Rechtsprechung
| LG Flensburg, 01.06.1993 - 2 O 41/93 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Schleswig, 23.04.2004 - 1 U 86/95 Durch das am 1. Juni 1993 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts F. (2 O 41/93), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Beklagten zum Widerruf verschiedener Äußerungen verurteilt worden.
Durch Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts F. vom 5. April 1995 (2 O 41/93), auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 (1 BvR 755/99 und 1 BvR 756/99), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Schlussurteil des Landgerichts F. vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - die Beklagten in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletze.
Nachdem durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sowohl das Berufungsurteil des Senats vom 9. Oktober 1995 - 1 U 86/95 - als auch das angefochtene erstinstanzliche Schlussurteil des Landgerichts F. vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 - aufgehoben worden sind, kann der Senat nur noch über den Hilfsantrag des Klägers entscheiden, nämlich ob die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für den dem Kläger durch die krankheitsbedingte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden begründet ist.
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Rechtsprechung
| LG Flensburg, 04.04.1995 - 2 O 41/93 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99
Begriff der Schmähkritik
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - c) das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg vom 4. April 1995 - 2 0 41/93 - d) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1995 - 1 U 116/93 - (Beschwerdeführer zu 4 und 5), e) das Teilurteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Juni 1993 - 2 0 41/93 - (Beschwerdeführer zu 4 und 5) .Das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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