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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42241
VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16 (https://dejure.org/2016,42241)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 (https://dejure.org/2016,42241)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 2016 - 2 S 548/16 (https://dejure.org/2016,42241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Mehrheit von Wohnungsinhabern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Einschaltung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Einschaltung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 344
  • DÖV 2017, 164
  • DÖV 2017, 164 NVwZ-RR 2017, 344 (Leitsatz) DÖV 2017, 347 (Ls.)
  • DÖV 2017, 347
 
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Wird zitiert von ... (93)Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.

    Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29).

    Denn von dieser Finanzierungsart gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG…, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG…, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44).

    Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten.

    Rn. 58 Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).

    Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).

    Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).

    Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG…, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).

    Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.).

    Denn von dieser Finanzierungsart gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG…, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG…, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223).

    Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

    Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Rn. 40 (2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Rn. 43 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die "Gebührenfinanzierung" als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.).

    Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV ), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine "Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG…, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH…, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk "als Sache der Allgemeinheit" und mithin als "öffentlich-rechtliche Aufgabe" in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).

    Denn von dieser Finanzierungsart gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG…, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG…, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 2 S 896/15

    Zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, hier: Beiträge im privaten …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41 ), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).

    Rn. 50 b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 ( 2 S 896/15 , juris Rdnr. 28 ) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH…, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).

  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt.

    Rn. 28 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2008 - 2 S 1431/08

    VwVfG BW gilt - auch - nicht für den Bereich des Gebühreneinzugs des Südwestfunks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16
    In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

    Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet ( § 2 Abs. 1 LVwVfG , dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG…, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 4 LA 230/15

    Äquivalenzprinzip; Beherbergungsstätte; Ferienwohnung; Kleingarten; …

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    Aufsichtsgremien Rundfunkanstalten

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret; …

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines …

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches …

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 - 2 S 2168/14

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen bei Schwerbehinderung mit Merkmal "RF"

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2015 - 2 S 2436/14

    Entscheidung des abgabenrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei …

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

  • BVerwG, 20.09.2010 - 6 B 22.10

    Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte Zweitwohnung des Ehegatten

  • VGH Bayern, 07.07.2015 - 7 B 15.846

    Rundfunkfreiheit; Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ; Rundfunkbeitrag

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 2 S 639/15

    Zor Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, hier: Beiträge für …

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1995 - 4 S 3134/94

    Zur Versetzung/Umsetzung: kommunales Krankenhaus als Behörde im Sinne …

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" …

  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines …

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1 …

  • BVerwG, 11.09.2013 - 9 B 43.13

    Ermessensreduzierung bei Aussetzungsentscheidung; Kumulierung von Umsatzsteuer …

  • BVerwG, 03.08.1989 - 3 C 52.87

    Europarecht - Verbilligte Butter - Interventionsbestand - Ausschreibung - …

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1998 - 14 S 812/98

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim BVerwG zur Frage anhängigen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2009 - 8 E 1377/08

    Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheids hinsichtlich Zahlung von …

  • LG Tübingen, 09.12.2016 - 5 T 280/16

    Verwaltungsvollstreckung: Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks als …

    Zwischenzeitlich hat sich der VGH Mannheim in einem anderen Verfahren (Urteil vom 4.11.2016 - Az. 2 S 548/16 ) zur Frage der Behördeneigenschaft und der Anwendbarkeit des LVwVfG oder dortiger inhaltlicher Regelungen trotz dessen Nichtanwendbarkeitsnorm (§ 2) geäußert.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen …

    Vielmehr setzt die unabhängige Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Staatsferne voraus (vgl. BVerwGE 70, 310, 316; OVG Münster…, Beschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16, juris Rn. 28; vgl. auch BVerfGE 31, 314, 322 und 329; BGH…, Urteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 13; siehe ferner VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16, juris Rn. 27 - zur hoheitlich organisierten Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge einer Rundfunkanstalt).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 2 S 114/17

    Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht; …

    Eine solche teleologische Reduktion wäre jedenfalls sinnvoll, weil § 10 Abs. 5 RBStV dem Südwestrundfunk in Bezug auf die Festsetzung rückständiger Rundfundbeiträge zwar hoheitliche Handlungsbefugnis als Behörde einräumt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris) und zudem auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Südwestrundfunks für das Festsetzungsverfahren regelt (dazu auch LT-Drs. 15/197 S. 52), im Übrigen aber nur höchst rudimentäre Bestimmungen zur Durchführung des Festsetzungsverfahrens enthält.
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