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| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 OVG |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
Auslegungsfähigkeit der Parteibezeichnung in Klageschrift
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 17.06.2019 - 2 A 398/19
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 OVG
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 23.09.2013 - 2 B 51.13
Verfahrensmangel; Mangel der Disziplinarklageschrift; Heilung; fehlerhafte …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, wobei es darauf ankommt, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 8 B 19/16 - und vom 23. September 2013 - 2 B 51/13 -, beide zitiert nach juris).Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51/13 -, a.a.O. und m.w.N.).
- VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512
Statthafte Klageart bei Antrag auf Urnenumbettung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, m.w.N., juris).Rn. 13 Der Norddeutsche Rundfunk hätte lediglich durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO, welche (wohl) auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnisses geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, a.a.O.), Partei des Verfahrens werden können.
- BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92
Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis - …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
Rn. 13 Der Norddeutsche Rundfunk hätte lediglich durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO, welche (wohl) auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnisses geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, a.a.O.), Partei des Verfahrens werden können.
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 265/08
Auslegung einer Klageschrift hinsichtlich der Parteibezeichnung; Abgrenzung zu …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
Für die später beantragte Rubrumsberichtigung war angesichts dieser Erklärung daher kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08 - LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. September 2012 - 8 Sa 444/12 - beide zitiert nach juris). - BVerwG, 26.06.2017 - 8 B 19.16
Revisionszulassung bei Mehrfachbegründung; Ausgleichsanspruch
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, wobei es darauf ankommt, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 8 B 19/16 - und vom 23. September 2013 - 2 B 51/13 -, beide zitiert nach juris). - LAG Hamm, 24.09.2012 - 8 Sa 444/12
Parteiidentität
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
Für die später beantragte Rubrumsberichtigung war angesichts dieser Erklärung daher kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08 - LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. September 2012 - 8 Sa 444/12 - beide zitiert nach juris).
- VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22
Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung …
Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass der Antrag im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt des Antrags richtigen Antragsgegner gerichtet sein soll (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 -, jeweils m.w.N.). - VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer hoheitlichen Äußerung
Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass ein Antrag im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Rechtsschutzbegehren richtigen Antragsgegner gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 - juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 - juris Rn. 12). - VG Greifswald, 15.08.2025 - 3 A 1984/22
Erhebung der Zweitwohnungssteuer; Abgrenzung zwischen Kapitalanlage und …
Rn. 27 Zur Ermittlung, wer der in der Klageschrift benannte Beklagte einer Klage ist, sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalls - insbesondere auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Bescheide - zu berücksichtigen (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 LZ 472/19 -, juris, Rn.12).Zum anderen darf die Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten auch nicht dazu benutzt werden, um einen neuen Beteiligten in den Prozess einzuführen (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018 - 5 K 17.296 -, BeckRS 2018, 5394, beck-online, Rn.23; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 LZ 472/19 -, juris, Rn.12).
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