Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Schleswig-Holstein
Art 33 Abs 2 GG, § 50 BLV 2009
Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 33 Abs. 2
Beförderung im Beurteilungszeitraum; Begründungspflicht; Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenverfahren; Notensprünge zur Vorbeurteilung; Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums - rechtsportal.de
GG Art. 33 Abs. 2
Beförderung im Beurteilungszeitraum; Begründungspflicht; Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenverfahren; Notensprünge zur Vorbeurteilung; Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 49/24
- OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (24)
- BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 , juris Ls 2).In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 ff.) dann weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf das (im Beurteilungszeitpunkt) aktuelle Statusamt und damit auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen darf, wenn ein Beamter während des Beurteilungszeitraums - wie hier vom Statusamt A 15 in das Statusamt A 16 - befördert worden ist, und der Zeitraum vor der Beförderung zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote einfließen darf.
Rn. 5 Anders als die Antragsgegnerin meine, beziehe sich das für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7.22 -, juris, Rn. 38 ff.) nicht ausschließlich auf die Regelungslage für Beamtinnen und Beamte des Bundesnachrichtendienstes (BND).
Zudem hat die Antragsgegnerin ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: lfd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A-1340/83) - was sie darf (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) - geregelt, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei.
Rn. 9 Diesbezüglich ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, dass der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des Statusamts im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gebildet wird (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.).
Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris).
Die Antragsgegnerin hat in der Beurteilung des Beigeladenen nicht differenziert zwischen den im überwiegenden Beurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2020 bis zum 13. März 2022) noch im Statusamt A 15 gezeigten und damit nach bzw. mit der zwischenzeitlichen Beförderung "verbrauchten" Leistungen sowie denjenigen Befähigungen und Leistungen, die der Beigeladene im neuen Statusamt A 16 ab der Beförderung am 14. März 2022 bis zum 31. Januar 2023 und damit im letzten Drittel des Regelbeurteilungszeitraums erbracht hat (vgl. zum Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten für die Beurteilung im neuen Statusamt nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 41;… Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 41).
Rn. 13 Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Dienstherr die Zeit vor der Beförderung erfassen, aber - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - nicht beurteilen muss bzw. dazu von Verfassungswegen nicht verpflichtet ist (vgl. dazu bereits oben: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42;… Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).
Andernfalls ist überhaupt nicht erkennbar, ob nicht auch der vor der Beförderung liegende Zeitraum in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote für das jetzt innegehabte (höhere) Statusamt eingeflossen ist (vgl. dazu schon oben bei der Darstellung der rechtlichen Grundsätze; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 f.).
Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 40 m. w. N.).
Dies stellt eine begründungsbedürftige wesentliche Abweichung von der vorherigen Beurteilung dar (vgl. zur Begründungspflicht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris LS 1 und Rn. 31 ff.).
Weder die Steigerung um eine Notenstufe und erst recht nicht dieser Notensprung (um vier Stufen bei Berücksichtigung der Binnendifferenzierung, zudem für einen relativ kurzen Zeitraum im höheren Statusamt) wird in der Beurteilung begründet (zur Notwendigkeit der besonderen Plausibilisierung bzw. nachvollziehbaren Begründung einer Leistungssteigerung im höheren Statusamt 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL; vgl. auch: OVG Koblenz…, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 B 10320/14 -, juris Ls 2 und Rn. 16 ff. m. w. N.; OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 ff. m. w. N.; auch zur Notwendigkeit der Erklärung/ Erläuterung von Notensprüngen in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 1 und Rn. 31 ff. m. w. N.;… Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Ls 2, Rn. 7, 39 ff. m. w. N.;… zur Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Binnendifferenzierung als eigenständige Notenstufe: vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, juris Rn. 12 und - 2 A 7.07 -, juris Rn. 21) und es ist auch nicht Aufgabe des Beurteilten, der Auswahlbehörde oder jetzt des die Auswahlentscheidung überprüfenden Senats eine Begründung dafür zu mutmaßen.
Dies entspräche dem Grundsatz in Nr. 1.5.5 Abs. 2 Satz 2 BURL, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.).
Dies ist nicht ausreichend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 43).
