Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04, 2 M 225/04, 2 M 226/04, 2 M 227/04, 2 M 228/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Judicialis
SchulG M-V § 45
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchulG M-V § 45
- Wolters Kluwer
Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
- Wolters Kluwer
Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
- Wolters Kluwer
Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
- Wolters Kluwer
Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
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Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
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Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
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Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Differenzierung zwischen Einzügigkeit und Mehrzügigkeit der Eingangsklasse; Änderung des Schulgesetzes ...
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 15.07.2004 - 6 B 588/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04, 2 M 225/04, 2 M 226/04, 2 M 227/04, 2 M 228/04
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2004 - 2 M 199/04
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Die Norm gilt nicht, wie in der Beschwerdebegründung vertreten wird, erst seit dem 01.08.2004, sondern bereits seit dem 13.03.2004 (so auch Beschlüsse des Senats vom 06.08.2004 - 2 M 198/04 und 2 M 199/04 -).Regelmäßig dürfte es aber sinnvoll sein, die Entscheidung nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SchulG M-V vor der Entscheidung über die anderweitige Zuweisung zu treffen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.08.2004, a.a.O.).
Falls die anderweitige Zuweisung erfolgt, bevor über die Ausnahme entschieden ist, erscheint es aus der Sicht der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zumindest dringend geraten, die Zuweisungsentscheidung anzufechten und erforderlichenfalls auch vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 06.08.2004 - 2 M 199/04 -), wenn an dem Besuch der ursprünglich gewählten Schule festgehalten werden soll.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2002 - 2 M 101/02
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 05.08.2002 - 2 M 101/02 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 232/04
Bildung einer kleinen untermäßigen Eingangsklasse; Anspruch auf zur …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Ein von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang betriebenes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (vgl. Beschluss des Senats von heute - 2 M 232/04 -).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93
Sammelbeschluß; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2 …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Der Senat entscheidet über sie durch einen sogenannten Sammelbeschluss; d.h. die Entscheidungen werden lediglich einheitlich begründet, die Beschwerdeverfahren behalten aber ihre verfahrensrechtliche Selbstständigkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2004 - 2 M 223/04
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Schülers gegen eine …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Bei der Zuweisungsentscheidung nach § 45 Abs. 4 Satz 4 SchulG M-V handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 01.09.2004 - 2 M 223/04 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2002 - 2 M 126/02
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Dem steht die Verpflichtung der Schule bzw. ihres Trägers gegenüber, die Beschulung zu ermöglichen, d.h. auch die entsprechende Klasse einzurichten (vgl. Beschluss des Senats vom 22.08.2002 - 2 M 126/02 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2004 - 2 M 198/04
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Die Norm gilt nicht, wie in der Beschwerdebegründung vertreten wird, erst seit dem 01.08.2004, sondern bereits seit dem 13.03.2004 (so auch Beschlüsse des Senats vom 06.08.2004 - 2 M 198/04 und 2 M 199/04 -).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 50/09
Wechsel eines Ausländers in ein anderes Bundesland
Über die Beschwerden entscheidet der Senat in einem sogenannten Sammelbeschluss, so dass die einzelnen Beschwerdeverfahren ihre prozessrechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 2 M 224/04 u.a. -, Rdn. 8, zit. nach juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 54/09
Duldung; räumliche Beschränkung; gewöhnlicher Aufenthalt; Bundesland; …
Über die Beschwerden entscheidet der Senat in einem sogenannten Sammelbeschluss, so dass die einzelnen Beschwerdeverfahren ihre prozessrechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 2 M 224/04 u.a. -, Rdn. 8, zit. nach juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 2 O 55/09
Duldung; räumliche Beschränkung; gewöhnlicher Aufenthalt; Bundesland; …
Über die Beschwerden entscheidet der Senat in einem sogenannten Sammelbeschluss, so dass die einzelnen Beschwerdeverfahren ihre prozessrechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 2 M 224/04 u.a. -, Rdn. 8, zit. nach juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2007 - 2 M 103/07
Schulrecht: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Einrichtung einer …
Rn. 14 Gerade im Hinblick auf die in dem Beschluss des Senats vom 29. November 2004 (Aktenzeichen 2 M 224/04 bis 2 M 231/04) aufgezeigten Verfahrensschritte ist es auch aus pragmatischen Gründen regelmäßig angebracht, zunächst abzuwarten, wie der Antragsgegner als oberste Schulaufsichtsbehörde über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer kleinen Klasse nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V entscheidet ("3. Schritt"), bevor das Staatliche Schulamt die Schüler anderweitig zuweist, falls eine Ausnahme nicht zugelassen wird ("4. Schritt"). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2007 - 2 M 90/07
Schulrecht: Kommunalaufsichtliche Anordnung zur Aufhebung einer Schule
Rn. 11 Es kommt mithin allenfalls die, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29. November 2004 - 2 M 224/04 bis 2 M 231/04 - zu § 45 SchulG M-V in der Fassung des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 vom 4. März 2004) ohnehin vor einer Zuweisungsentscheidung zu treffende Prüfung zur Bildung einer so genannten untermaßigen Eingangsklasse in Betracht.
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Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Führen einer Beschwerde mit "neuem Vorbringen" durch Datum einer Änderung der Sachlage, Rechtslage oder Verfahrenslage; Belegen der Unrichtigkeit einer angegriffenen Entscheidung durch "neuen Vortrag"; Möglichkeit der Nutzung des Abänderungsverfahrens
Verfahrensgang
- VG Magdeburg - 2 B 389/03
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02
Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (…OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03
Zur Abschiebung von Familienmitgliedern
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
Ausnahmsweise zu beachtendes neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2004 - 2 M 574/04
Umdeutung einer mit neuem Vortrag geführten Beschwerde durch das …
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Keine neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren beim vorläufigen Rechtsschutz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
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