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| BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75 |
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- BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
(Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 514) ist.Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des % 5"o Abs. 1 BVD ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 259, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn oder Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden läßt (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64).
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereiche zu sehen (so noch im Urteil vom 29. {anuar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
- BSG, 30.09.1964 - 2 RU 221/60
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
Der erkennende Senat hat dies jedoch noch nicht entschieden (vgl. BSG 22, 10, 12).der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude (…siehe die Ausführungen in SozR Nr. 4 zu 5 550 RVG in Bezug auf BSG 24, 245) oder der Nutzungse und Verfügungsmöglichkeit des Versicherten über die zum Abstellen des Fahrzeuges genutzten Räumlichkeiten (BSG 22, 10, 12; BG 1965, 114) nicht mehr festgehalten.
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereiche zu sehen (so noch im Urteil vom 29. {anuar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
- BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64
Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der …
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Moped, Kraftwagen) aus dem Abstellraum (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).5 550 Abs. 1 BVD entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssppäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 259; Urteil vom 29. Januar 1965 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 514; - 2 RU.
- BSG, 24.08.1966 - 2 RU 175/65
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
Auch in den Entscheidungen des BSG kämen diese Erwägungen zum Ausdruck (BSG 22, 40; 24, 54}; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Moped, Kraftwagen) aus dem Abstellraum (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).
- BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - …
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bildet die Grenze zwischen dem noch nicht oder nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegenden häusrlichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, sofern der Weg von der Wohnung des Versicherten aus angetreten wird oder dort endet, die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes, Es macht keinen Unterschied, vom Versichertenob das bewohnte Gebäude ein städtisches Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSG 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit. - BSG, 26.07.1963 - 2 RU 16/62
Zum Umfang des Versicherungsschutzes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte - …
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereiche zu sehen (so noch im Urteil vom 29. {anuar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257). - BSG, 11.06.1975 - 2 RU 29/75
Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
Es ist insbesondere aufgrund des Urteils vom 44. Dezember 4975 (2 RU 29/75 - BSG57,56«derkuffassung, des BSG habe nunmehr in Bezug auf Garagenunfälle einen einheitlichen, von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalles losgelösten Standpunkt eingenommen, auch wenn es von früheren entgegenstehenden Ent- - 4 scheidungen nicht ausdrücklich abgerückt sei.
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2011 - L 9 U 3031/10 Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 27.10.1976 (2 RU 133/75 und 2 RU 247/74 - beide in Juris) seine Rechtsprechung, welche noch zu § 550 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erging, die aber auch auf die Rechtslage nach Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) wegen der insoweit unverändert gebliebenen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII weiterhin Anwendung finden kann, wie folgt zusammengefasst: "Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bildet die Grenze zwischen dem noch nicht oder nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegenden häuslichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, sofern der Weg von der Wohnung des Versicherten aus angetreten wird oder dort endet, die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes.
Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des § 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden lässt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60;… SozR Nr. 4 zu § 550 RVO)." Für die Bejahung des Versicherungsschutzes in dem Verfahren 2 RU 133/75 war entscheidend, dass die im rückwärtigen Hausbereich gelegene Garage keinen Zugang zum Wohngebäude hatte und daher erst nach dem Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes erreicht werden konnte und die Garage deshalb nicht zum unversicherten häuslichen Bereich gehörte.
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