- BVerwG, 03.03.2025 - 2 VR 4.24
Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Will der Dienstherr, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, den Zeitraum vor der Beförderung bewerten, muss er entweder eine zweite Beurteilung erstellen oder die Beurteilung aufspalten und zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung aussprechen (Anschluss an insoweit klarstellend, BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 2 VR 4.24 , juris Rn. 40).Rn. 9 Diesbezüglich ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, dass der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Bezugspunkt des Grundsatzes, dass bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil der Inhaber des höheren Statusamts grundsätzlich als besser bewertet betrachtet werden kann, ist - gerade - die Überlegung, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).Anknüpfungspunkt für diesen Leistungsvergleich können deshalb nicht die im alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen sein.
Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und "überholt" (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 39 m. w. N.).
Der Dienstherr ist hierzu - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - von Verfassungswegen indes nicht verpflichtet (vgl. dazu insoweit klarstellend: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 42).
Die Antragsgegnerin hat in der Beurteilung des Beigeladenen nicht differenziert zwischen den im überwiegenden Beurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2020 bis zum 13. März 2022) noch im Statusamt A 15 gezeigten und damit nach bzw. mit der zwischenzeitlichen Beförderung "verbrauchten" Leistungen sowie denjenigen Befähigungen und Leistungen, die der Beigeladene im neuen Statusamt A 16 ab der Beförderung am 14. März 2022 bis zum 31. Januar 2023 und damit im letzten Drittel des Regelbeurteilungszeitraums erbracht hat (vgl. zum Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten für die Beurteilung im neuen Statusamt nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 41).
Rn. 13 Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Dienstherr die Zeit vor der Beförderung erfassen, aber - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - nicht beurteilen muss bzw. dazu von Verfassungswegen nicht verpflichtet ist (vgl. dazu bereits oben: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - 6 B 1473/20
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Zudem hat die Antragsgegnerin ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: lfd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A-1340/83) - was sie darf (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) - geregelt, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei.Weder die Steigerung um eine Notenstufe und erst recht nicht dieser Notensprung (um vier Stufen bei Berücksichtigung der Binnendifferenzierung, zudem für einen relativ kurzen Zeitraum im höheren Statusamt) wird in der Beurteilung begründet (zur Notwendigkeit der besonderen Plausibilisierung bzw. nachvollziehbaren Begründung einer Leistungssteigerung im höheren Statusamt 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL; vgl. auch: OVG Koblenz…, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 B 10320/14 -, juris Ls 2 und Rn. 16 ff. m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 ff. m. w. N.; auch zur Notwendigkeit der Erklärung/ Erläuterung von Notensprüngen in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen Beurteilung: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 1 und Rn. 31 ff. m. w. N.;… Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Ls 2, Rn. 7, 39 ff. m. w. N.;… zur Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Binnendifferenzierung als eigenständige Notenstufe: vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, juris Rn. 12 und - 2 A 7.07 -, juris Rn. 21) und es ist auch nicht Aufgabe des Beurteilten, der Auswahlbehörde oder jetzt des die Auswahlentscheidung überprüfenden Senats eine Begründung dafür zu mutmaßen.
Dies entspräche dem Grundsatz in Nr. 1.5.5 Abs. 2 Satz 2 BURL, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.).
Beides hätte als Abweichung von dem oben dargestellten Grundsatz nicht nur (zusätzlich) erwähnt, sondern detailliert dargestellt und erläutert (vgl. Nr. 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL) werden müssen (vgl. auch dazu nur: OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 12 f. m. w. N.).
- BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Es hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) durch eine fehlerhafte Beurteilung, die nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann, verletzt sein kann (vgl. nur Beschluss des Senats vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31).Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ist eine originäre Aufgabe der Antragsgegnerin als dessen Dienstherrin (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 49).
Rn. 20 Da die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen bereits aus den oben genannten Gründen an einem ergebnisrelevanten Fehler leidet, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch aus anderen Gründen fehlerhaft wäre (hier etwa der Einwand des Antragstellers unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 49: defizitäre Bildung des Gesamturteils durch Teilurteile in Befähigung und Leistung mit jeweils unterschiedlichen Notenskalen), oder, ob auch die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers vom 6. Dezember 2023 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 28. April 2025) fehlerhaft wäre (hier etwa der Einwand des Antragstellers: nicht plausibilisierte Absenkung des Gesamturteils um zwei Notenstufen).
- BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91
Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Dies ergebe sich bereits aus der darin aufgegebenen bisherigen Rechtsprechung und des in diesem Zusammenhang zitierten Urteils vom 26. August 1993 (- 2 C 37.91 -, juris), das sich auf Zollbeamte beziehe.Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2024 - 1 M 23/24
Einbeziehung von Zeiten vor einer Beförderung eines Beamten in den …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Auch die das jeweilige Landesrecht betreffenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -) änderten daran nichts.Rn. 14 Soweit die Antragsgegnerin dagegen - wie schon erstinstanzlich - die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (…Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, hat dies - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck Seite 7) - mangels entsprechender bundesrechtlicher Normen keine Relevanz für den streitgegenständlichen Fall.
- VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Gegenstand der Regelbeurteilung bei im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Auch die das jeweilige Landesrecht betreffenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -) änderten daran nichts.Rn. 14 Soweit die Antragsgegnerin dagegen - wie schon erstinstanzlich - die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (…Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, hat dies - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck Seite 7) - mangels entsprechender bundesrechtlicher Normen keine Relevanz für den streitgegenständlichen Fall.
- BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16
Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Dieser Beurteilungsfehler wäre wegen schlichten Übersehens der hier notwendigen Bezugnahme zur Vorbeurteilung auch nicht (noch) im gerichtlichen Verfahren etwa durch eine nähere Erläuterung oder Konkretisierung heilbar (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25, …und Beschlüsse vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, juris Rn. 4, …und vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris Rn. 5 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18 m. w. N.). - BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78
Dienstliche Beurteilung von Beamten
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Dieser Beurteilungsfehler wäre wegen schlichten Übersehens der hier notwendigen Bezugnahme zur Vorbeurteilung auch nicht (noch) im gerichtlichen Verfahren etwa durch eine nähere Erläuterung oder Konkretisierung heilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25, …und Beschlüsse vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, juris Rn. 4, …und vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris Rn. 5 m. w. N.; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18 m. w. N.). - BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Weder die Steigerung um eine Notenstufe und erst recht nicht dieser Notensprung (um vier Stufen bei Berücksichtigung der Binnendifferenzierung, zudem für einen relativ kurzen Zeitraum im höheren Statusamt) wird in der Beurteilung begründet (zur Notwendigkeit der besonderen Plausibilisierung bzw. nachvollziehbaren Begründung einer Leistungssteigerung im höheren Statusamt 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL; vgl. auch: OVG Koblenz…, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 B 10320/14 -, juris Ls 2 und Rn. 16 ff. m. w. N.; OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 ff. m. w. N.; auch zur Notwendigkeit der Erklärung/ Erläuterung von Notensprüngen in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen Beurteilung: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 1 und Rn. 31 ff. m. w. N.; Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Ls 2, Rn. 7, 39 ff. m. w. N.;… zur Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Binnendifferenzierung als eigenständige Notenstufe: vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, juris Rn. 12 und - 2 A 7.07 -, juris Rn. 21) und es ist auch nicht Aufgabe des Beurteilten, der Auswahlbehörde oder jetzt des die Auswahlentscheidung überprüfenden Senats eine Begründung dafür zu mutmaßen. - BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07
Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 10 B 10320/14
Stelle des Trierer Landgerichtspräsidenten darf vorerst nicht besetzt werden
- BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.08
Dienstliche Beurteilung; Quote; Quotierung; Richtwerte; Herabsetzung der …
- BVerwG, 17.03.1993 - 2 B 25.93
Beamtenrecht - Beurteilung
- BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 44.04
Zulässigkeit nachgeschobener Erläuterungen einer dienstlichen Beurteilung im …
- BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13
Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten; …
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des …
- BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02
Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rechtschutz im Rahmen …
- BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14
Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der …
- BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten; …
- OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025 - 2 MB 6/24
Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
Besetzungsstreit um Generalstaatsanwaltsstelle, einstweilige Anordnung erlassen
- OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22
Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren
- OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2023 - 2 MB 10/23
Möglichkeit der Auswahl eines Bewerbers in einem erneuten, fehlerfreien …
- OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
Besetzung der Stelle eines Senatsvorsitzes gestoppt
Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) kann insoweit durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 3 m. w. N., …und vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31).Rn. 7 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zur Regelbeurteilung: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris, Ls 1 und 2, Rn. 9, 13 bis 15), und die der Senat auf Anlassbeurteilungen von Richterinnen und Richter anwendet, ist geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34 zur Regelbeurteilung).
Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und "überholt" (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 39 m. w. N.; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte).
Der Dienstherr ist hierzu - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - von Verfassungswegen indes nicht verpflichtet (vgl. dazu insoweit klarstellend: BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 42; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte).
Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 f., 40 m. w. N.; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2 und Rn. 15 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte; insb. mit Verweis auf BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).
Der Zeitraum vor der Beförderung ist auch nicht etwa gar nicht beurteilt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2).
Es ist hier nicht zumindest bzw. spätestens im Gesamturteil klargestellt worden, dass die im alten Statusamt erbrachten Leistungen nicht mitbeurteilt werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 15 ).
Insoweit ist die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen - hier ohne Bewertung der noch im niedrigeren Statusamt R 2 und damit vor dessen Beförderung erbrachten Leistungen - eine originäre Aufgabe der Beurteiler (vgl. dazu nur BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 49) und nicht die des die Beurteilung nur überprüfenden Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 16 ).
Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass die Antragstellerin anstelle des (noch) mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen nach Neufassung der Beurteilung (unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu II. 2.) bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, …und vom 10. Februar 2024 - 2 MB 6/24 - jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. August 2025 - 2 MB 16/24 - z. V. v.).
- OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2026 - 2 MB 2/26
Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums; zur …
Diese Auswahlentscheidung, die wegen Fehler in der Regelbeurteilung des Beigeladenen rechtswidrig war, sodass der Antragsgegnerin die Besetzung des oben genannten Dienstpostens mit dem Beigeladenen untersagt worden ist, war Gegenstand eines Konkurrenteneilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (12 B 49/24) und dem Senat ( 2 MB 13/24 ).Rn. 4 Die Antragsgegnerin kritisiert unter Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Leistungen bei Beförderungen während des Beurteilungszeitraums (Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - jeweils juris), denen sich der Senat (Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -) ausdrücklich angeschlossen hat (dazu 1.).
Rn. 5 1. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 6. Juni 2025 (- 2 MB 13/24 -, vgl. dazu juris Ls 1 und 2 sowie Rn. 9 und 13) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Leistungen bei Beförderungen während des Beurteilungszeitraums (Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - jeweils juris) ausdrücklich angeschlossen.
Der Zeitraum vor der Beförderung kann zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - juris Ls 2; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 1).
Will der Dienstherr, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, den Zeitraum vor der Beförderung bewerten, muss er entweder eine zweite Beurteilung erstellen oder die Beurteilung aufspalten und zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung aussprechen (Anschluss an insoweit klarstellend, BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2).
Rn. 6 Soweit die Antragsgegnerin - wie schon im vorangegangenen Konkurrenteneilverfahren ( 2 MB 13/24 ) - wiederholt die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (…Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (…Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 ( 2 MB 13/24 , juris Rn. 14 ) verwiesen.
Diesbezüglich hat der Senat bereits in seinem vorherigen Beschluss vom 6. Juni 2025 (- 2 MB 13/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.) ausgeführt, dass zwar gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes erfolgten, und die Antragsgegnerin zudem ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: Ifd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A 1340/83) - zulässig (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) - geregelt habe, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei.
Rn. 16 4. Mit dem Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 10) ist schließlich nicht auszuschließen, dass sich der Beurteilungsfehler beim Beigeladenen auf die anhand eines Vergleichs der maßgeblichen Gesamturteile getroffenen Auswahl zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, Seite 12, 2. Absatz, juris Rn. 19 in dem vorangegangenen Konkurrenteneilverfahren).
- OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2025 - 2 MB 16/24
Ausschluss eines Beamten in der Freistellungphase der Altersteilzeit von einem …
Denn das Verwaltungsgericht hat immer dann, wenn sich die Auswahlentscheidung auf der ersten Stufe seiner Prüfung als fehlerhaft erweist, auf der zweiten Stufe zu überprüfen, ob für den Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren die ausreichende Möglichkeit besteht, dass er anstelle der Beigeladenen zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, …und vom 10. Februar 2024 - 2 MB 6/24 - jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.).Insoweit kann der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (vgl. nur Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
Rn. 37 Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers - hier mit einem gewichteten Gesamturteil - ist eine originäre Aufgabe des Antragsgegners als dessen Dienstherr (vgl. dazu nur BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 49) und nicht die des die Beurteilung nur überprüfenden Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 16 ).
Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass der Antragsteller anstelle der mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen, bei deren Beurteilung eine ordnungsgemäße Begründung des Gesamturteils gleichfalls erfolgen muss, nach dessen Neufassung bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, …und vom 10. Februar 2024 - 2 MB 6/24 - jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.).
- VG Greifswald, 05.11.2025 - 6 B 2788/25
Beurteilungsmaßstab bei einer Beförderung während des laufenden …
Die vom Beamten im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im alten Statusamt erbrachten Leistungen dürfen danach nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet werden (BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34, BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9).Rn. 44 Soweit der Antragsgegner die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berufung auf zwei obergerichtliche Entscheidungen (OVG Magdeburg…, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 18-19; VGH Kassel…, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 34; dagegen ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 14) nicht zu teilen vermag, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Bewertungszeitraum von sechs Monaten nach der Beförderung nicht beanstandet und überdies ausgeführt, dass im Falle eines kürzeren Zeitraums im höheren Statusamt die Regelbeurteilung entfalle (BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, BVerwGE 180, 292-309, juris Rn. 41; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 10 S 4.26
Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren; Konkurrentenstreit; Bewerbervergleich; …
Ebenso wenig lässt sich den von der Beschwerde in Bezug genommenen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 - dort juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 - dort juris 9 ff.) etwas für die Annahme der Antragstellerin entnehmen, dass es weiterhin zulässig sei, die zunächst gesondert für die Leistungen im alten und neuen Statusamt gebildeten zwei Gesamturteile anschließend zu einem aus diesem herzuleitenden "Gesamt-Gesamturteil" zusammenzuziehen.Denn soweit diese Einbeziehung - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat und vom Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird - dazu führt, dass die im niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen am Maßstab des höheren Statusamts gemessen werden, verstoßen diese Regelungen gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip bzw. den Grundsatz der Bestenauslese (wie hier: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 - juris Rn. 3 …und Beschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 - juris Rn. 22; a.A. Hessischer VGH…, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 19 ff.).
- OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2025 - 2 MB 17/24
Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Vergleich zweier Beurteilungen von …
Wie das Verwaltungsgericht auf Grundlage des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (…juris Ls 3 und Rn. 41 ff.;… bestätigt mit Urteilen vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 14 m. w. N. …und vom 1. Februar 2024 - 2 A 1.23 -, juris Rn. 14) zutreffend angenommen hat, ist für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen (und darauf beruhend der getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners; siehe hierzu nur Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.) ausschlaggebend, dass es ihr an dem zwingend erforderlichen, alle Einzelmerkmale umfassenden abschließenden Gesamturteil fehlt, so dass die Beurteilung nicht die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion - den danach gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen - erfüllen und sie damit keine taugliche Grundlage für ein Stellenbesetzungsverfahren sein kann (…vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, juris Ls 3 und Rn. 14 ;… vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Ls 2 und Rn. 5 ff. …sowie vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 9 ). - VG Schleswig, 29.05.2026 - 24 B 13/26
Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem
Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist eine originäre Aufgabe der Antragsgegnerin als Dienstherrin und nicht eine des erkennenden Gerichts (BVerwG…, Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 -, Rn. 49, juris; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2025 - 2 MB 13/24 -, Rn. 16 , juris).
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