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| BSG, 31.01.1989 - 2 RU 44/88 |
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- BSG, 18.02.1988 - 6 RKa 24/87
Glaubwürdigkeitsbeurteilung - Zweitinstanzliches Gericht - Erstinstanzliches …
Auszug aus BSG, 31.01.1989 - 2 RU 44/88
Das BSG hat bereits entschieden, daß das Berufungsgericht sich nicht ohne weiteres über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts hinwegsetzen darf, ohne den Zeugen selbst gesehen oder gehört zu haben (Urteil vom 18. Februar 1988 - 6 RKa 24/87 - SozR 2200 § 368a Nr. 21 und BSG SozR 1500 § 117 Nr. 3, jeweils mwN). - BSG, 26.01.1983 - 9b RU 56/82
Auszug aus BSG, 31.01.1989 - 2 RU 44/88
Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob es nach den §§ 103, 112 Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlich geworden ist, den Kläger zum Unfallhergang und zum Hergang seines angeblichen Geständnisses gegenüber der Zeugin E persönlich anzuhören (s auch BSG vom 26. Januar 1983 - 9b RU 56/82 - USK 8341). - BSG, 30.04.1986 - 2 RU 65/85
Auszug aus BSG, 31.01.1989 - 2 RU 44/88
Da der Kläger auch im übrigen nur Verfahrensfehler geltend gemacht hat, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führten, sofern sie vorlägen, stützt der Senat seine Entscheidung allein auf den dargelegten Verfahrensfehler (s auch das Urteil des Senats vom 30. April 1986 - 2 RU 65/85 -).
- BSG, 10.02.2025 - B 2 U 65/23 B Insbesondere setzt sie sich nicht mit § 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 ZPO auseinander, wonach die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Ermessen des Berufungsgerichts steht, diesem Ermessen aber Grenzen gesetzt sind und das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen muss, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen oder seine Aussage anders verstehen oder Inhalt und Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (BSG Urteile vom 31.1.1989 - 2 RU 44/88 - juris RdNr 13 …und vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R = SozR 4-1500 § 128 Nr. 7 RdNr 11; Beschlüsse vom 5.9.2006 - B 7a AL 78/06 B - juris RdNr 6 und vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/01 B - juris RdNr 9).
- BSG, 18.12.2024 - B 2 U 40/23 B Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen oder seine Aussage anders verstehen oder Inhalt und Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (BSG Urteil vom 31.1.1989 - 2 RU 44/88 - juris RdNr 13; Beschlüsse vom 5.9.2006 - B 7a AL 78/06 B - juris RdNr 6 und vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/01 B - juris RdNr 9).
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