Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 212 a; ; BauGB § 212 a Abs. 1; ; BauO Bln § 68 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; BauO Bln § 68 Nr. 2; ; BauO Bln § 88 n.F.; ; BWG § 62 a Abs. 1; ; BWG § 62 a Abs. 1 Satz 1; ; BWG § 62 a Abs. 1 Satz 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wasserbehördliche Genehmigung eines Sportbootsteges; Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung; Aufschiebende Wirkung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs; Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.08.2006 - 34 A 98.06
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieses Interesses hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, BVerwGE 78, S. 40 [41 f.]).Angesichts des weiten Wortlautes dieser Regelung ist auch nicht offensichtlich, dass der durch diese Vorschrift vermittelte Schutz auf den Gewässereigentümer oder etwaige benachbarte Benutzer des Gewässers beschränkt ist, also die Eigentümer in räumlicher Nähe zum Gewässer und im Einwirkungsbereich der Anlage liegender Grundstücke vom öffentlich-rechtlichen Schutz ausgenommen sein sollten, zumal eine wasserbehördliche Genehmigung auch die Situation für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder anderer Nutzungsberechtigter verändern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, BVerwGE 78, 40 [45]).
- OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02
Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06
In Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, S. 315; OVG Berlin…, Beschluss vom 1. Februar 1994, LKV 1994, S. 298; OVG Hamburg…, Beschluss vom 25. August 1987, NVwZ 1987, S. 1002;… Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 50 m.w.N.) ist der oben genannte Grundsatz jedoch dahingehend einzuschränken, dass ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hat. - OVG Hamburg, 25.08.1987 - Bs VI 31/87
Zulässigkeit; Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Unzulässigkeit
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06
In Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg…, Beschluss vom 7. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, S. 315; OVG Berlin…, Beschluss vom 1. Februar 1994, LKV 1994, S. 298; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 1987, NVwZ 1987, S. 1002;… Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 50 m.w.N.) ist der oben genannte Grundsatz jedoch dahingehend einzuschränken, dass ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hat. - OVG Berlin, 18.05.2001 - 2 B 8.98
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06
Der Hinweis des Antragsgegners ist zwar zutreffend, dass das Merkmal der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2001, LKV 2002, S. 134) vor allem dem öffentlichen Interesse dient und den Einzelnen nur als Teil der Allgemeinheit schützt.
- VG Hannover, 12.08.2009 - 7 B 3145/09
Drittanfechtung einer Genehmigung nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) für …
Allerdings ist dieser Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg , Beschl. v. 08.02.2007 - 2 S 39.06 -, NuR 2007, 441, m.w.N.). - VG Saarlouis, 09.10.2017 - 5 L 1419/17
Widerspruch eines Umweltschutzvereins, der seine Anerkennung erst nach Ablauf der …
Eine spätere Anerkennung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unerheblich.(VG Darmstadt…, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA -, juris Rdnr. 15; Bay. VGH München…, Beschluss vom 20.01.2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13;… Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 47) Evident unzulässige Rechtsbehelfe, insbesondere solche, bei denen die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis fehle, entfalteten auch keine aufschiebende Wirkung.(BVerwG…, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1983 - 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 254 (255);… Beschluss vom 15.06.1989 - 10 S 867/89 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - OVG 2 S 39.06 -, juris Rn. 6). - VG Braunschweig, 29.09.2025 - 1 B 163/25
Drittwiderspruch; Pflanzenschutzmittel; Widerspruchsbefugnis; …
Dies gilt etwa dann, wenn die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) in Fällen einer Drittanfechtung evident fehlt, weil offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ausgeschlossen ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2020 - 7 C 29/18 -, juris Rn. 15;… Urt. v. 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, juris Rn. 21; OVG Berl.Brandenb., Beschl. v. 8.2.2007 - OVG 2 S 39.06 -, juris Rn. 6). - VG Frankfurt/Oder, 16.09.2013 - 3 L 215/13
Gebühren und Auslagen für die Gewährung einer Akteneinsicht durch eine Gemeinde …
Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache (die Klage VG 3 K 855/13) bereits in dem für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig wäre (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - OVG 2 S 39.06 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 24. August 2007 - OVG 6 S 1.07 -, S. 3 des Beschlussabdrucks).
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