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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,82890
LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19 (https://dejure.org/2020,82890)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 09.06.2020 - 2 O 247/19 (https://dejure.org/2020,82890)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 2 O 247/19 (https://dejure.org/2020,82890)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 137/16

    Widerruf der Lebensversicherung: Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Versicherers …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Etwas anderes kann sich im Einzelfall aber ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (BGH…, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 4 juris;… Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16 juris;… Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02173 Rn. 16 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 26 juris).

    Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 26 ).

    Rn. 49 Für die Frage eines ausnahmsweise vorliegenden treuwidrigen Verhaltens kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten und welche Vorstellungen der Kläger bei den unstreitigen Handlungen hatte, sondern allein darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 25 ).

    Rn. 51 Zwar lässt eine einmalige Abtretung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich des Vertrages Nr. S-[…]-01 für sich genommen, keinen zwingenden Schluss auf die treuwidriges Verhalten zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 26 BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15).

    Der Beklagten wurde die Abtretung angezeigt, weshalb bereits hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 30 ).

    Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 33 , und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren).

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist vielmehr abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 m.w.N.).

    Etwas anderes kann sich im Einzelfall aber ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 4 juris; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16 juris;… Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02173 Rn. 16 ff.; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 26 juris).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetze (BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16).

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - 12 U 141/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Die streitgegenständliche Widerspruchserklärung ist ordnungsgemäß (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016, Az. 12 U 141/15 , Rn. 42 ff, zitiert nach juris).

    Die Belehrung kann daher auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden, sie sticht geradezu ins Auge (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016, Az. 12 U 141/15 , zitiert nach juris).

    Rn. 65 (6) Auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es auch insoweit im Ergebnis nicht an (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016, - 12 U 141/15 -).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Etwas anderes kann sich im Einzelfall aber ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (BGH…, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 4 juris;… Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16 juris; Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02173 Rn. 16 ff.; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 26 juris).

    Rn. 48 Der Bundesgerichtshof hat derart gravierende Umstände beispielsweise in einem Fall angenommen, bei dem ein infolge von Beitragsrückständen durch den Versicherer gekündigtes Versicherungsverhältnis auf Bitten des Versicherungsnehmers fortgeführt wurde (BGH, Beschluss vom 13.01.2016, Az. IV ZR 117/15, juris).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Rn. 47 Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39).
  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Rn. 53 Schließlich ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die wechselseitige Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment dahingehend zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220).
  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 334/15

    Fortbestehen des Widerspruchsrechts bei der Kapitallebensversicherung wegen nicht …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Rn. 51 Zwar lässt eine einmalige Abtretung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich des Vertrages Nr. S-[…]-01 für sich genommen, keinen zwingenden Schluss auf die treuwidriges Verhalten zu (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 26 BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15).
  • OLG Hamm, 29.04.2016 - 20 U 205/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Rn. 50 Dies zugrunde gelegt besteht bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber, dass die Widerspruchsmöglichkeit des Klägers angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung hinsichtlich beider streitgegenständlicher Verträge gegenüber der Beklagten wegen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB ausgeschlossen ist.
  • OLG Köln, 12.06.2015 - 20 U 25/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19).
  • OLG Köln, 19.09.2014 - 20 U 69/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach …

    Auszug aus LG Heidelberg, 09.06.2020 - 2 O 247/19
    Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16 , Rn. 33 , und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren).
  • LG Ravensburg, 31.03.2020 - 2 O 294/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf …

    Rn. 106 Im Verfahren - 2 O 247/19 - gilt das Gleiche, selbst wenn man den Inhalt der den Kläger ausgehändigten "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" (die wegen fehlender Wahrung der Schriftform wohl nicht Inhalt des Darlehensvertrages geworden sind, vgl. BGH…, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 51) in die Würdigung mit einbezieht.
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2021 - 12 U 171/20

    Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz nach Widerspruch gegen …

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.06.2020, Az. 2 O 247/19, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des am 09.06.2020 verkündeten Endurteils des Landgerichts Heidelberg, Az. 2 O 247/19, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 33.439 EUR zzgl.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des am 09.06.2020 verkündeten Endurteils des Landgerichts Heidelberg, Az. 2 O 247/19, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 947, 71 EUR, zzgl.

    Die Beklagte wird unter Abänderung des am verkündeten Endurteils des, Az. 2 O 247/19, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 794, 03 EUR zzgl.

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