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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13650
VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405 (https://dejure.org/2016,13650)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.2016 - 2 N 15.405 (https://dejure.org/2016,13650)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 2016 - 2 N 15.405 (https://dejure.org/2016,13650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Einbeziehung von Grundeigentum in einen Grüngürtel im Rahmen eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

    Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - DÖV 2003, 376).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    So kann der jeweilige Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks begünstigt werden (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1968, 812).

    Zwar lösen materiell-rechtliche Änderungen von Festsetzungen die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nur aus, wenn diese auf die Beteiligten nachteilige Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - juris).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Eine Verhinderungsplanung wäre gegeben, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl 1991, 280).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Rn. 56 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - juris) führt ein Verfahrensfehler, der darin besteht, dass bei einer Änderung eines Bebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB) durchgeführt worden ist, nicht stets zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, sondern kann je nach den Umständen des Falls auch zur Teilnichtigkeit führen, wenn durch die Änderung Grundzüge der Planung nicht berührt worden sind.
  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Sie bleiben nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen in Kraft (vgl. BVerwG, B. v. 8.8.1989 - 4 B 2.98 - juris; B. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NVwZ 1994, 272), weil der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem in Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
  • BVerwG, 16.02.1998 - 4 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Sie bleiben nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen in Kraft (vgl. BVerwG, B. v. 8.8.1989 - 4 B 2.98 - juris; B. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NVwZ 1994, 272), weil der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem in Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 1 N 06.2609

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Änderung des Bebauungsplanentwurfs

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Dies gilt insbesondere für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2010 - 1 N 06.2609 - BayVBl 2011, 764).
  • VGH Bayern, 19.06.2009 - 1 N 07.1552

    Zur Anwendung der Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 2004 über das …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247).
  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 2 N 11.1710

    Bebauungsplan; Abwägung; Gewerbegebiet mit Beschränkungen; Grünstreifen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 2 N 15.405
    Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U. v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris).
  • VGH Bayern, 24.06.2020 - 15 N 19.442

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern …

    Einer Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB muss unmissverständlich zu entnehmen sein, welche Regelung sie trifft; sie muss - was bereits der Wortlaut impliziert - insbesondere beinhalten, zu wessen Gunsten sie erfolgt, wobei als Begünstigte die Allgemeinheit, ein Erschließungsträger oder ein beschränkter Personenkreis (etwa die Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke) in Betracht kommen (…vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 18 f.; BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 2 N 15.405 - juris Rn. 52; OVG NRW, B.v. 19.6.2002 - 10a D 115/99.NE - juris Rn.11;… U.v. 15.5.2013 - 2 D 122/12.NE - juris Rn. 72;… Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB-BeckOK, Stand: August 2019, § 9 Rn. 85).
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