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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 06.10.2005 - 2 S 102/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,32175
LG Mönchengladbach, 06.10.2005 - 2 S 102/05 (https://dejure.org/2005,32175)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2 S 102/05 (https://dejure.org/2005,32175)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 2 S 102/05 (https://dejure.org/2005,32175)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • AG Mönchengladbach, 12.04.2005 - 5 C 153/04

    Voraussetzungen der Substantiierung eines durch Überschwemmung eines Fahrzeuges …

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 06.10.2005 - 2 S 102/05
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12.04.2005 (Az. 5 C 153/04) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
  • AG Krefeld, 25.06.2010 - 6 C 456/09

    Versicherungsschutz für einen Motorschaden eines Kfz durch Wasser in der …

    Ein unmittelbares Naturereignis liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt des KFZ-Schadens ist.Eine unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung auf das Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Auto in die auf der überschwemmten T-Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird.Denn dann gerät das Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in die Überschwemmung hinein und es fehlt deswegen an der Unmittelbarkeit des Naturereignisses.Dabei istes unerheblich, ob dem Fahrer des Kraftfahrzeuges insoweit ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.1995, 13 U 88/95; Landgericht Dortmund, Urteil vom 06.02.2008, 22 O 94/07; Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.10.2005, 2 S 102/05, Landgericht Lübeck, NZV 2004, Seite 206, Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.06.2003, 301 C 485/03 = NJW-RR 2003, 1468;… Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 12 AKB, Randnummer 40).Dieser Auffassung steht auch nicht die von Klägerseite herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.10.1973 (10 U 83/73) entgegen.
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