Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 7 Abs. 1 MuschVO; § 7 Abs. 2 MuschVO
Sonderanspruch auf Dienstzeitbefreiung zur Erfüllung mütterlicher Pflichten im Lehramtsverhältnis; Optimierung der Dienstzeitgestaltung; Vermeidung rechtswidriger Nacharbeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sonderanspruch auf Dienstzeitbefreiung zur Erfüllung mütterlicher Pflichten im Lehramtsverhältnis; Optimierung der Dienstzeitgestaltung; Vermeidung rechtswidriger Nacharbeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Mutterschutz - Stillzeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade, 04.01.1989 - 4 VG D 113/88
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung …
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89
Dies verstößt als Folge einer die Stillzeiten bereits berücksichtigenden Dienstzeitgestaltung deshalb nicht gegen das Verbot des Vor- und Nacharbeitens gemäß § 7 Abs. 2 MuschVO, weil dieses lediglich freigegebene Dienststunden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 MuschVO erfaßt (BVerwG. Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 -, DVBl 1988, 1064, S. 1064, re. - BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57
Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1989 - 2 M 5/89
In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für unwirksam zu erklären (BVerfGE 13, 174), nachdem es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
- OVG Niedersachsen, 05.06.1991 - 2 L 132/89
Freistellung einer Lehrerin zum Stillen ihres Kindes; Zulässigkeit einer …
Das anschließende Beschwerdeverfahren wurde wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt (Beschl. d. Sen. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -).Die nachträgliche Dienstzeitregelung, wonach die Klägerin statt dessen montags und freitags in der 6. Stunde Unterricht erteilen sollte, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluß vom 24. Februar 1989 - 2 M 5/89 - als Umgehung der Schutzvorschrift des § 7 Abs. 2 MuSchV und damit als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 Abs. 1 NBG) gewertet.
Rn. 25 Dem kann auch nicht die Erwägung entgegengehalten werden, daß der Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 7 MuSchV "nicht jeder künftigen, auch durch dienstliche Gründe gerechtfertigten Änderung der zugrundeliegenden Dienstzeitregelung entgegensteht" (Beschl. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -).
- OVG Niedersachsen, 30.03.1993 - 5 M 748/93
Anspruch der beamteten Lehrerin auf Dienstbefreiung zur Wahrnehmung von …
Wie die beiden mit Beamtenrecht befaßten Senate des beschließenden Gerichts mehrfach (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.1989 - 2 M 5/89 -, ZBR 1989, 151; Beschl. v. 9.5.1988 - 2 OVG B 36/88 - 2-9969; Beschl. v. 4.8.1986 - 5 OVG B 240/86 - 5-7317; Beschl. v. 30.8.1983 - 2 OVG B 36/83 - 2-8997; Beschl. v. 29.4.1983 - 2 OVG B 15/83 - 2-8929) und das Bundesverwaltungsgericht (…Urt. v. 30.6.1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366 = DVBl 1988, 1064 = NJW 1988, 3030 = DÖD 1988, 29) entschieden haben, ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO zu verneinen, wenn eine beamtete Lehrerin ihr Kind außerhalb der von ihr zu erteilenden Unterrichtsstunden stillt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".