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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2001 - 2 M 95/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,30819
OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2001 - 2 M 95/01 (https://dejure.org/2001,30819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.10.2001 - 2 M 95/01 (https://dejure.org/2001,30819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 2 M 95/01 (https://dejure.org/2001,30819)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 13 B 141/01
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2001 - 2 M 95/01
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.1996 - 5 O 28/96

    Vorläufiger Rechtsschutz; Wohnungsmiete; Mietpreisspiegel; Wohngeldtabelle; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2001 - 2 M 95/01
    Insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG ergänzend als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen herangezogen werden kann (im Anschluss an OVG Schleswig, Beschl. v. 28.08.1996 - 5 O 28/96 -, FEVS 47, 269).

    Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes, wobei jedoch insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG ergänzend als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen herangezogen werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.08.1996 - 5 O 28/96 -, FEVS 47, 269).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2001 - 2 M 95/01
    Bei Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, DVBl. 1995, 689).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - 2 M 15/12

    Ausgleich eines statusbedingten Beurteilungsvorsprungs eines im höheren Statusamt …

    Ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es, dass die Bedeutung der Statusunterschiede im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren dann eingeschränkt ist, wenn der Dienstherr über die Besetzung einer Stelle auf der Grundlage eines Anforderungsprofils entscheidet (…vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011 - 2 M 163/11 -, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 30.01.2001 - 2 M 95/2001 -, zit. nach juris Rn. 11 ff.).

    Voraussetzung ist aber, dass der Dienstherr ein zulässiges Anforderungsprofil verwendet und dieses ordnungsgemäß auf die Bewerber anwendet (…vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011 - 2 M 163/11 -, Rn. 20 ff.; Beschl. des Senats v. 30.01.2001 - 2 M 95/2001 -, zit. nach juris Rn. 13).

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