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| LAG München, 17.10.2013 - 2 Sa 1083/12 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19
Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin
Rn. 29 b) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die programmgestaltenden Elemente der Tätigkeit als Grafikdesignerin seien nicht als so wesentlich anzusehen, dass sie dazu berechtigten, die Klägerin in einem freien Mitarbeiterverhältnis zu beschäftigen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Einordnung einer Grafikdesignerin auch LAG München 17. Oktober 2013 - 2 Sa 1083/12 -). - LAG Baden-Württemberg, 03.06.2019 - 1 Sa 1/18
Arbeitnehmerstatus - Grafikdesignerin bei einer Rundfunkanstalt
Das LAG München hat mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (2 Sa 1083/12) die Auffassung vertreten, eine Grafikerin, deren Hauptaufgabe in dem Erstellen von Grafiken für Nachrichtensendungen bestehe, sei nicht programmgestaltend und stehe daher in einem Arbeitsverhältnis. - LAG Hessen, 23.10.2023 - 7 Sa 751/22
Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses; Eingliederung des …
Schließlich kann die Beklagte auch von festangestellten Teilzeitbeschäftigten nur in begrenztem Rahmen erwarten, dass sie auf Abruf ohne Weiteres zur Verfügung stehen, wie § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verdeutlicht (BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - LAG Berlin - Brandenburg vom 02.06.2015 - 11 Sa 89/15 - LAG Berlin - Brandenburg vom 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17 - LAG München vom 17.10.2013 - 2 Sa 1083/12 -). - LAG Hessen, 16.10.2023 - 7 Sa 230/22
Bestehen eines Arbeitsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt Hessen als Anstalt …
Schließlich kann die Beklagte auch von festangestellten Teilzeitbeschäftigten nur in begrenztem Rahmen erwarten, dass sie auf Abruf ohne Weiteres zur Verfügung stehen, wie § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verdeutlicht (BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - LAG Berlin - Brandenburg vom 02.06.2015 - 11 Sa 89/15 - LAG Berlin - Brandenburg vom 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17 - LAG München vom 17.10.2013 - 2 Sa 1083/12 -).
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