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| BSG, 29.04.1964 - 2 RU 167/61 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BSG, 14.02.1957 - 8 RV 691/55
Auszug aus BSG, 29.04.1964 - 2 RU 167/61
(BSG 4, 281, 288; 5, 177)° Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden". - BSG, 30.11.1962 - 2 RU 220/60
Auszug aus BSG, 29.04.1964 - 2 RU 167/61
Die vom LSG nicht zugelassene Revision ist statthaft auf Grund des 9 162 Abs° 1 Nr" 2 SGG, da der Kläger einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens zutreffend gerügt hat" Der Umstand, daß der Kläger seine Prozeßfähigkeit bezweifelt9 macht das Revisionsverfahren nicht unzulässige Wie das Bundessozialgcricht (BSG) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (BSG 5; 176" 177; Urteile des erkennenden Senats vom 280 November 1961 - 2 RU 39/61 - und 300 November 1962 - 2 RU 220/60 -)9 ist ein Revisionskläger, welcher rügt" er sei im Verfahren vor dem Berufungsgericht wegen krankhaftcr Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig und "daher nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen (5 551 Nr° 5 der Zivilprozeßordnung +ZPO-), im Revisionsverfahren insoâ- eit als prozeßfähig zu behandeln, als über die Frage seiner Prozeßfähigkcit zu entscheiden isto Das Revisionsgericht muß sonach einen Beteiligten als prozeßfähig ansehen, solange seine Prozeßunfähigkeit nicht festgestellt ist° Das hatte zur Folge, daß der mit der Revision gerügte Mangel der Prozeßfähigkeit des Klägers im Revisionsvcrfahrcn nachzuprüfen ware ' Nach dem überzeugenden, überdies auch von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beim Rheinischen Landeskrankenhaus in Bonn, Landesbbermedizinalrat Dro Häa=â- £#a ist als. - BSG, 28.11.1961 - 2 RU 39/61
Auszug aus BSG, 29.04.1964 - 2 RU 167/61
Die vom LSG nicht zugelassene Revision ist statthaft auf Grund des 9 162 Abs° 1 Nr" 2 SGG, da der Kläger einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens zutreffend gerügt hat" Der Umstand, daß der Kläger seine Prozeßfähigkeit bezweifelt9 macht das Revisionsverfahren nicht unzulässige Wie das Bundessozialgcricht (BSG) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (BSG 5; 176" 177; Urteile des erkennenden Senats vom 280 November 1961 - 2 RU 39/61 - und 300 November 1962 - 2 RU 220/60 -)9 ist ein Revisionskläger, welcher rügt" er sei im Verfahren vor dem Berufungsgericht wegen krankhaftcr Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig und "daher nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen (5 551 Nr° 5 der Zivilprozeßordnung +ZPO-), im Revisionsverfahren insoâ- eit als prozeßfähig zu behandeln, als über die Frage seiner Prozeßfähigkcit zu entscheiden isto Das Revisionsgericht muß sonach einen Beteiligten als prozeßfähig ansehen, solange seine Prozeßunfähigkeit nicht festgestellt ist° Das hatte zur Folge, daß der mit der Revision gerügte Mangel der Prozeßfähigkeit des Klägers im Revisionsvcrfahrcn nachzuprüfen ware ' Nach dem überzeugenden, überdies auch von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beim Rheinischen Landeskrankenhaus in Bonn, Landesbbermedizinalrat Dro Häa=â- £#a ist als.
- BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 81/92
Terminversehen - Mündliche Verhandlung - Teilnahme - Rechtliches Gehör
Das Urteil des LSG war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist nicht anwendbar, wenn ein unbedingter Revisionsgrund des § 551 ZPO vorliegt (BSGE 63, 43, 45; 4, 281, 288; 5, 176, 177 sowie nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 29. April 1964 - 2 RU 167/61 -).
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