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Rechtsprechung
   LAG Schleswig-Holstein, 24.03.1972 - 2 Sa 273/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,8983
LAG Schleswig-Holstein, 24.03.1972 - 2 Sa 273/71 (https://dejure.org/1972,8983)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.03.1972 - 2 Sa 273/71 (https://dejure.org/1972,8983)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. März 1972 - 2 Sa 273/71 (https://dejure.org/1972,8983)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1972, 1927
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81

    Beschäftigtenzahl - Kündigungsschutz

    Nach der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum herrschenden Meinung sind alle regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG mitzuberücksichtigen (LAG Düsseldorf, DB 1970, 1280 [LAG Düsseldorf 29.05.1970 - 3 Sa 121/70]; LAG Hamm, DB 1979, 119; LAG Schleswig-Holstein, DB 1972, 1927 [LAG Schleswig-Holstein 24.03.1972 - 2 Sa 273/71];… Hueck, a.a.O., § 23 Rz 3;… KR-Becker, a.a.O. Rz 20;… Rohlfing/Rewolle/Bader, a.a.O., § 23 Anm. 2;… Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 4. Aufl., S. 696;… Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 452; Wenzel, MDR 1977, 434).
  • BAG, 21.06.1983 - 7 AZR 11/83
    Wie auch das Landesarbeitsgericht einräumt, ergibt eine Auslegung des $ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nach seinem Wortlaut eindeutig, daß bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl alle in der Regel in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, d.h. in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehenden Arbeitnehmer (vgl. KR-Becker, S 23 KschG Rz 19 f .), unabhängig von dem zeitlichen Umfang ihrer ArbeitsVerpflichtung mitzuzählen sind (so auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum; vgl. etwa LAG Düsseldorf DB 1970, 1280; LAG Schleswig-Holstein DB 1972, 1927; LAG Hamm DB 1979, 119;… Hueck, aaO, « 23 Rz 3? KR- Becker , § 23 KSchG Rz 20; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungs schutz im ArbeitsVerhältnis, 4. Auf1.1982, Rz 452; Rohlfing/ Rewolle/Bader, KSchG (Stand September 1982), § 23 Anm. 2).
  • LAG Düsseldorf, 23.09.1981 - 6 Sa 486/81
    Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Arbeitsplätze handelt, die nicht aus technischen oder funktionsmäßig bedingten Gründen, sondern allein wegen der Einstellung von Teilzeitkräften aufgespaltet und zu Teilzeitarbeitsplätzen umgestaltet worden sind (Abweichung von LArbG Düsseldorf 1970-05-29 3 Sa 121/70 = DB 1970, 1280; LArbG Kiel 1972-03-24 2 Sa 273/71 = DB 1972, 1927 und LArbG Hamm 1978-11-08 2 Sa 1222/78 = DB 1979, 119).
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