Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- arzthaftung-rechtsanwalt-peters.de (Kurzinformation)
Beihilfe: Kieferorthopädie für Erwachsene
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 15.07.2010 - 9 K 470/09
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
- VG Köln, 21.03.2014 - 19 K 2004/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 1 A 995/14
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
Rn. 25 I. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). - BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07
Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, juris-Rn. 25). - BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97
Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
Er beruhte ersichtlich darauf, dass die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener früher auch in der Fachwelt mit erheblicher Skepsis betrachtet worden ist (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11.97 - BSGE 81, 245, juris-Rn. 20). - VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Zur Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
Denn die Versagung der Beihilfe verstößt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2., grundlegend zur Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Beihilferecht: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -). - VGH Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 2 S 1369/11
Beihilfefähigkeit eines Elektromobils
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
Rn. 25 I. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris).
- VG Karlsruhe, 01.03.2018 - 9 K 4201/15
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung …
Auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung kann beim Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch über die in Nr. 1.2.3 Buchst. b der Anlage zur BVO (juris: BhV BW) geregelten Ausnahmen hinaus geboten sein (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - juris Ls 1).Solche besonderen Umstände liegen desto eher vor, je erheblicher die Folgeprobleme sind, die mit einer ausschließlich medizinisch indizierten kieferorthopädischen Behandlung kuriert bzw. vermieden werden sollen und je weniger dem Beihilfeberechtigten vorgeworfen werden kann, eine im Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter "verschleppt" zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - juris Rn. 33 ff.).
Rn. 24 Bei der Vorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO handelt es sich um eine Kodifizierung des zweiten Leitsatzes des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - (juris), in dem es heißt, die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne über die in der (damaligen Fassung der) Anlage der Beihilfeverordnung geregelten Ausnahmen (die heutige Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO) hinaus geboten sein, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist, erhebliche Folgeprobleme (z. B. CMD) bestehen und eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.
Rn. 25 a) Danach dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO jedenfalls deswegen ausscheiden, weil die Zahnfehlstellung der Klägerin bereits im Jugendalter vorgelegen hat, bei ihr mithin - anders im Verfahren 2 S 2904/10 - keine sog. sekundäre, sondern eine sog. primäre Anomalie vorliegt.
Rn. 28 Ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis dürfte unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - in Betracht kommen.
Zwar spricht viel dafür, dass die tragende Erwägung, die den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - dazu bewogen hat, das Vorliegen einer sekundären Anomalie als entscheidend für die Bejahung einer Beihilfefähigkeit anzusehen, im Gedanken der Vorwerfbarkeit liegt; so ist in dem Urteil die Rede davon, ein Kostenersatz solle ausscheiden, wenn der Beamte eine medizinisch notwendige Behandlung gewissermaßen verschleppt habe (…so die Rn. 39 des Urteils).
Hierfür spricht auch die mit der Vorschrift kodifizierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, die sowohl im Leitsatz wie auch in den Entscheidungsgründen für eine Ausnahme vom Beihilfeausschluss neben der medizinischen Indikation der Behandlung offenbar als entscheidend den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Korrektur der Zahnfehlstellung und Behebung der erheblichen Folgeprobleme ansah (…vgl. Rn. 38: "Ursache").
Dass im Fall des Verwaltungsgerichtshofs, in dem die dortige Klägerin ebenfalls Ersatz für die Kosten der Behandlung einer CMD durch eine Zahnkorrektur verlangte, die Beweissituation insoweit eine andere war, als im dortigen Verfahren die Zahnkorrektur bereits durchgeführt worden war und zu einer Behebung der CMD geführt hatte, dürfte kein anderes Auslegungsergebnis als das hier präferierte rechtfertigen; dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Frage zu behandeln, ob hier ein weiterer (vom Fall des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - abweichender) Ausnahmefall vorliegt (siehe dazu sogleich).
Rn. 33 1. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - zufolge spricht viel dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu einem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit der Kosten kieferorthopädischer Behandlungen bei Erwachsenen geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind und deswegen der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Leistungen mit höherrangigen Recht unvereinbar ist (…a. a. O. Rn. 28 ff.).
Rn. 34 Wann besondere Umstände im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang weder im Sinne einer Definition noch durch Formulierung eines Prüfungsmaßstabs abstrakt-generell geklärt.
