Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB
Beseitigungsanordnung für die Einfriedung und Raufeneinhausung eines Dammwildgeheges im Außenbereich - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam - 4 K 1918/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04
Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11
Es ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die erforderliche Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Betriebes bei Nebenerwerbsbetrieben als wichtiges Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraussetzt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 ff.). - BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70
Vorliegen eines erwerbsgärtnerischen Betriebs als Privilegierungstatbestand - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11
Im Übrigen ist ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Außenbereich unzulässig (…vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 57), da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung des Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
Beseitigungsverfügung; Außenbereich; Landschaftsschutzgebiet; Einfriedung; …
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65; Beschluss des Senats vom 19. Juli 2013 - OVG 2 N 31.11 -, juris Rn. 7). - VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
Anfechtung der Beseitigungsanordnung einer Einfriedung im Außenbereich
Denn damit wird außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.1971 - IV B 109.70 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.7.2013 - OVG 2 N 31.11 - juris). - VG Cottbus, 25.01.2024 - 3 L 175/23
Klage auf Beseitigung
Zudem ist anerkannt, dass ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Außenbereich unzulässig ist, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 N 31.11 - unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, zit. nach juris; zuletzt: Urteil der Kammer vom 5. Januar 2024 - 3 K 793/23 - unv.).
- VG Cottbus, 31.08.2023 - 3 K 784/22 Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (Urteil der Kammer vom 28. August 2019 - 3 K 1215/16 - unter Hinweis auf : Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 N 31.11 - unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70, zit. nach juris).
- VG Cottbus, 28.08.2019 - 3 K 1215/16
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 N 31.11 - unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, zit. nach juris). - VG Regensburg, 01.02.2022 - RN 6 K 19.1580
Baugenehmigung für Gabionenwand und Aufschüttung im Außenbereich
Die natürliche Eigenart der Landschaft kann auch durch Zäune oder sonstige Einfriedungen beeinträchtigt werden, durch die die Landschaft durch trennende Elemente unterteilt wird (…EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, BauGB § 35 Rn. 97 unter Verweis auf BVerwG Beschluss vom 30.7.1971 - IV B 109.70;… VGH München Urt. v. 14.4.1981 - 12 II 78, BRS 38 Nr. 106;… Urt. v. 13.2.1987 - 14 B 83 A 594, UPR 1987, 445;… OVG Koblenz Urt. v. 9.6.1983 - 1 A 31.82, BRS 40 Nr. 89; OVG Berlin Beschluss vom 19.7.2013 - OVG 2 N 31.11).
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