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| BSG, 26.04.1962 - 2 RU 183/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BSG, 15.12.1959 - 2 RU 141/56
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von im Gesundheitswesen Tätigen; …
Auszug aus BSG, 26.04.1962 - 2 RU 183/58
so habe ihn demnach die abgebende Berufsgenossenschaft nach ihrem Recht zu entschädigen, auch wenn die Überweisung nachträglich rückwirkend wirksam werde; nach Vollendung der Überweisung habe dann die aufnehmende Berufsgenossenschaft die Entschädigung vom Tage des Wirksamwerdens der Überweisung an zu gewähren° Der Senat teilt diesen Standpunkt, der eine recht lich bedenkénfrcie Fortent- "wicklung der angeführten Rechtsprechung darstellt° Der Umstand, daß sich hiernach eventuell für das im Überweisungsverfahren begriffene Unternehmen während des Rückwirkungszeitraumes ein doppelter Versicherungsschutz ergibt, spricht nach Meinung des Senats icht gegen die Richtigkeit des in dem angeführten Verbandsrundschreiben vertretenen Standpunkts" Es kann unerörtert bleiben, inwieweit noch darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Entschädigungspflicht auch bei solchen Unfällen anzunehmen ist, die sich zwar erst nach dem Abschluß des Überweisungsverfahrens, aber noch vor dem Zeitpunkt ereignet haben, an dem es dem Unternehmer - unter Berücksichtigung der ihm von den beteiligten Berufsgenossenschaften erteilten Auskünfte - zuzumuten war, für sich bzw° seinen Ehegatten den Versicherungsschutz bei der aufnehmenden Berufsgenosscnschaft sicherzustelleno Desgleichcn bedarf es keiner Prüfung, ob generell der Ausschluß der Versicherungspflicht bei Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen noch als geltendes Recht anzusehen ist (vgm1 BSG 11, 149 l50; Vorlagebeschluß. - BSG, 21.03.1962 - 3 RLw 24/61
Auszug aus BSG, 26.04.1962 - 2 RU 183/58
vom 7, Senat am 21, März 1962 entsehiedenen Fall (7/3 RLw 24/61) -.
- LSG Sachsen, 20.03.2023 - L 6 U 67/20
Arbeitsunfall eines Versicherten, dessen Verdienst oberhalb des Höchst-JAV liegt …
Der nach § 137 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VII zuständige Versicherungsträger hat daher auch die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht abgeschlossenen Verfahren zu Ende zu führen und die sich hieraus ergebenden Leistungen für Zeiträume vor dem formalen Zuständigkeitswechsel zu erbringen (wie hier: Diel in Hauck/Noftz SGB VII, § 137, RdNr. 13; Woltjen in: juris-PK-SGB VII, § 137 , RdNr. 35;… Diel in: Hauck/Noftz SGB VII, § 137, RdNr. 11; Dahm in: Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Stand 09/2022, § 137 RdNr. 10; a. A.: Feddern in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 137 RdNr. 8; zur Rechtslage nach RVO: BSG, Urteil vom 26.04.1962 - 2 RU 183/58 RdNrn. 17 und 19, juris).Denn es entspricht den Grundsätzen der wohlerworbenen Rechte, dass die aufnehmende BG auch für Leistungen einzustehen hat, die ihre Satzung entweder nicht oder nicht in gleichem Umfange vorsieht (BSG, Urteil vom 26.04.1962 - 2 RU 183/58, RdNr. 19; Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 15/90, RdNr. 20, juris).
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