Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
APVO-Lehr § 12 Abs. 1; APVO-Lehr § 12 Abs. 2; APVO-Lehr § 12 Abs. 3; APVO-Lehr § 22 Abs. 2 Satz 2
Ausschussmitglieder; Erstprüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren; Rügeobliegenheit; Vertretung; Wiederholungsprüfung; Zweite Staatsprüfung für das Lehramt; Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Wiederholungsversuch - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschussmitglieder; Erstprüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren; Rügeobliegenheit; Vertretung; Wiederholungsprüfung; Zweite Staatsprüfung für das Lehramt; Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Wiederholungsversuch
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßige Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses bei Staatsprüfungen für das Lehramt
Verfahrensgang
- VG Hannover, 05.07.2023 - 6 B 2515/23
- OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
Ergänzungsvorbereitungsdienst; Lehramtsprüfung; Prüferanzahl; Prüferkontinuität; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Er darf sich auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 34 m.w.N.).Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa die Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Raum steht (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36, Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 10 f.;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 336 ff. und Rn. 373).
Daher ist eine Prüfung, die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 36 m.w.N.).
Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige, der dem Prüfungsausschuss nach den normativ vorgegebenen Regelungen nicht angehören darf (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, NdsVBl. 2022, 50, juris Rn. 29 m.w.N.).
In dem bereits genannten Urteil des Senats vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - (NdsVBl. 2022, 50, juris) ging es um die Frage der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit um eine andere Konstellation als die hier vorliegende.
- OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19
Prüfling; Prüfung; Prüfungsausschuss; Staatsprüfung, zweite für Lehramt; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris) ist der Antragsgegner als Prüfungsbehörde daher nicht befugt, die normativ angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern.Dem Beschluss des Senats vom 6. März 2019 - 2 ME 224/19 - (NdsVBl. 2019, 230, juris) lag ein - mit der hier gegebenen Konstellation ebenfalls nicht vergleichbarer - Fall zugrunde, in dem die Prüfungsbehörde auf Wunsch des Prüflings die normativ angeordnete Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens geändert hatte, ohne dass ein Vertretungsfall gegeben war.
- OVG Niedersachsen, 18.05.2009 - 2 ME 96/09
Vorläufige Neubewertung einer i.R.e Wiederholungsprüfung für das Lehramt an …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der mit dem Wert der Hauptsache angenommene Streitwert in Höhe von 15.000 EUR (den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung) im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da das Begehren der Antragstellerin nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern ausweislich der Anträge in erster und zweiter Instanz nur auf eine vorläufige Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung gerichtet war (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 18.5.2009 - 2 ME 96/09 -, juris Rn. 12). - OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 2 LA 86/16
Befangen; Befangenheit; Chancengleichheit; Rügeobliegenheit; Rügepflicht; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa die Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Raum steht (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36, Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 10 f.;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 336 ff. und Rn. 373). - OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 633/19
Personelle Zusammensetzung; Prüfling; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Gleiches gilt für das Verfahren in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2019 - 2 ME 633/19 - (juris).
- VGH Hessen, 08.07.2024 - 1 A 1318/20
Wiederholungsprüfung und Härtefall
Dies ergibt sich auch ohne eine normative Festlegung in einer Prüfungsordnung aus dem auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 8).Daher kann ihm eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor bzw. während der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 9; VGH B-W…, Urteil vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26).
Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und insbesondere eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüferinnen und Prüfer erfolgt, trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 10.; VGH B-W…, Urteil vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26).
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 - 9 S 835/24
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung in …
Rn. 79 Da schon kein Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers vorlag, braucht die Frage, ob dem Kläger hinsichtlich eines solchen Verfahrensfehlers eine Verletzung seiner Rügeobliegenheit entgegengehalten werden kann (…die Rügeobliegenheit ist auf Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar: Senatsurteile vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26 , …und vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35 ; Hess. VGH…, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 A 1318/20 -, juris Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 10, …und Urteil vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36; OVG LSA…, Urteil vom 22.03.2022 - 4 L 49/21 -, juris Rn. 38, 53; OVG NRW…, Urteil vom 09.03.1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27), nicht erörtert zu werden. - OVG Niedersachsen, 15.07.2026 - 2 OA 89/26
Festsetzung des Streitwerts in prüfungsrechtlichen Verfahren
Daran hält der Senat auch weiterhin fest (…vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 3.2.2025 - 2 LA 103/22 -, juris Rn. 46; v. 6.9.2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 19 [halbiert wegen vorläufigen Rechtsschutzes] und v. 6.5.2020 - 2 OA 205/20 -, juris Rn. 3). - VG Berlin, 28.08.2023 - 12 K 392.21 Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln…, Urteil vom 28. August 2019 - 10 K 1319/18 -, juris, Rn. 42; zur Rügeobliegenheit bei Besorgnis der Befangenheit: Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 - juris Rn. 10).
- OVG Sachsen, 08.04.2026 - 2 B 34/26
Beauftragung als Prüfer; Vertretungsfall; Wiederholung der Prüfung
Vorliegend bedurfte es auch keiner unverzüglichen Rüge des Verfahrensfehlers durch die Antragstellerin, denn dies stellt einen Mangel dar, der nicht in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbständig zu beachten ist (…Fischer/Jeremias/Dieterich a. a. O. Rn. 373; NdsOVG, Beschl. v. 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 10).
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