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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8816
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89 (https://dejure.org/1989,8816)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.02.1989 - 2 M 5/89 (https://dejure.org/1989,8816)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Februar 1989 - 2 M 5/89 (https://dejure.org/1989,8816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 MuschVO; § 7 Abs. 2 MuschVO
    Sonderanspruch auf Dienstzeitbefreiung zur Erfüllung mütterlicher Pflichten im Lehramtsverhältnis; Optimierung der Dienstzeitgestaltung; Vermeidung rechtswidriger Nacharbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonderanspruch auf Dienstzeitbefreiung zur Erfüllung mütterlicher Pflichten im Lehramtsverhältnis; Optimierung der Dienstzeitgestaltung; Vermeidung rechtswidriger Nacharbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mutterschutz - Stillzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung …

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89
    Dies verstößt als Folge einer die Stillzeiten bereits berücksichtigenden Dienstzeitgestaltung deshalb nicht gegen das Verbot des Vor- und Nacharbeitens gemäß § 7 Abs. 2 MuschVO, weil dieses lediglich freigegebene Dienststunden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 MuschVO erfaßt (BVerwG. Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 -, DVBl 1988, 1064, S. 1064, re.
  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89
    In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für unwirksam zu erklären (BVerfGE 13, 174), nachdem es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
  • OVG Niedersachsen, 05.06.1991 - 2 L 132/89

    Freistellung einer Lehrerin zum Stillen ihres Kindes; Zulässigkeit einer …

    Das anschließende Beschwerdeverfahren wurde wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt (Beschl. d. Sen. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -).

    Die nachträgliche Dienstzeitregelung, wonach die Klägerin statt dessen montags und freitags in der 6. Stunde Unterricht erteilen sollte, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluß vom 24. Februar 1989 - 2 M 5/89 - als Umgehung der Schutzvorschrift des § 7 Abs. 2 MuSchV und damit als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 Abs. 1 NBG) gewertet.

    Rn. 25 Dem kann auch nicht die Erwägung entgegengehalten werden, daß der Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 7 MuSchV "nicht jeder künftigen, auch durch dienstliche Gründe gerechtfertigten Änderung der zugrundeliegenden Dienstzeitregelung entgegensteht" (Beschl. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.1993 - 5 M 748/93

    Anspruch der beamteten Lehrerin auf Dienstbefreiung zur Wahrnehmung von …

    Wie die beiden mit Beamtenrecht befaßten Senate des beschließenden Gerichts mehrfach (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -, ZBR 1989, 151; Beschl. v. 9.5.1988 - 2 OVG B 36/88 - 2-9969; Beschl. v. 4.8.1986 - 5 OVG B 240/86 - 5-7317; Beschl. v. 30.8.1983 - 2 OVG B 36/83 - 2-8997; Beschl. v. 29.4.1983 - 2 OVG B 15/83 - 2-8929) und das Bundesverwaltungsgericht (…Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 = DVBl 1988, 1064 = NJW 1988, 3030 = DÖD 1988, 29) entschieden haben, ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO zu verneinen, wenn eine beamtete Lehrerin ihr Kind außerhalb der von ihr zu erteilenden Unterrichtsstunden stillt.
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