Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2011 - 2 O 71/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wegen Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungenhier: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 65 Abs 1 VwGO, § 65 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1 S 2 BhV
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung im Falle eines Verfahrens betreffend Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 27.05.2011 - 6 A 1376/10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2011 - 2 O 71/11
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06
Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2011 - 2 O 71/11
Angemessen und danach beihilfefähig sind solche Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte zustehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, zit. nach juris, Rn. 17 m.w.N.).Solange eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen ist, ist verwaltungsrechtlich zu entscheiden, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).
Selbst fehlerhafte Arztrechnungen stehen gegebenenfalls einem Beihilfeanspruch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a.a.O., Rn. 23).
- VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
Beiladung des behandelnden Arztes in beihilferechtlicher Streitigkeit
Rn. 10 2. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält auch der Verwaltungsgerichtshof eine einfache Beiladung i.S.v. § 65 Abs. 1 VwGO vorliegend nicht für angezeigt (ebenso im Ergebnis für eine gleichliegende Fallgestaltung OVG MV, B.v. 19.9.2011 - 2 O 71/11 - juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2015 - 1 O 91/15
Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) - hier: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung
Rn. 8 Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 19.09.2011 - 2 O 71/11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2013 - 7 E 650/13 -, juris).
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