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Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2758
VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2008,2758)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2008,2758)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2008,2758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hundesteuer; Hundehaltung aus Tierschutzgründen

  • Judicialis

    KAG § 6 Abs. 3 (a.F.)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 6 Abs. 3 (a.F.)
    Steuer: Hundesteuer; Halter eines Hundes; Halterbegriff; Aufwandsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tierliebe schützt nicht vor Hundesteuer - Wer Pflegetiere für längere Zeit aufnimmt, ist Tierhalter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinnützige Aufnahme von Hunden: Tierliebe befreit nicht von der Hundesteuer - Tierschützerin ist auch für Pflegehunde steuerpflichtig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss der Hundehaltereigenschaft bei Finanzierung der Unterhaltungskosten der Tiere durch freiwillige Spenden Dritter; Ansehung einer Hundehaltung aus sittlicher Verpflichtung zum Tierschutz als besteuerbaren Aufwand; Heranziehung zur Zahlung der Hundesteuer; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 34 (Ls.)
  • DÖV 2009, 39
  • DÖV 2009, 39 NVwZ-RR 2009, 34 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).

    Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Die Auslegung des Begriffs "Halter eines Hundes" ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36).

    Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein "Aktiv für Tiere e.V." ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2).

    Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (…Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108).

  • VG Stuttgart, 07.02.2006 - 11 K 3598/04
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2006 - 11 K 3598/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2006 -11 K 3598/04 - zu ändern und die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19

    Hundesteuerpflicht; Verein zur Pflege ungewollter, kranker und alter Hunde - …

    Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 -juris).

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (…vgl. hierzu: Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22) ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus.

    Bereits dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und "abschöpfen will" (Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 23).

    Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 2 S 3006/20

    Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins als Halter von 18 Hunden

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1/07 - juris Rn. 13;… Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37…, vom 15.09.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 21 sowie Senatsbeschluss vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 - juris Rn. 18 ).

    Dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22;… Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 19).

    Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24;… Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

    Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten "sitzen bleibt" (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

  • VG Kassel, 18.01.2019 - 7 K 1/16

    Zur Pferdesteuerpflicht eines Reitvereins

    Unerheblich ist dabei, mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er dient (BVerwG…, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14/16 -, Rn. 11, juris; VGH BW, Urteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 -, Rn. 24, juris).
  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.181

    Heranziehung zur Hundesteuer

    Nach dem Vortrag des Klägers im Verfahren W 8 K 21.179 sowie der Klägerinnen der Parallelverfahren W 8 K 21.185 und W 8 K 21.195 würden sie Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten halten, was, da anzunehmen ist, dass sie hierfür auch mit eigenen Mitteln aufkommen, eine Haltung im eigenen Interesse darstellt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BeckRS 2008, 35736).
  • VG Gelsenkirchen, 13.04.2010 - 18 K 3521/07

    Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheids bezüglich eines American Shaffordshire …

    Rn. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06 -, juris; ebenso Birk in Driehaus, a.a.O., § 3 KAG NRW Rdnr. 108.
  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.180

    Schätzung und Verwirkung der Hundesteuer

    Nach dem Vortrag des Klägers im Verfahren W 8 K 21.179 sowie der Klägerinnen der Parallelverfahren W 8 K 21.185 und W 8 K 21.195 würden die Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten halten, was, da anzunehmen ist, dass sie hierfür auch mit eigenen Mitteln aufkommen, eine Haltung im eigenen Interesse darstellt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BeckRS 2008, 35736).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,82661
VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2006,82661)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.10.2006 - A 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2006,82661)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - A 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2006,82661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreispflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, aaO, m.w.N.)....".

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AusIG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AusIG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (…Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AusIG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

    Auch wenn die in diesem Schreiben dargestellte Erlasslage keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG umfasst, handelt es sich dennoch um eine "andere ausländerrechtliche Erlasslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.7.2001, aaO), die ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S .

    Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Betroffene sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde (BVerwGE 114, 379, 384).

    tuation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBI.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2004 - A 2 S 471/02

    Keine staatliche Verfolgung im Irak

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02-mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16.9.2004, aaO, zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG Folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AusIG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    tuation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBI.
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit, …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    tuation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBI.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Die Annahme einer "konkreten" Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird -eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Die Annahme einer "konkreten" Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird -eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02-mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005 …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Der beschließende Senat hat in seinen Berufungsurteilen vom 4.5.2006 (- A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 -, jeweils mitgeteilt in den Entscheidungssammlungen Juris und Vensa) hierzu ausgeführt: Zwar ist § 41 AsylVfG durch Art. 3 Nr. 27 des Zuwanderungsgesetzes gestrichen worden, so dass ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Betroffene besitze im Hinblick auf die geltende Erlasslage in gleicher Weise Abschiebungsschutz, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG - mit der Rechtsfolge der gesetzlichen Duldung gem. § 41 Abs. 1 S. 1 und S. 2 A- sylVfG - erreichen könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005 …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Der beschließende Senat hat in seinen Berufungsurteilen vom 4.5.2006 (- A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 -, jeweils mitgeteilt in den Entscheidungssammlungen Juris und Vensa) hierzu ausgeführt: Zwar ist § 41 AsylVfG durch Art. 3 Nr. 27 des Zuwanderungsgesetzes gestrichen worden, so dass ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Betroffene besitze im Hinblick auf die geltende Erlasslage in gleicher Weise Abschiebungsschutz, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG - mit der Rechtsfolge der gesetzlichen Duldung gem. § 41 Abs. 1 S. 1 und S. 2 A- sylVfG - erreichen könnte.
  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - A 2 S 1025/06
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AusIG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AusIG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AusIG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).
  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 PKH 7.05

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines …

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