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| BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88 |
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RVO § 729 Abs. 2
Haftung für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 RVO
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 28.04.1987 - S 2 U 3536/84
- BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88
Papierfundstellen
- NZA 1990, 954
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Verfassungsmäßigkeit der Bauherrenhaftung - Zahlungsunfähiger Unternehmer - …
Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88
Entgegen der Auffassung des LSG kann die Klägerin ihre nach § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Leistungsklage (s BSGE 20, 230, 232; 63, 29, 30) auch für die Zeit nach Vorlage der gefälschten Unbedenklichkeitsbescheinigung auf § 729 Abs. 2 RVO stützen.Die Klägerin hat ihre Forderung am 23. Juni 1983 und somit während eines Jahres nach endgültiger Feststellung der Beitragsforderung durch die Bescheide vom 26. April und 24. November 1983 geltend gemacht (…vgl BSG SozR 2200 § 729 Nr. 3; BSGE 63, 29, 31).
Wie bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1988 (BSGE 63, 29, 30) zu entnehmen ist, scheidet eine Haftung nach § 729 Abs. 2 RVO aus, wenn sich der Bauherr oder der Zwischenunternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend die von ihm in Betracht gezogene oder schon beauftragte Baufirma von der zuständigen Bau-BG geben läßt.
- BSG, 18.12.1969 - 2 RU 314/67
Unternehmereigeschaft eines Bauherren - Haftung eines Bauherren für BG-Beiträge
Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88
Nach den auch mit Gegenrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (s § 163 SGG) hat die Beigeladene nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 RVO verrichtet (s BSGE 30, 230, 234).Das LSG hat nicht verkannt, daß die Haftung der Beklagten nicht davon abhängig ist, daß sie als Bauherrin oder Zwischenunternehmerin wußte, der Bauauftrag werde von einem Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ausgeführt (BSGE 30, 230, 237).
- BSG, 28.07.1983 - 2 RU 45/82
Nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten - Beitragsforderung - Ausschlußfrist
Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88
Die Klägerin hat ihre Forderung am 23. Juni 1983 und somit während eines Jahres nach endgültiger Feststellung der Beitragsforderung durch die Bescheide vom 26. April und 24. November 1983 geltend gemacht (vgl BSG SozR 2200 § 729 Nr. 3; BSGE 63, 29, 31).
- BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
Bauherrnhaftung nach § 729 Abs. 2 RVO
Zwar trifft es zu, daß nach ihr die Kenntnis des Bauherrn von der nicht gewerbsmäßigen Ausführung der Bauarbeiten keine Voraussetzung seiner Haftung ist (vgl bereits RVA AN 1899, 470 f; BSGE 30, 232, 237;… BSG Urteile vom 30. Juli 1987 aaO, 1717; 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 - HV-Info 1990, 662, 667).Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er sich von der zuständigen BG etwa eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen läßt, so bleibt der Bauherr von der Haftung nach § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) frei, selbst wenn die Bescheinigung unrichtig ist (BSGE 63, 29, 30; BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 aaO, 667).
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.03.2000 - L 7 U 309/99
Beitragshaftung des Bauherrn bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Ihre Haftung ist nicht davon abhängig, dass sie wussten, der Bauauftrag werde von einem Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ausgeführt (BSG SozR 2200 § 729 Nr. 7).Eine Haftung nach § 729 Abs. 2 RVO scheidet nach der Rechtsprechung aus, wenn sich der Bauherr eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche die tätige Baufirma betrifft, vorlegen lässt (BSG SozR 2200 § 729 Nr. 7).
- BSG, 06.12.1989 - 2 RU 27/89
Zur Frage der Beitragshaftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO
HVBG HVBG-Info 08/1990 vom 08.03.1990, S. 0656 - 0669, DOK 543.6/017-BSG Zur Frage der Beitragshaftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO - BSG-Urteile vom 06.12.1989 - 2 RU 27/89 - und - 2 RU 48/88.Zur Frage der Beitragshaftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO; hier: BSG-Urteile vom 06.12.1989 - 2 RU 48/88 - (Zurückverweisung an das LSG) Das BSG hat mit Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 48/88 - folgendes entschieden: Leitsatz: Hat die zuständige Bau-BG eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Bauunternehmen erteilt, so haften der Bauherr oder der Zwischenunternehmer nicht für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 RVO.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2011 - L 15 U 696/10
Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung genügt!
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.12.1989 (2 RU 48/88) hatte hingegen die Frage zum Gegenstand, ob die Berufsgenossenschaft oder der Generalunternehmer das Risiko einer gefälschten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu tragen hat. - SG Augsburg, 09.09.2016 - S 4 U 224/15
Insolvenzverfahren, Bescheid, Arbeitnehmer, Unfallversicherung, …
Ob die Fälschung für die Klägerin erkennbar gewesen sei, sei daher gemäß des Urteils des Bundessozialgericht (BSG) vom 06.12.1989, Aktenzeichen 2 RU 48/88, irrelevant. - BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Zahlung rückständiger Beiträge zur Berufsgenossenschaft; Haftung des Bauherrn bei …
Mag auch die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO kompliziert und ihre Anwendung im Einzelfall von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängen, so kann ein Bauherr jedoch jedes Haftungsrisiko ausschließen, indem er sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für die bei seinem Bauvorhaben tätigen Unternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen läßt (BSG SozR 2200 § 729 Nr. 7).
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