Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 633/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 22 Abs 2 S 2 APVO; § 12 Abs 1 S 1 LehrVorbDAPV ND; § 12 Abs 5 LehrVorbDAPV ND; § 12 Abs 6 LehrVorbDAPV ND
Personelle Zusammensetzung; Prüfling; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren; Rügepflicht; Vorbereitungsdienst Lehramt; Wiederholungsprüfung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Prüfungsausschüsse (Zusammensetzung) - Zusammensetzung Prüfungsausschuss bei Wiederholung Zweiter Staatsprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 02.08.2019 - 6 B 3200/19
- OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 633/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19
Prüfling; Prüfung; Prüfungsausschuss; Staatsprüfung, zweite für Lehramt; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 633/19
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die personelle Zusamensetzung des Prüfungsausschusses, sodass ein Austausch von bestellten Prüferinnen und Prüfern untersagt ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, NdsVBl. 2019, 230, juris), sondern auch für die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sodass die personelle Erweiterung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung um ein weiteres Mitglied ausgeschlossen ist.In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass der zu Beginn des Prüfungsverfahrens gebildete Prüfungsausschuss nach dem Wortlaut und der Systematik der genannten Verordnung für die Dauer des gesamten Prüfungsverfahrens unverändert bleibt, sofern nicht ein Mitglied verhindert ist und deshalb gemäß § 12 Abs. 3 APVO-Lehr der Vertretungsfall eintritt (Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 4).
Rn. 6 Auf die von dem Antragsgegner in der Beschwerde nicht aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin ihrer prüfungsrechtlichen Pflicht, die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung vor Durchführung dieser Prüfung und insbesondere vor der Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses zu rügen, nachgekommen ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 7), kommt es mit Blick auf die Prüfungsbeschränkung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht an.
- OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21
Ergänzungsvorbereitungsdienst; Lehramtsprüfung; Prüferanzahl; Prüferkontinuität; …
Der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung der Staatsprüfung für das Lehramt sind nach den Bestimmungen der APVO-Lehr unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens, sodass die nach § 12 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten - vorbehaltlich bestehender Vertretungsregelungen - hinsichtlich der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben (Bestätigung der Senatsrspr., Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris und v. 26.9.2019 - 2 ME 633/19 -, juris).Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses - sodass nicht nur ein Austausch von bestellten Prüferinnen und Prüfern untersagt ist -, sondern auch für die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sodass insbesondere die personelle Erweiterung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung um ein weiteres Mitglied ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 633/19 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23
Ausschussmitglieder; Erstprüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren; …
Gleiches gilt für das Verfahren in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2019 - 2 ME 633/19 - (juris). - VG Berlin, 14.06.2022 - 12 K 428.20 Somit unterscheidet sich hiesige Regelung von der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen (APVO-Lehr), wonach nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung die Prüfung "eingeleitet" bleibt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr; vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 ME 633/19 - juris).
- VG Köln, 03.03.2021 - 10 K 5090/18 Rn. 28 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 ME 633/19 -, juris, Rn. 3.
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