Rechtsprechung
| VG Saarlouis, 31.08.2023 - 2 L 538/22 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 31.08.2022 - 2 L 538/22
- VG Saarlouis, 31.08.2023 - 2 L 538/22
- VG Saarlouis, 12.10.2023 - 2 L 642/23
- OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23
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| VG Saarlouis, 31.08.2022 - 2 L 538/22 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 31.08.2022 - 2 L 538/22
- VG Saarlouis, 31.08.2023 - 2 L 538/22
- VG Saarlouis, 12.10.2023 - 2 L 642/23
- OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23
Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2022 - 2 L 538/22 - und den im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 L 642/23 - werden zurückgewiesen.Rn. 6 Einen am 11.5.2022 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - zurück.
Einen daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Abänderung seines Beschlusses vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - wies dieses mit Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - zurück.
Rn. 8 In seinem Beschluss vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 -, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht die zu der für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG entwickelten Maßstäbe in Anknüpfung an die bundesverwaltungs- und obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt und insoweit dargelegt, dass für eine nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn mögliche Entlassung eines Beamten auf Widerruf jeder sachliche Grund wie etwa die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung genügt, wobei berechtigte Zweifel des Dienstherrn ausreichen und der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens nicht erforderlich sowie die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt ist.
Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - zutreffend ausgeführt hat, liegt vielmehr, auch wenn § 23 Abs. 4 BeamtStG als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wozu auch - wie hier - eine unzureichende charakterliche Eignung bzw. berechtigte Zweifel an dieser gehören, in der Entlassung eines Anwärters kein fehlerhafter Ermessensgebrauch, zumal wenn dieser, wie der Antragsteller, seine Laufbahnprüfung bereits abgelegt hat.[vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88 -, juris Rn. 23, m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88 -, juris Rn. 23, m.w.N.] Das vorliegend dem Antragsteller zur Last gelegte außerdienstliche Verhalten, nämlich ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die ihm auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht, ist hinreichend bedeutsam, um seitens des Antragsgegners negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann,[vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2006 - 1 D 5/05 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 6, m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2006 - 1 D 5/05 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 6, m.w.N.] ziehen zu dürfen.
Rn. 22 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren 1 B 154/23, zu dem die Verfahren 1 B 207/22 (2 L 538/22) und 1 B 154/23 (2 L 642/23) verbunden worden sind, ist ungeachtet der zum 1.12.2022 eingetretenen Erhöhung der Anwärterbezüge des Antragstellers (AW 9) allein der für das Beschwerdeverfahren 1 B 207/22 angefallene Streitwert in Ansatz zu bringen, um zu vermeiden, dass der Antragsteller infolge der Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht kostenrechtliche Nachteile erleidet.
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