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| VGH Bayern, 27.10.2004 - 2 N 03.140 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 18.01.2017 - 15 N 14.2033
Fortwirken von Mängeln des ursprünglichen Bebauungsplans auf eine Ergänzungs- …
Rn. 61 Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (…BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 21.02.2013 - 2 N 11.1018
Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Abwägung
Rn. 51 Im Fall der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1290b, den dort festgesetzten Grünzug betreffend (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2004 - 2 N 03.140 - juris), wurden die Eigentumsrechte der damaligen Antragsteller verletzt, über deren Grundstücke ein Teil des Grünzugs geplant wurde. - OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2010 - 2 K 91/09
Normenkontrollverfahren - Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem …
Um sich im Rahmen der Abwägung gegenüber den privaten Eigentumsrechten durchsetzen zu können, müssen die städtebaulichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers oder die Privatnützigkeit des Eigentums einschränken (BayVGH, Urteil vom 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris). - VGH Bayern, 20.07.2011 - 2 NE 11.1019
Bebauungsplan; Normenkontrollantrag; einstweilige Außervollzugsetzung; Antrag auf …
Rn. 45 Im Fall der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1290b, den dort festgesetzten Grünzug betreffend (vgl. BayVGH vom 27.2. 2004 Az. 2 N 03.140), wurden die Eigentumsrechte der damaligen Antragsteller verletzt, über deren Grundstücke ein Teil des Grünzugs geplant wurde. - VGH Bayern, 11.11.2009 - 2 N 08.2837
Normenkontrolle; Abstandsflächenüberdeckung; Grünflächenfestsetzung; Abwägung
Je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplanes die Befugnisse des Eigentümers oder die Privatnützigkeit des Eigentums einschränken, desto gewichtiger müssen die städtebaulichen Allgemeinbelange sein (vgl. BVerfG v. 19.12.2002 NVwZ 2003, 727; BVerwG v. 18.12.1987 ZfBR 1988, 91 m.w.N.; BayVGH v. 27.10.2004 Az. 2 N 03.140, juris).
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