Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
KapVO ND; § 72 Abs 13 HSchulG ND
Amtsermittlungspflicht; EMS; Evaluation; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung; Kapazitätsfestsetzungsnorm; Modellstudiengang; Sammelbeschluss; außerkapazitärer Studienplatz; Studienplatz; Studienplatzkapazität; Universität Oldenburg; Verfahrensfehler - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 18.12.2017 - 12 C 7856/17
- OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 NB 15/14
Festsetzung der Zulassungszahl für einen durch Kooperation mit einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18
Bei der Regelung des § 72 Abs. 13 NHG handelt es sich um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor beruht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris).Steht die limitierende Wirkung eines Engpasses fest, bedarf es keiner weiteren Berechnung nach der Kapazitätsverordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris).
Ein gesetzgeberischer Verstoß gegen höherrangiges Recht in Gestalt des Kapazitätserschöpfungsgebots liegt insbesondere nicht darin, dass der Gesetzgeber eine Evaluierung erst nach Ablauf von acht Jahren vorgesehen hat (Senatsbeschl. v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris, Rdnr. 38).
Der Gesetzgeber kann einen vorhandenen, nicht vermeidbaren Engpass zum Anlass für eine gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl nehmen (Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris, Rdnr. 20 ff.).
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18
Rn. 9 Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (- 1 BvL 3/14 u.a. -, NJW 2018, 361) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. - OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18
Rn. 8 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Parallele zu der Entscheidung des Senats zum Modellstudiengang Hannibal der Medizinischen Hochschule C-Stadt - MHH - vom 22. September 2017 (- 2 NB 944/17 -, juris) nicht gegeben.
- OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20
Ausbildungsengpass; außerkapazitär; Engpass; Erprobungsphase; European Medical …
Bei der Regelung des § 72 Abs. 11 NHG handelt es sich um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor beruht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris).Rn. 9 Bei dieser Regelung, die im Vergleich zu den vorangegangenen Regelungen des § 72 Abs. 13 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287 - NHG 2013 -) und des § 72 Abs. 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 25. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 186 - NHG 2012- ) lediglich Änderungen hinsichtlich der Jahresangabe des Wintersemesters und der jährlichen Zulassungszahl enthält, handelt es sich - wie der Senat bereits zu den vorangegangenen Fassungen entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff., v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5) - um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor, nämlich einer Engpasssituation beruht.
In diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerden, dass das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgende Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und der in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch zwar die erschöpfende Ausnutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten, nicht aber die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten gewährleisten (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6).
Stellt sich der Aufbau eines neuen Modellstudiengangs, der - wie hier - nicht einen vergleichbaren "klassischen" Studiengang ablöst, in erster Linie als Akt der Schaffung neuer Kapazitäten dar, kann er allenfalls in Teilbereichen daraufhin untersucht werden, ob er dem Gebot der Kapazitätserschöpfung gerecht wird (Senatsbeschl. v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6, v. 12.2.2016 - 2 NB 46/16 -, n.v.).
- VG Minden, 20.12.2023 - 10 Nc 7/23 Rn. 14 Vgl. zur wortgleichen Regelung: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff.
Rn. 20 Vgl. zur wortgleichen Regelung: NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff.
Rn. 90 Vgl. dazu NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 13 und vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6.
- VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21 Rn. 11 Vgl. zur wortgleichen Regelung: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff.
Rn. 17 Vgl. zur wortgleichen Regelung: NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff.
Rn. 84 Vgl. dazu NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 13 und vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6.
- OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LC 348/18
Aufnahmekapazität; außerkapazitärer Anspruch; Bewerbungssemester; …
Die Aufnahmekapazität der Beklagten in dem Weiterbildungsstudiengang orientiert sich daher im Ergebnis - ähnlich wie im Fall des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Universität E., die eine Kooperation mit der Universität F. eingegangen ist (vgl. hierzu zuletzt etwa Senatsbeschl. v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris) - an dem Engpass bei dem Winnicott-Institut, den die Beklagte nicht einseitig beheben kann. - VG Frankfurt/Main, 03.12.2018 - 3 L 3439/18
Sammelbeschluss Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019
{RN: 12} Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.01.1993 - 2 N 10/93] ; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 NB 74/18 - juris Rn. 4). - VG Frankfurt/Main, 28.11.2022 - 3 L 2222/22
Hochschulzulassung
Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 4). - VG Frankfurt/Main, 06.12.2021 - 3 L 2464/21
Hochschulzulassung, Humanmedizin, Wintersemester 2021/2022
Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 4). - VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 3 L 2957/19
Sammelbeschluss Humanmedizin Wintersemester 2019/2020
Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 - NVwZ-RR 1994, 334; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 NB 74/18 - juris Rn. 4).
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