Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abgabenrecht - Anlagen zur Schlammbehandlung als selbständige Teileinrichtungen einer öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 26.09.1989 - 5 K 137/89
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.1989 - 2 S 43/87
Klärbeitrag bei nichtbeitragsfähiger Kläranlage; wiederholte Veranlagung; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, daß ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 29.3.1989 -- 2 S 43/87 -- m.w.N.).Hierbei kann der Senat offen lassen, ob dem Umstand, daß zum damaligen Zeitpunkt eine Schlammbehandlung nicht stattgefunden hat, rechtliche Bedeutung zukommen kann (vgl. hierzu insbesondere VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.1989 -- 2 S 43/87 --).
Der Vorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage besteht vor allem darin, den anschließbaren und angeschlossenen Grundstücken die Bebaubarkeit zu vermitteln und diese auf Dauer zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.1989 -- 2 S 43/87 -- m.w.N.).
- BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71
Grundstückserwerb - Anliegerbeitrag für erstmaligen Ausbau erforderlicher …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Denn die Auslegung dieser Bescheide gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB (BVerwG, Urteil vom 12.1.1973, DÖV 1973, 533; Urteil des Senats vom 25.6.1984 -- 2 S 945/83 --) dürfte ergeben, daß Teilbeiträge für die Schlammbehandlung gerade nicht erhoben wurden oder mitumfaßt sein sollten. - VGH Baden-Württemberg, 08.01.1990 - 2 S 3193/89
Zum vorläufigen Rechtsschutz bei offenem Verfahrensausgang
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Solche Zweifel wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher wäre als dessen Mißerfolg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 8.1.1990 -- 2 S 3193/89 -- m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.1984 - 2 S 2437/82
Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so läßt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Veranlagung, wenn jener Bescheid bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung des Grundstücks durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund der sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen läßt (vgl. Urteil des Senats vom 27.9.1984 -- 2 S 2437/82 --, ESVGH 35 S. 55). - VGH Baden-Württemberg, 25.06.1984 - 2 S 945/83
Auslegung einer sogenannten "freiwilligen Vorausleistung" in voller Höhe der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Denn die Auslegung dieser Bescheide gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB (BVerwG, Urteil vom 12.1.1973, DÖV 1973, 533; Urteil des Senats vom 25.6.1984 -- 2 S 945/83 --) dürfte ergeben, daß Teilbeiträge für die Schlammbehandlung gerade nicht erhoben wurden oder mitumfaßt sein sollten. - VGH Baden-Württemberg, 13.11.1987 - 2 S 1926/87
Entwässerungsbeitrag; Bemessung des Artzuschlags für Mineralbrunnenbetriebe
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 2 S 2767/89
Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschluß vom 13.11.1987 -- 2 S 1926/87 --), kann das Vorteilsprinzip in Verb. mit dem Gleichheitssatz es erfordern, die Eigentümer solcher Grundstücke, die in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werden, mit höheren Entwässerungsbeiträgen zu belasten, wenn die ihretwegen erforderlich gewordene größere Dimensionierung und bessere Ausstattung der Kläranlage auch tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat.
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19
Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil; …
Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.1990 - 2 S 2767/89 - juris Rn. 3 f.; Urteil vom 29.3.1989 - 2 S 43/87 - VBlBW 1989, 345). - VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 2 S 3022/89
Zu den Grundsätzen bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen; hier: …
Der Gleichheitssatz kann es daher gebieten, die Eigentümer solcher Grundstücke, die in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werden, mit höheren Entwässerungsbeiträgen zu belasten, wenn die ihretwegen erforderlich gewordene größere Dimensionierung und bessere Ausstattung der Kläranlage auch tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 13.11.1987 -- 2 S 1926/87 -- und vom 15.1.1990 -- 2 S 2767/89 --).Als solche ist sie grundsätzlich beitragsfähig (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.1.1990 -- 2 S 2767/89 --).
Die Erklärung vom August 1973, wonach "von der Erhebung eines Entwässerungsbeitrags für das Grundstück Lgb.Nr. 482/1 abgesehen" wird, ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB (BVerwG, Urteil vom 12.1.1973, DÖV 1973, 533; Urteil des Senats vom 25.6.1984 -- 2 S 945/83 --) anhand der den Beteiligten bekannten Umstände unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen (vgl. zu letzterem Beschluß des Senats vom 15.1.1990 -- 2 S 2767/89 --).
- OVG Thüringen, 30.08.2011 - 4 KO 466/08
Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für eine Kläranlage bei …
Aus dem Normzweck und der Systematik des Beitragsrechts ergeben sich keine durchgreifenden Auslegungsgesichtspunkte, die dazu zwingen würden, die Beitragserhebung nur für die ausschließlich einer Teilaufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Bereiche wie beispielsweise die Schmutz- und Regenwasserentwässerung zuzulassen (…vgl. Senatsurteil vom 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 - DVBl. 2009, S. 534 zur Teilaufgabenübertragung auf einen Zweckverband; wie hier jeweils für die dortige landesrechtliche Regelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 1984 - 2 S 279/83 - n. v. und Beschluss vom 15. Januar 1990 - 2 S 2767/89 - juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85 - NVwZ 1990, 396; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 - KStZ 2002, S. 132;… für das Thüringer Landesrecht vgl. auch Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, Rn. 1513b; anders: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Januar 1983 - 2 A 1462/83 - S. 9/10 des amtlichen Umdrucks …und vom 21. Februar 1991 - 2 A 2455/89 - NVwZ-RR 1992, S. 654). - VGH Baden-Württemberg, 18.08.1994 - 2 S 2581/92
Globalberechnung für einen Klärbeitragssatz
Daß selbst eine Schlammbehandlung Teil der Kläranlage sein kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. das schon vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - sowie den Beschluß vom 15.1.1990 - 2 S 2767/89 -).
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