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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,24287
OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04 (https://dejure.org/2004,24287)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2 M 513/04 (https://dejure.org/2004,24287)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. November 2004 - 2 M 513/04 (https://dejure.org/2004,24287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 42 II; ; VwGO § 80 V; ; BauGB § 34; ; BauGB § 212a I; ; BauNVO § 9 III; ; BauNVO § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag gegen den Ausbau einer Betriebswohnung im Industriegebiet im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Beurteilung des Vorliegens des Rechtsschutzinteresses bei der Fertigstellung einer solchen Wohnung; Zulässigkeit einer Betriebswohnung i.S.d. Baunutzungsverordnung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.03.1984 - 4 C 50.80

    Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebsinhaber und -leiter im unbeplanten …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04
    Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (BVerwG, Beschl. v. 22.06.1999 - BVerwG 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78; Urt. v. 16.03.1984 - BVerwG 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511).

    Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) kann nämlich dazu führen, dass der Betrieb oder eine geplante Erweiterung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin die Nutzung eines benachbarten Gebäudes zu Wohnzwecken in Rechnung stellen muss; denn trotz der grundsätzlichen Gleichstellung von Betriebswohnungen mit den übrigen baulichen Anlagen im Industriegebiet kann die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB enthaltene Grundregel des Baurechts, dass bauliche Anlagen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen müssen, im Einzelfall eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit für die Menschen, die auf dem Nachbargrundstück wohnen und arbeiten, begründen; denn ungesunde Wohnverhältnisse dürfen auch in einem Industriegebiet nicht entstehen (BVerwG, Urt. v. 16.03.1984, a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 10.11.1982 - 6 B 69/82 -, BRS 39 Nr. 51).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1995 - 11 B 1543/95

    Rechtsschutzinteresse; Baunachbarrechtlicher Antrag; Fertigstellung des …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04
    Eine solche Interessenabwägung wird unzweifelhaft mit Fertigstellung des Bauvorhabens sinnlos, weil selbst bei einem überwiegenden Interesse des Nachbarn ihm die Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung oder gar ein Baustopp nichts mehr nützen würde, mit der Folge, dass in diesen Fällen eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht mehr in Betracht kommt (OVG LSA, Beschl. v. 11.03.1994 - 1 M 26/93 - OVG Bbg, Beschl. v. 22.11.2002 - 3 B 319/02 -, BRS 65 Nr. 199; OVG NW, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135).

    In einem solchen Fall besteht für den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung der Baumaßnahme ein rechtliches Interesse, da das Recht zur Nutzung einer baulichen Anlage von der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung abhängt und hier die von der Antragstellerin beanstandete Nutzung der Betriebswohnung fortdauert (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch OVG NW, Beschl. v. 13.07.1995, a. a. O.).

  • BVerwG, 22.06.1999 - 4 B 46.99

    Gewerbegebiet; Wohnung für Bereitschaftspersonen; Ausnahme.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04
    Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (BVerwG, Beschl. v. 22.06.1999 - BVerwG 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78;… Urt. v. 16.03.1984 - BVerwG 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.11.1982 - 6 B 69/82
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04
    Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) kann nämlich dazu führen, dass der Betrieb oder eine geplante Erweiterung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin die Nutzung eines benachbarten Gebäudes zu Wohnzwecken in Rechnung stellen muss; denn trotz der grundsätzlichen Gleichstellung von Betriebswohnungen mit den übrigen baulichen Anlagen im Industriegebiet kann die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB enthaltene Grundregel des Baurechts, dass bauliche Anlagen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen müssen, im Einzelfall eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit für die Menschen, die auf dem Nachbargrundstück wohnen und arbeiten, begründen; denn ungesunde Wohnverhältnisse dürfen auch in einem Industriegebiet nicht entstehen (…BVerwG, Urt. v. 16.03.1984, a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 10.11.1982 - 6 B 69/82 -, BRS 39 Nr. 51).
  • OVG Brandenburg, 22.11.2002 - 3 B 319/02

    Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht, …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04
    Eine solche Interessenabwägung wird unzweifelhaft mit Fertigstellung des Bauvorhabens sinnlos, weil selbst bei einem überwiegenden Interesse des Nachbarn ihm die Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung oder gar ein Baustopp nichts mehr nützen würde, mit der Folge, dass in diesen Fällen eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht mehr in Betracht kommt (OVG LSA, Beschl. v. 11.03.1994 - 1 M 26/93 - OVG Bbg, Beschl. v. 22.11.2002 - 3 B 319/02 -, BRS 65 Nr. 199; OVG NW, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.1994 - 1 M 26/93
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2004 - 2 M 513/04
    Eine solche Interessenabwägung wird unzweifelhaft mit Fertigstellung des Bauvorhabens sinnlos, weil selbst bei einem überwiegenden Interesse des Nachbarn ihm die Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung oder gar ein Baustopp nichts mehr nützen würde, mit der Folge, dass in diesen Fällen eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht mehr in Betracht kommt (OVG LSA, Beschl. v. 11.03.1994 - 1 M 26/93 - OVG Bbg, Beschl. v. 22.11.2002 - 3 B 319/02 -, BRS 65 Nr. 199; OVG NW, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 2 M 82/18

    Nachbarliche Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines …

    Rn. 17 Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn der Baukörper bereits fertiggestellt ist; hingegen besteht es auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 10.04.2018 - OVG 10 S 40.17 -, juris, RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 -, juris, RdNr. 18 f.; SächsOVG, Beschl. v. 12.02.2015 - 1 B 297/14 -, juris, RdNr. 10, m.w.N.; HambOVG, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 Bs 152/09 -, juris, RdNr. 3 f.; NdsOVG, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 -, juris, RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 03.11.2004 - 2 M 513/04 -, juris.
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 ZB 07.1256

    Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet; Ermessen; Gebot der Rücksichtnahme; …

    Rn. 3 Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht sei nicht auf den von ihnen im Verfahren erster Instanz in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. November 2004 (Az. 2 M 513/04 ) eingegangen, zumindest hätte dieser in dem Urteil Erwähnung finden müssen, rügen sie in der Sache nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, sondern einen Verfahrensmangel (s. hierzu unten 3.1).

    Rn. 6 3.1 Dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den von den Klägern in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. November 2004 (a.a.O.) nicht erwähnt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 138 Nr. 3 VwGO) dar.

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