVerf MV
Rechtswidrigkeit einer rückwirkend erlassenen Haushaltssatzung
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2018 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.11.2021 - 8 B 13.21
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28.10.2020 festgestellt, und dem ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, mit einer ausführlichen Begründung, auch unter Erörterung des haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsgebots, mit Blick auf das Bundesrecht gefolgt (…dort Rn. 23 ff.).Dies ergibt sich für den Senat schon revisionsrechtlich bindend aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 31.
Anderenfalls wäre der neue Beschluss eine reine rechtlich wertlose Formalität (…BVerwG, Urt. v. 27.09.2021 - 8 C 30.20 -, BVerwGE 173, 274 Rn. 23; Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 31).
Rn. 39 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Fehlerhaftigkeit des Zustandekommens der Satzung weiter aus Folgendem: Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, darf der Kreistag bei der Festlegung der Kreisumlage nicht allein die Bedürfnisse des Kreises berücksichtigen, sondern muss auch die finanziellen Bedürfnisse der umlagepflichtigen Gemeinden berücksichtigen und insoweit einen angemessenen Ausgleich herstellen (…BVerwG, Urt. v. 13.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 8 C 13.21 -, Rn. 29).
Vielmehr ist zu fragen, ob eine Gemeinde strukturell und dauerhaft unterfinanziert ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 - 10 C 6.18, BVerwGE 165, 381 Rn. 21; Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 35).
- BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12
Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Rn. 39 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Fehlerhaftigkeit des Zustandekommens der Satzung weiter aus Folgendem: Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, darf der Kreistag bei der Festlegung der Kreisumlage nicht allein die Bedürfnisse des Kreises berücksichtigen, sondern muss auch die finanziellen Bedürfnisse der umlagepflichtigen Gemeinden berücksichtigen und insoweit einen angemessenen Ausgleich herstellen (BVerwG, Urt. v. 13.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 Rn. 13 ff.;… Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 8 C 13.21 -, Rn. 29).Rn. 47 aa) Das Bundesverwaltungsgericht fordert in diesem Zusammenhang insbesondere zunächst, dass einer Gemeinde durch die Erhebung von Umlagen ihre Steuerhoheit nicht vollständig genommen werden darf (BVerwG, Urt. v. 13.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 Rn. 16 f.;… Urt. v. 29.11.2022 - -, Rn. 34).
Rn. 50 Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auf sein Urteil vom 31.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378.
Dementsprechend ist die aufgabenadäquate Finanzausstattung der jeweiligen Gemeinde zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.;… Urt. v. 29.05.2019 - 10 C 6.18 -, BVerwGE 165, 381 Rn. 21;… Urt. v. 22.11.2022 - Rn. 35).
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Rn. 11 Auf die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 6.18 - das Urteil des Senats auf und wies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.Dementsprechend ist die aufgabenadäquate Finanzausstattung der jeweiligen Gemeinde zu prüfen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.; Urt. v. 29.05.2019 - 10 C 6.18 -, BVerwGE 165, 381 Rn. 21;… Urt. v. 22.11.2022 - Rn. 35).
Vielmehr ist zu fragen, ob eine Gemeinde strukturell und dauerhaft unterfinanziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 - 10 C 6.18, BVerwGE 165, 381 Rn. 21;… Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, Rn. 35).
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Insofern gewährleistet das Grundgesetz den Gemeinden in Ansehung der Realsteuern und - nach Maßgabe von Bundesrecht - auch in Ansehung ihres Anteils an der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 GG) eine eigene Regelungsbefugnis als Grundlage einer örtlichen Wirtschafts- und Steuerpolitik im Sinne einer ´finanziellen Eigenverantwortung´ (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04 u.a. - BVerfGE 125, 141 ). - BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 29.20
Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert jedoch die bereits erwähnte Pflicht zur Ermittlung des gemeindlichen Finanzbedarfes einen solchen Ansatz (BVerwG, Urt. v. 27.09.2021 - 8 C 29.20, Rn. 17). - BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 30.20
Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf …
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22
Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
Der Umstand, dass auch rund die Hälfte der Gemeinden ein Defizit gemacht hat, führt also nicht für sich genommen zur Annahme, dass die vorliegende Festsetzung rücksichtslos gewesen ist (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.11.2023 - 4 L 93/22 -, juris Rn. 73 ff.).
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Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2018 - 2 L 463/16 |
Kurzfassungen/Presse
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Anhörungspflicht bei Kreisumlage
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2018 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16
- BVerwG, 29.11.2021 - 8 B 13.21
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 2 L 463/16
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