Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 2 S 245/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der objektiven Klagehäufung; Verjährung des Erstattungsanspruches wegen zu Unrecht entrichteter Rundfunkgebühren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 24.11.1992 - 5 K 1275/91
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 2 S 245/93
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.08.1986 - 8 B 26.86
Entlastung - Objektive Klagehäufung - Beschwerdegegenstand
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 2 S 245/93
Im Fall der objektiven Klagehäufung bedarf die Berufung keiner Zulassung, wenn jedenfalls die Zusammenrechnung der mehreren Ansprüche dazu führt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausend Deutsche Mark übersteigt (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 20.8.1986, NVwZ 1987, 219).Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.8.1986, NVwZ 1987, 219 zu Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 EntlG) für den hier gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung die mehreren mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 173 VwGO, 5 ZPO zusammenzurechnen mit der Folge, daß die Beschwerdesumme auch erreicht werden kann, wenn der Wert der einzelnen Ansprüche je für sich die maßgebliche Beschwerdesumme nicht übersteigt.
- BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84
Berufungsgericht - Entscheidung - Annahme - Berufung - Streitgegenstand - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 2 S 245/93
Das ergibt sich zwar nicht aus der Entscheidungsformel, kann aber, was ausreicht, den Gründen des Urteils in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung eindeutig entnommen werden (vgl. für den Fall der Zulassung BVerwGE 71, 73).
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 5 S 2104/95
Berufungszulassung - Klagehäufung - Beschwerdewert; Anordnung zum Entfernen eines …
Der Zweck und zugleich der Rechtfertigungsgrund für die Berufungseinschränkung in § 131 Abs. 2 VwGO, die Rechtsmittelgerichte zu entlasten (…vgl. dazu BT-Drucks. 11/7030, Nr. 31, S. 32 - Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung), wird weitgehend verfehlt, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die zulassungsfreie Berufung gegen die Grundverfügung ohnehin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem Streitgegenstand befassen muß (vgl. hierzu auch die den Anwendungsbereich der Zulassungsberufung einschränkende Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zusammenrechnung mehrerer auf Geldleistung gerichteter Ansprüche bei objektiver Klagehäufung, Beschluß vom 20.08.1986 - 8 B 26/86, NVwZ 1987, 219 und ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.08.1993 - 2 S 245/93 -). - VGH Baden-Württemberg, 19.09.1995 - 10 S 2646/94
Berufungszulassung: Beschwerdewert im Falle objektiver Klagehäufung; fehlerhafte …
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.8.1986 - 8 B 26.86 -, NVwZ 1987, 219), der sich der Gebührensenat des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen hat (Beschl. v. 16.8.1993 - 2 S 245/93 -), der für die Zulassungsfreiheit einer Berufung erforderliche Beschwerdewert im Falle objektiver Klagehäufung, wie er auch hier gegeben ist, durch die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte bei mehreren angefochtenen Bescheiden auch dann erreicht werden, wenn diese Bescheide je für sich einen solchen Gegenstandswert nicht erreichen.
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