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Rechtsprechung
   LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,62617
LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18 (https://dejure.org/2019,62617)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.07.2019 - 2 O 294/18 (https://dejure.org/2019,62617)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. Juli 2019 - 2 O 294/18 (https://dejure.org/2019,62617)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Die Erwirkung der Typengenehmigung durch die Abschalteinrichtung und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung stellen einen gravierenden Mangel dar (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 Rn. 28).

    Nach den Grundsätzen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, hätte kein verständiger Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, wenn er über die Software-Manipulation aufgeklärt worden wäre und deshalb jedenfalls im Fall einer Entdeckung mit Problemen durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zur drohenden Stilllegung des Fahrzeugs hätte rechnen müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 Rn. 45 f.; LG Hildesheim…, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16 Rn. 31).

    Die Beklagte legt nicht konkret dar, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 Rn. 31 ff.).

    Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKW Diesel schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf 300.000 km (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18).

  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Rn. 37 Die Beklagte hat hierbei durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 - Rn. 47).

    Nach den Grundsätzen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, hätte kein verständiger Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, wenn er über die Software-Manipulation aufgeklärt worden wäre und deshalb jedenfalls im Fall einer Entdeckung mit Problemen durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zur drohenden Stilllegung des Fahrzeugs hätte rechnen müssen (vgl. OLG Köln…, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 Rn. 45 f.; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16 Rn. 31).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Rn. 45 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96 Rn. 25 ff.) ist die Bejahung eines Vermögensschadens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt.

    Rn. 46 Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, a.a.O., Rn. 28).

  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen …

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.05.2005, VIII ZR 368/03 Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19

    Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten KFZ mit Dieselmotor des Typs EA

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.04.2019 (16 U 30/19) setzt sich mit dieser Fragestellung entgegen der Auffassung des Klägers nicht auseinander.
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 - Rn. 16 m.w.N.).
  • LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 327/17

    VW-Abgasskandal; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Die Aufrechterhaltung eines Wissensvorsprunges über laufend begangene eigene Rechtsverletzungen zur Sicherung der Marktstellung, zur Kaschierung innovativen Unvermögens oder zur Steigerung des Profites steht moralisch tief und degradiert andere Marktteilnehmer zu bloßen Objekten eigener verwerflicher Strategien (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.03.2018 - 19 O 327/17 Rn. 90).
  • LG Osnabrück, 28.06.2017 - 1 O 29/17
    Auszug aus LG Bonn, 16.07.2019 - 2 O 294/18
    Dem Kläger ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann weiter kommuniziert worden ist (vgl. u.a. LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 1 O 29/17 - juris Rn. 65 ff.).
  • OLG Köln, 02.04.2020 - 15 U 182/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.07.2019 - 2 O 294/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Rn. 14 das am 16.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 2 O 294/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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