Angesichts des großen Gewichts der im Fall einer Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung der Klägerin drohenden Folgeprobleme und der der Klägerin nicht oder allenfalls geringfügig zum Vorwurf zu machenden Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung im Jugendalter kann die Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2012 a. a. O. Rn. 34).
Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - der Meinung, dass eine CMD ein erhebliches Folgeproblem darstellt.
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 2 S 1352/18
Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung; verfassungskonforme …
Jedoch ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die Kosten der beabsichtigten Behandlung aus einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung der Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 lit. b HS 1 der Anlage zur BVO, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - vorgenommen habe.Bei der Nichtdurchführung einer Behandlung handelt es sich ebenfalls um keine Behandlungsalternative (vgl. Senatsurteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, juris, Rn. 37).
Dies lässt sich der amtlichen Einzelbegründung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zu der Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.12.2013 (… GBl. 2014, S. 53 /58) entnehmen, wonach mit der in Art. 1 Nr. 16 lit. b vorgenommenen Änderung die Rechtsprechung des Senats zu kieferorthopädischen Behandlungen von Erwachsenen (vgl. Senatsurteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, juris) umgesetzt werden sollte (die Einzelbegründung ist abgedruckt bei Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften BaWü, Teil I/2, Stand 77. EL März 2017, Einleitung, Rechtsgrundlagen, S. 32/6 - 32/11).
Demzufolge entspricht die vom Verordnungsgeber vorgenommene Ergänzung der Ausnahmeregelung vom Beihilfeausschluss in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO um die heutige zweite Alternative fast wörtlich den vom Senat in seiner Entscheidung vom 02.05.2012 genannten Besonderheiten, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit im dort entschiedenen Einzelfall als sachwidrig erscheinen ließen (vgl. Senatsurteil vom 02.05.2012, a.a.O., Rn. 35).
Es handelt sich dabei für sich genommen um ein erhebliches Problem (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, juris, Rn. 38 sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BBhV).
Auch aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 02.05.2012 (- 2 S 2904/10 -, juris) auf welche die derzeitige Fassung von Nr. 1.2.3.
Zwar lässt sich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Zahn- und Kieferfehlstellung der Klägerin und der bei ihr ebenfalls vorliegenden CMD - einem allgemein anerkannt erheblichen Folgeproblem (vgl. auch Senatsurteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, juris, Rn. 35) - wissenschaftlich nicht belegen.
Nach oben Gesagtem hat der Verordnungsgeber der BVO an das in der Praxis leicht handhabbare formale Merkmal des Erwerbszeitpunkts der Zahnfehlstellung angeknüpft, das sich im Obersatz des Senatsurteils vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - in der Juris-Rn. 35 findet.
- VG Hannover, 05.07.2023 - 2 A 1567/23
Beihilfe; Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen
Zudem sei der allgemeine Ausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 - 2 S 2904/10 - mit Art. 3 GG unvereinbar.Soweit die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 - 2 S 2904/10 - hinweist und meint, § 9 Abs. 4 Satz 1 NBhVO sei mit Art. 3 GG unvereinbar, ergibt sich das aus dem genannten Urteil nicht.
Im Übrigen lagt bei der dortigen Klägerin anders als hier eine sekundäre Anomalie vor (VGH BW, Urt. v. 2.5.2012 - 2 S 2904/10 -, juris Rn. 39).
"Der Kläger stützt seine Auffassung, § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBhVO müsse contra legem verfassungskonform (erweitert) ausgelegt werden, erkennbar auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 (a. a. O.) zu einer (seinerzeit) mit § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBhVO vergleichbaren Bestimmung des baden-württembergischen Beihilferechts.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2012 - 6 A 1459/12
Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung gegenüber einem Lehrer im …
Rn. 5 Dagegen sprechen nicht die Feststellungen in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bayerischen VGH vom 13. April 2012 - 3 BV 08.405 -, IÖD 2012, 156, sowie OVG NRW vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 1 A 2193/19
Weitgehender Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für …
Den Bedenken, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 S 2904/10 - hinsichtlich dieser Rechtslage geäußert habe, werde mit der Mehrheit der Rechtsprechung nicht gefolgt, zumal diesen Bedenken im nordrhein-westfälischen Beihilferecht durch die Einführung der Nr. 4.2.a VVzBVO Rechnung getragen worden sei.Rn. 7 Hiergegen macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 - 2 S 2904/10 - das Folgende geltend: Volljährige dürften nach dieser Entscheidung nicht von vornherein von einer Beihilfegewährung für kieferorthopädische Behandlungen ausgeschlossen werden.
