Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16 - 1 Ss 136/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 318 StPO
Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.05.2016 - 848 Ds 86/15
- OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16 - 1 Ss 136/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der …
Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16
(Fortsetzung Senatsbeschluss vom 02. März 2016, Az. 2 Rev 4/16).In diesem Fall ist die erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam und vom Berufungsgericht in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 3016, Az. 2 Rev 4/16, und 15. September 2004, Az. II-72/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84).
- OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ss 267/07
Strafverfahren: Beschränkung der Berufung bei fehlerhafter Subsumtion des …
Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16
Rn. 13 Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist allerdings anzunehmen, wenn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt keine wie auch immer geartete Strafbarkeit bestünde (…vgl. Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120;… Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17). - BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der …
Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16
Rn. 19 aa) Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auf die Bewährungsentscheidung anerkannt (vgl. BGH in NJW 2001, 3134;… Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 20a m.w.N.). - BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80
Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils …
Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16
Rn. 12 Der materiellen Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch steht nach diesen Grundsätzen selbst eine Fehlerhaftigkeit des Schuldspruches etwa dergestalt, dass die festgestellten Tatsachen nicht die rechtliche Würdigung zu tragen vermögen, nicht entgegen, denn es ist von der in § 318 StPO angelegten weit reichenden Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelberechtigten, die durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364), auszugehen. - OLG Zweibrücken, 07.03.1985 - 1 Ss 112/84
Auszug aus OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16
In diesem Fall ist die erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam und vom Berufungsgericht in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 3016, Az. 2 Rev 4/16, und 15. September 2004, Az. II-72/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84).
- OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die …
Die vom Landgericht zur Sache getroffenen Feststellungen stellen eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung dar, womit dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet wird, den angefochtenen Teil des Urteils (hier: Rechtsfolgenentscheidung des landgerichtlichen Urteils) losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung (hier: Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils) rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (Trennbarkeitsformel, siehe Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012, Az.: 2 - 70/11 (REV), juris, und vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16, juris).Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16, juris) des Angeklagten - vorliegend eine solche wegen versuchten Raubes.
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