Rechtsprechung
| LG Stade, 21.02.2003 - 2 S 198/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 85 Abs 2 ZPO; § 233 ZPO; § 234 ZPO; § 520 Abs 1 ZPO
2 Monate; Aktenvorlagezeitpunkt; Berufungsbegründungsfrist; Büropersonal; Büroversehen; Eigenverantwortlichkeit; Fristenkontrolle; Fristversäumnis; Fristversäumung; Kanzleiangestellter; Prüfungspflicht; Rechtsanwaltsbüro; Rechtsanwaltsverschulden; Vorfristnotierung; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die …
Auszug aus LG Stade, 21.02.2003 - 2 S 198/02
Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine so genannte Vorfrist von etwa einer Woche zu notieren ist (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2551 f, ferner Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rdnr. 23 unter "Fristenbehandlungen").Die fehlende eigene Überprüfung und Kontrolle nach Vorlage aufgrund der Vorfrist lässt die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht zu; denn schon die bloße Möglichkeit einer auf Verschulden beruhenden Fristversäumung schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2551 f, 1994, 2831 und FamRZ 1994, 1519 f).
- BGH, 20.04.1994 - XII ZB 47/94
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Zurechnung des Verschuldens des …
Auszug aus LG Stade, 21.02.2003 - 2 S 198/02
Die fehlende eigene Überprüfung und Kontrolle nach Vorlage aufgrund der Vorfrist lässt die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht zu; denn schon die bloße Möglichkeit einer auf Verschulden beruhenden Fristversäumung schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2551 f, 1994, 2831 und FamRZ 1994, 1519 f).
- VGH Bayern, 15.11.2007 - 16b D 07.952
Disziplinarrecht; Versäumung der antragsgemäß verlängerten Frist für die …
Ein Rechtsanwalt ist nämlich gehalten, den Fristenlauf eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung wie z.B. der Einreichung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist vorgelegt werden (BGH Beschluss vom 13.2.2001, Az. VI ZB 34/00, NJW 2001, 1579; LG Stade Beschluss 21.2.2003, Az. 2 S 198/02 ).
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