Rn. 15 Es ist schon nicht erkennbar, weshalb dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2. Mai 2012 - 2 S 2904/10 - Bedeutung für den vorliegenden Fall zukommen können sollte.
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 2 S 1053/12
Beihilfefähigkeit von Implantaten bei medizinischer Notwendigkeit
In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). - VG Freiburg, 22.05.2017 - 6 K 823/15
Beihilfefähigkeit von Zahnersatzleistungen; Zahnfarbbestimmung; Foto- und …
Rn. 61 Etwas Gegenteiliges ergibt sich hier auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs zum Beihilfeausschluss bezüglich einer Implantatversorgung (…Urteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -, juris, Rn. 31, 38, 39 und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 -, juris, Rn. 33, 34 …sowie vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris, Rn. 23). - LAG Hamm, 05.02.2015 - 17 Sa 1293/14
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung …
Rn. 64 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.05.2012 (2 S 2904/10, IÖD 2012, 156) zu der der hier maßgeblichen Norm vergleichbaren Regelung in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1.2.3.b der baden-württembergischen Beihilfeverordnung entschieden, dass auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung jedenfalls dann eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig ist, wenn die Person, für deren Behandlung Beihilfe begehrt wird, an einer schweren craniomandibulären Dysfunktion leidet, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und eine sogenannte sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (VGH Baden-Württemberg 02.05.2012 a.a.O. Rdnr. 33, 35).
- VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
Beihilfeausschluss für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen
Soweit keine Behandlungsalternative vorhanden ist, wäre es nicht mehr hinzunehmen, dass Leistungen für eine kieferorthopädische Behandlung verweigert werden (so die Fallgestaltung bei VGH BW, U.v. 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - juris); in derartigen Fällen müsste Beihilfe auch für andere als in § 15 Satz 2 BayBhV genannte kieferorthopädische Behandlungen gewährt werden (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007; nunmehr § 49 Abs. 2 BayBhV). - VG Magdeburg, 25.10.2012 - 5 A 256/11
Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe: Anforderungen an die …
Daneben kann nach der Rechtsprechung etwa des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die derzeit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Menschen mit einer Adipositas Grad I (also bei einem BMI von 30 bis 34, 9 kg/m2) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig werden oder häufiger erkranken als der Durchschnitt der (normal gewichtigen) Beamten ihrer Altersgruppe (vgl. Beschluss vom 13.04.2012 - 3 BV 08.405 - IÖD 2012, 156; zur Diskussion über die Validität des BMI zur Einschätzung der Risiken weiterer Folgeerkrankungen übergewichtiger Personen vgl. im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 - VBlBW 2012, 65; OVG Münster, Beschluss vom 16.05.2011 - 1 B 477/11 - ZBR 2011, 419; von Roetteken, jurisPR-ArbR 6/2012 Anm. 4; Hillebrecht, Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amt bei Übergewicht und Adipositas, ZBR 2011, 84 ff.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 1 A 995/14
Vereinbarkeit des Ausschlusses der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen …
- VG Köln, 21.03.2014 - 19 K 2004/13
Anspruch eines Beamten auf beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen in …
- VG Greifswald, 20.11.2014 - 6 A 1692/12
Beihilfe für kombinierte kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2025 - 1 A 2912/24
- VG Ansbach, 24.11.2020 - AN 18 K 17.01310
Keine Beihilfeleistungen für Kieferorthopädie im Erwachsenenalter
- VG Bayreuth, 04.02.2020 - B 5 K 18.229
Kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung bei …
- VG München, 29.01.2015 - M 17 K 12.495
Abgewiesene Klage im Streit um Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für eine …
- VG Berlin, 30.11.2018 - 26 K 301.16
Klageänderung bei Forderung von Aufwendungsersatz für kieferorthopädische …
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