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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5676
VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88 (https://dejure.org/1988,5676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.1988 - 2 S 1719/88 (https://dejure.org/1988,5676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 1988 - 2 S 1719/88 (https://dejure.org/1988,5676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zulässigkeit der Gliederung der Entsorgungsgebiete in einzelne Bezirke und Zuordnung von unterschiedlich großen Gefäßen für Hausmüll zu diesen durch die beseitigungspflichtige Körperschaft; Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz bei Ansetzung von gleichhohen Gebühren in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Bei ihm handelt es sich nämlich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Hausmüllgebühren, weil zwischen der Menge des in einem Haushalt anfallenden Mülls und der Zahl der Haushaltsangehörigen ein offensichtlicher Zusammenhang besteht, aus dem sich der Umfang der von der Gemeinde erbrachten Entsorgungsleistung hinreichend genau ablesen läßt (VGH Bad. -Württ. Urteile vom 20.3.1979 - II 3316/77 -, KStZ 1979, 155; vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, 213; Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, BaWüVBl. 1988, 142).

    Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen "Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (Normenkontrollbeschluß des. Senats vom 1.7.1987, a.a.O.).

    Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluß vom 6.2.1979, BVerfGE 50, 217/227 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76] ; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231 [BVerwG 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84] ; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36/41; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

    Denn nur bei Beachtung dieser Typisierungsgrenze durfte er von einer weiteren degressiven Staffelung der Gebührensätze für Haushaltungen mit mehr als vier Personen absehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, BaWüVBl. 1988, 142).

    So ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erk. Senats dem Satzungsgeber gestattet, in den Gebührensatz einen von der Menge des anfallenden Mülls unabhängigen Grundbetrag einzustellen, durch den die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten werden (Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231 [BVerwG 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84] ; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36/41;… Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

    Dieses ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 9, 334/337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] ; 17, 319/330; BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, DVBl. 1982, 76; Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

    So ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erk. Senats dem Satzungsgeber gestattet, in den Gebührensatz einen von der Menge des anfallenden Mülls unabhängigen Grundbetrag einzustellen, durch den die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten werden (…Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1987 - 2 S 520/87

    Unwirksamkeit einer Abfallsatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231 [BVerwG 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84] ; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36/41;… Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

    Wie sich die beseitigungspflichtige Körperschaft ihrer bundesrechtlich begründeten Abfallbeseitigungspflicht (vgl. § 3 Abs. 2 AbfG-Bund) entledigt, steht innerhalb der Grenzen, die ihr durch das Abfallgesetz des Bundes sowie das Landesabfallgesetz gezogen sind, in ihrem weit gespannten Organisationsermessen, das - abgesehen von den einfachgesetzlichen Schranken- im wesentlichen nur durch das auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Willkürverbot eingeschränkt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.1983 - 10 S 1683/82 - Urteil vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

    Dieses ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 9, 334/337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] ; 17, 319/330; BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, DVBl. 1982, 76; Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231 [BVerwG 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84] ; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36/41;… Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - 2 S 1732/85

    Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Verzicht auf die …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Anders läge es nur, wenn der Beklagte die verbandseigenen Abfallbeseitigungsanlagen im Außenverhältnis zu den Benutzern als Bestandteil der von ihm betriebenen öffentlichen Abfallbeseitigungseinrichtung gewidmet hatte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.9.1981 - 2 S 1249/80 -, VBlBW 1982, 302; Urteil vom 7.5.1987 - 2 S 1732/85 -, VBlBW 1987, 388).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1981 - 2 S 1249/80

    Gruppenkläranlage; Zweckverband; Beitrag; Verteilung des Herstellungsaufwands

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Anders läge es nur, wenn der Beklagte die verbandseigenen Abfallbeseitigungsanlagen im Außenverhältnis zu den Benutzern als Bestandteil der von ihm betriebenen öffentlichen Abfallbeseitigungseinrichtung gewidmet hatte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.9.1981 - 2 S 1249/80 -, VBlBW 1982, 302; Urteil vom 7.5.1987 - 2 S 1732/85 -, VBlBW 1987, 388).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gebührengesetz NRW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluß vom 6.2.1979, BVerfGE 50, 217/227 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76] ;… Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Dieses ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 9, 334/337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] ; 17, 319/330; BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, DVBl. 1982, 76; Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Dieses ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 9, 334/337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] ; 17, 319/330; BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, DVBl. 1982, 76; Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88
    Dieses ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 9, 334/337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] ; 17, 319/330; BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, DVBl. 1982, 76; Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1982 - 2 S 1378/81

    Erhebung von Abfallgebühren nach Personenzahl

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1983 - 10 S 1683/82

    Abfallbeseitigung - Anspruch des Anschlußpflichtigen auf kleineren Behälter oder …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 2 S 1407/94

    Mitteilung von Tagesordnungspunkten; Entwicklungs- und Verwaltungskosten in …

    Rn. 61 Zur Ungültigkeit des Gebührensatzes muß nach dem Gesagten jedoch führen, daß dem Satzungsgeber eine unzutreffende Gebührenkalkulation unterbreitet worden ist, in der auch Kosten berücksichtigt werden, die nicht gebührenfähig sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 02.09.1988 - 2 S 1719/88 -).

    Die gebührenrechtliche Ansatzfähigkeit von solchen Kosten setzt dementsprechend grundlegend voraus, daß sie durch die Einrichtung selbst bedingt sind (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 02.09.1988 - 2 S 1719/88 - und Gössl, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1989 - 2 S 2805/87

    Abwassergebühr; Starkverschmutzungszuschlag; Berechnungsmodell; Mischkanalisation

    Insbesondere zwingen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung und das Willkürverbot den Satzungsgeber nicht, unter mehreren geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstäben für die Bemessung der Benutzungsgebühren denjenigen zuwählen, der dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, 191; Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, KStZ 1978, 131/132; Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76/77 - Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1983 - 2 S 199/80 -, VBlBW 1984, 346; Urteil vom 2.9.1988 - 2 S 1719/88 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02

    Verpflichtung, die Gebührentatbestände in der Abfallgebührensatzung so …

    Mit diesen Grundsätzen ist ein personengebundener Haushaltstarif, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Müllgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt sind, ohne weiteres vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt ist (…vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1719/88 - …und Urteil vom 30.1.1997, aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 2 S 1395/89

    Abfallbeseitigungsgebühr - Einwohnergleichwert als Wahrscheinlichkeitsmaßstab - …

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36; Urteil des Senats vom 2.9.1988 -- 2 S 1719/88 --).

    Diese unterschiedliche Entsorgungsleistung des Beklagten vermag jedoch die extrem hohen Gebührenunterschiede nicht zu rechtfertigen (vgl. zu gleichen Gebühren bei unterschiedlichen Leistungen Urteil des Senats vom 2.9.1988 -- 2 S 1719/88 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 2 S 964/90

    Bemessung der Abfallbeseitigungsgebühr - Gebührenkalkulation

    Rn. 36 Mit diesen Grundsätzen ist ein personengebundener Haushaltstarif, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Müllgebührensätze bzw. -anteile je Haushaltsangehörigen degressiv gestaffelt sind, ohne weiteres vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erk. Senats geklärt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, BaWüVBl. 1988, 142; Urteil vom 2.9.1988 -- 2 S 1719/88 --).
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