Rechtsprechung
| LG Mannheim, 17.06.2009 - 2 O 113/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,47855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 17.06.2009 - 2 O 113/09
- OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09
Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.06.2009 (Az. 2 O 113/09) wird zurückgewiesen.
dejure.org
Übersicht LG Mannheim
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.
Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2009 - 2 O 113/09 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2 O 113/09 (https://dejure.org/2009,38011)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 2 O 113/09 (https://dejure.org/2009,38011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,38011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2009 - 2 O 113/09
Der außerordentlichen Beschwerde bedarf es daher, weil die erforderliche "Selbstkorrektur" grundsätzlich innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzuges gewährleistet ist, nicht mehr (BVerwG, Beschl. v. 16.05.2002 - 6 B 28/02 -, zit. nach juris Rn. 2 f.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 12.02.2002 - V B 185/02 -, zit. nach juris). - BFH, 12.12.2002 - V B 185/02
Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2009 - 2 O 113/09
Der außerordentlichen Beschwerde bedarf es daher, weil die erforderliche "Selbstkorrektur" grundsätzlich innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzuges gewährleistet ist, nicht mehr (…BVerwG, Beschl. v. 16.05.2002 - 6 B 28/02 -, zit. nach juris Rn. 2 f.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 12.02.2002 - V B 185/02 -, zit. nach juris). - LG Frankfurt/Main, 21.01.2004 - 3 O 88/03
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2009 - 2 O 113/09
Rn. 2 Seit der Neuregelung des Rechtsmittelrechts in der ZPO durch das Zivilreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist für das zuvor in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelte Institut der außerordentlichen Beschwerde gegen unanfechtbare Beschlüsse (hier: § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kein Raum mehr (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.11.2003 - 3 O 88/03 -).
dejure.org
Übersicht OVG Mecklenburg-Vorpommern
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.
Rechtsprechung
| LG Bad Kreuznach, 03.09.2009 - 2 O 113/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,93828) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 03.09.2009 - 2 O 113/09
- OLG Koblenz, 18.11.2011 - 10 U 1111/10
dejure.org
Übersicht LG Bad Kreuznach
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.